1. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich - als Kaufmann (1 Ob 349/99a; SZ 68/196) oder als Privater (SZ 60/120 ["Privatgeschäft"]) - nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Sacheigentümer zu sein oder über die Sache verfügen zu können, sondern er muss zur Überprüfung derartiger Angaben die Vorlage von Urkunden verlangen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung ist als grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB zu werten (1 Ob 349/99a; SZ 68/196 je mwN). Der Umfang der Nachforschungspflicht ist im jeweiligen Einzelfall nicht unter Bedachtnahme auf die persönliche Meinung des Erwerbers zu beurteilen; maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. Beim bloßen Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis des Verkäufers unterliegt die Annahme der Gutgläubigkeit hohen Anforderungen (3 Ob 303/00f = ecolex 2002, 245). Anders ist die Rechtslage bei der Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an Letztabnehmer. Es ist dabei verkehrsüblich, dass der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwarb, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt, soll doch der Vorbehaltskäufer dadurch in die Lage versetzt werden, sich die Mittel zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zu beschaffen. Wurde die Verkaufsermächtigung ausnahmsweise nicht erteilt oder hat sich der Vorbehaltskäufer nicht an den Umfang seiner Verfügungsbefugnis gehalten, so greift der Gutglaubensschutz des § 366 Abs 1 HGB ein. Demgemäß folgt aus der bloßen Kenntnis eines Eigentumsvorbehalts noch nicht, dass der Erwerber die Verfügungsermächtigung nicht ohne einer ihm anzulastende grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte. Erwarb dagegen der Verkäufer die Ware erkennbar nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer - etwa als Anlagegut -, so besteht für den Lieferanten keine Veranlassung, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen (JBl 1993, 183; SZ 60/120). Dann sind die eingangs erläuterten allgemeinen Grundsätze maßgebend.1. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich - als Kaufmann (1 Ob 349/99a; SZ 68/196) oder als Privater (SZ 60/120 ["Privatgeschäft"]) - nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Sacheigentümer zu sein oder über die Sache verfügen zu können, sondern er muss zur Überprüfung derartiger Angaben die Vorlage von Urkunden verlangen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung ist als grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 366, Absatz eins, HGB zu werten (1 Ob 349/99a; SZ 68/196 je mwN). Der Umfang der Nachforschungspflicht ist im jeweiligen Einzelfall nicht unter Bedachtnahme auf die persönliche Meinung des Erwerbers zu beurteilen; maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. Beim bloßen Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis des Verkäufers unterliegt die Annahme der Gutgläubigkeit hohen Anforderungen (3 Ob 303/00f = ecolex 2002, 245). Anders ist die Rechtslage bei der Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an Letztabnehmer. Es ist dabei verkehrsüblich, dass der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwarb, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt, soll doch der Vorbehaltskäufer dadurch in die Lage versetzt werden, sich die Mittel zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zu beschaffen. Wurde die Verkaufsermächtigung ausnahmsweise nicht erteilt oder hat sich der Vorbehaltskäufer nicht an den Umfang seiner Verfügungsbefugnis gehalten, so greift der Gutglaubensschutz des Paragraph 366, Absatz eins, HGB ein. Demgemäß folgt aus der bloßen Kenntnis eines Eigentumsvorbehalts noch nicht, dass der Erwerber die Verfügungsermächtigung nicht ohne einer ihm anzulastende grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte. Erwarb dagegen der Verkäufer die Ware erkennbar nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer - etwa als Anlagegut -, so besteht für den Lieferanten keine Veranlassung, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen (JBl 1993, 183; SZ 60/120). Dann sind die eingangs erläuterten allgemeinen Grundsätze maßgebend.
2. Im Anlassfall befasste sich die Dritte im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs nicht mit dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Computeranlagen zur Bearbeitung von Filmen. Das Kaufobjekt war vielmehr betriebliches Anlagegut, das als solches - auch gebraucht - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert wird. Der Beklagte bezeichnet letztere Tatsache zwar als unrichtig, nicht gerügt wurde jedoch, dass das Berufungsgericht zu dieser Annahme aufgrund eines mangelhaften Verfahrens gelangt wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher der Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch diese Tatsache zugrunde zu legen. Im Übrigen steht fest, dass der Beklagte, der die Computeranlage ebenso als Betriebsanlage erwarb, die Dritte nicht einmal fragte, ob sie Eigentümerin des Kaufobjekts sei. Er forderte sie daher auch nicht auf, ihr Eigentum durch Urkunden (Rechnungen, Zahlungsbelege) nachzuweisen. Soweit die Vorinstanzen dem Beklagten angesichts solcher Tatsachen iVm allen weiteren Begleitumstände auf dem Boden der unter 1. referierten Rechtslage vorwarfen, er habe die Erkundung des mangelnden Eigentumsrechts der Dritten am Kaufobjekt grob fahrlässig unterlassen, so ist darin zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu erblicken. Handelte aber der Beklagte schon beim ersten Erwerb grob fahrlässig, so kann für den zweiten Erwerb als Meistbietender im Zwangsversteigerungsverfahren nichts anderes gelten, hatte doch der Verdacht, dass die Verpflichtete nicht Eigentümerin des Versteigerungsobjektes sei, nach der Auflösung deren Geschäfts und angesichts der jetzt zusätzlich bekannten Tatsache einer größeren Zahl andrängender Gläubiger an Aktualität nichts eingebüßt.2. Im Anlassfall befasste sich die Dritte im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs nicht mit dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Computeranlagen zur Bearbeitung von Filmen. Das Kaufobjekt war vielmehr betriebliches Anlagegut, das als solches - auch gebraucht - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert wird. Der Beklagte bezeichnet letztere Tatsache zwar als unrichtig, nicht gerügt wurde jedoch, dass das Berufungsgericht zu dieser Annahme aufgrund eines mangelhaften Verfahrens gelangt wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher der Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch diese Tatsache zugrunde zu legen. Im Übrigen steht fest, dass der Beklagte, der die Computeranlage ebenso als Betriebsanlage erwarb, die Dritte nicht einmal fragte, ob sie Eigentümerin des Kaufobjekts sei. Er forderte sie daher auch nicht auf, ihr Eigentum durch Urkunden (Rechnungen, Zahlungsbelege) nachzuweisen. Soweit die Vorinstanzen dem Beklagten angesichts solcher Tatsachen in Verbindung mit allen weiteren Begleitumstände auf dem Boden der unter 1. referierten Rechtslage vorwarfen, er habe die Erkundung des mangelnden Eigentumsrechts der Dritten am Kaufobjekt grob fahrlässig unterlassen, so ist darin zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu erblicken. Handelte aber der Beklagte schon beim ersten Erwerb grob fahrlässig, so kann für den zweiten Erwerb als Meistbietender im Zwangsversteigerungsverfahren nichts anderes gelten, hatte doch der Verdacht, dass die Verpflichtete nicht Eigentümerin des Versteigerungsobjektes sei, nach der Auflösung deren Geschäfts und angesichts der jetzt zusätzlich bekannten Tatsache einer größeren Zahl andrängender Gläubiger an Aktualität nichts eingebüßt.
3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach den voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.3. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Nach den voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind deshalb die Kosten der Revisionsbeantwortung als Maßnahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuzuerkennen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind deshalb die Kosten der Revisionsbeantwortung als Maßnahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuzuerkennen.