Die Revision ist - wenngleich nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Argumenten, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des Sorgfaltsmaßstabes gerade im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen (auch unter Bedachtnahme auf die Lehre) bereits mehrfach und ausführlich Stellung genommen hat - zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, die durch diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall unrichtig anwendete, was im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen und richtigzustellen war. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist - wenngleich nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Argumenten, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des Sorgfaltsmaßstabes gerade im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen (auch unter Bedachtnahme auf die Lehre) bereits mehrfach und ausführlich Stellung genommen hat - zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, die durch diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall unrichtig anwendete, was im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifen und richtigzustellen war. Die Revision ist auch berechtigt.
Im einzelnen hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Unter diesem Rechtsmittelgrund werden im wesentlichen nur jene rechtlichen Argumente neuerlich wiederholt, die bereits Gegenstand der im Rechtsmittelschriftsatz zuvor erstatteten und deren Schwerpunkt bildenden Rechtsrüge waren. Hierauf ist daher bei Behandlung derselben einzugehen.Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Unter diesem Rechtsmittelgrund werden im wesentlichen nur jene rechtlichen Argumente neuerlich wiederholt, die bereits Gegenstand der im Rechtsmittelschriftsatz zuvor erstatteten und deren Schwerpunkt bildenden Rechtsrüge waren. Hierauf ist daher bei Behandlung derselben einzugehen.
Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - wovon hinsichtlich Michaela B***** bezüglich ihrer im Veräußerungszeitpunkt noch aufrechten Gewerbeberechtigung für den Neu- und Gebrauchtwagenhandel ausgegangen werden muß (Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB; anders im Fall der Entscheidung RdW 1998, 394, der ua ein Fahrzeughandel ohne Gewerbeberechtigung hiezu zugrundelag) - eine bewegliche Sache, so wird nach § 366 Abs 1 HGB das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht guten Glaubens ist; der Erwerb ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder daß der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. § 366 Abs 1 HGB erweitert insoweit für das Handelsrecht den Vertrauensschutz des bürgerlichen Rechts nach dessen § 367 ABGB - der entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hier nicht zur Anwendung kommt. Für die Annahme einer "Veruntreuungshandlung" (der Eheleute B***** oder des Wilhelm B***** allein), welche nicht in den ordentlichen Betrieb des Handelsgewerbes fiele, ist nach den maßgeblichen Feststellungen kein Raum, wobei § 366 HGB bereits den guten Glauben in die Verfügungsbefugnis des Veräußerers schützt, wenn dieser die Sache im Betrieb seines Handelsgewerbes (hiezu ausführlich Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 9 zu § 366) veräußert hat (Schuhmacher in Straube, HGB I2 Rz 1 zu § 366 mwN; Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 280; RIS-Justiz RS0062517, 0010889, 0062514). Auch wenn - so die insoweit ein rechtliches Argument vorwegnehmenden Feststellungen des Erstgerichtes in seiner Entscheidungsbegründung - der Beklagte "auf die Verfügungsbefugnis der Firma Michaela B***** vertraut" haben mag, so ist doch nach § 366 Abs 1 HGB Gutgläubigkeit des Erwerbers jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihm diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit (in bezug auf das Eigentum des Veräußerers oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes) angelastet werden muß. Grobe Fahrlässigkeit ist hiebei nach herrschender Auffassung ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im besonderen Fall auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besondere Überlegung jedem einleuchtet (Schuhmacher, aaO Rz 10 zu § 366; Kerschner, aaO, Rz 26 zu § 366; RS0022430).Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - wovon hinsichtlich Michaela B***** bezüglich ihrer im Veräußerungszeitpunkt noch aufrechten Gewerbeberechtigung für den Neu- und Gebrauchtwagenhandel ausgegangen werden muß (Grundhandelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB; anders im Fall der Entscheidung RdW 1998, 394, der ua ein Fahrzeughandel ohne Gewerbeberechtigung hiezu zugrundelag) - eine bewegliche Sache, so wird nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht guten Glaubens ist; der Erwerb ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder daß der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. Paragraph 366, Absatz eins, HGB erweitert insoweit für das Handelsrecht den Vertrauensschutz des bürgerlichen Rechts nach dessen Paragraph 367, ABGB - der entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hier nicht zur Anwendung kommt. Für die Annahme einer "Veruntreuungshandlung" (der Eheleute B***** oder des Wilhelm B***** allein), welche nicht in den ordentlichen Betrieb des Handelsgewerbes fiele, ist nach den maßgeblichen Feststellungen kein Raum, wobei Paragraph 366, HGB bereits den guten Glauben in die Verfügungsbefugnis des Veräußerers schützt, wenn dieser die Sache im Betrieb seines Handelsgewerbes (hiezu ausführlich Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 9 zu Paragraph 366,) veräußert hat (Schuhmacher in Straube, HGB I2 Rz 1 zu Paragraph 366, mwN; Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 280; RIS-Justiz RS0062517, 0010889, 0062514). Auch wenn - so die insoweit ein rechtliches Argument vorwegnehmenden Feststellungen des Erstgerichtes in seiner Entscheidungsbegründung - der Beklagte "auf die Verfügungsbefugnis der Firma Michaela B***** vertraut" haben mag, so ist doch nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB Gutgläubigkeit des Erwerbers jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihm diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit (in bezug auf das Eigentum des Veräußerers oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes) angelastet werden muß. Grobe Fahrlässigkeit ist hiebei nach herrschender Auffassung ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im besonderen Fall auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besondere Überlegung jedem einleuchtet (Schuhmacher, aaO Rz 10 zu Paragraph 366,; Kerschner, aaO, Rz 26 zu Paragraph 366,; RS0022430).
Speziell im Kraftfahrzeughandel und beim Gebrauchtwagenkauf sind hiebei besondere Verhaltensregeln üblich und zu beachten: So ist zunächst die Einsichtnahme in den Typenschein geboten (SZ 34/197; Schuhmacher, aaO Rz 11a zu § 366); ergibt sich hieraus nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich (Schuhmacher, aaO). Solche Nachforschungen sind insbesondere dann angebracht, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein (ÖBA 1990, 140/205 = WBl 1989, 256; ZVR 1995/63; RdW 1996, 356). Diese Sorgfaltspflichten sind dabei jeweils im Einzelfall festzustellen; je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein (Kerschner, aaO Rz 27 zu § 366). In der Entscheidung SZ 68/196 hat der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen, daß den Erwerber selbst dann weitere Nachforschungspflichten treffen, wenn der Verkäufer (wovon hier ohnedies keine Rede sein kann) im Typenschein als Zulassungsbesitzer ausgewiesen ist, sofern eben besondere Umstände objektiv den Verdacht nahelegen, der Verkäufer könne unredlich sein;Speziell im Kraftfahrzeughandel und beim Gebrauchtwagenkauf sind hiebei besondere Verhaltensregeln üblich und zu beachten: So ist zunächst die Einsichtnahme in den Typenschein geboten (SZ 34/197; Schuhmacher, aaO Rz 11a zu Paragraph 366,); ergibt sich hieraus nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich (Schuhmacher, aaO). Solche Nachforschungen sind insbesondere dann angebracht, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein (ÖBA 1990, 140/205 = WBl 1989, 256; ZVR 1995/63; RdW 1996, 356). Diese Sorgfaltspflichten sind dabei jeweils im Einzelfall festzustellen; je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein (Kerschner, aaO Rz 27 zu Paragraph 366,). In der Entscheidung SZ 68/196 hat der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen, daß den Erwerber selbst dann weitere Nachforschungspflichten treffen, wenn der Verkäufer (wovon hier ohnedies keine Rede sein kann) im Typenschein als Zulassungsbesitzer ausgewiesen ist, sofern eben besondere Umstände objektiv den Verdacht nahelegen, der Verkäufer könne unredlich sein;
beim bloßen Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis sind in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen (RS0080042;
speziell zur Nachforschungspflicht im Zusammenhang mit Typenscheinen siehe auch Bollenberger, Veräußerung von Vorbehaltsgut, ÖJZ 1995, 641 [645 f]).
Werden diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt übertragen, so ergibt sich folgendes:
Nach den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes waren - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - derartige Nachforschungspflichten beim Beklagten (der im übrigen selbst im KFZ-Handel tätiger Kaufmann ist) sehr wohl geboten. Danach zweifelte dieser nämlich selbst subjektiv bereits im Vorfeld des nunmehr zu beurteilenden PKW-Kaufes "an der Seriosität" des Zeugen B*****, der für die Firmeninhaberin Michaela B***** aufgetreten war, war doch dem Beklagten unmittelbar vor dem klagegegenständlichen BMW ein solches Fahrzeug mit dubioser Kilometerstandsmanipulation (76.000; später 276.000) verkauft worden, dessen Rücknahme und Austausch der Beklagte deshalb auch (mit Erfolg) betrieb; aus dem Typenschein (des nunmehrigen Fahrzeuges) ging weder ein Rechtsübergang auf Wilhelm noch auf Michaela B***** hervor, vielmehr schien dort als berechtigter Zulassungsbesitzer der Name des Klägers auf, der freilich - wie sich aus der diesbezüglichen Beweisurkunde Beil./2 ergibt, von wem auch immer händisch und unbeholfen - durchgestrichen worden war (sodaß bereits daraus nicht nachvollziehbar ist, weshalb er allein deshalb überhaupt vertrauen konnte, daß das Leasingverhältnis damit erloschen war). Alle diese Umstände hätten beim Beklagten vielmehr den Verdacht eines möglicherweise (neuerlich) unredlichen Verkaufes hervorrufen müssen; dadurch, daß er dies unterließ, hat er jene Vorsicht als Kaufmann vermissen lassen, deren Einhaltung zur Vermeidung des Vorwurfes grober Fahrlässigkeit nach den von der Rechtsprechung geforderten Grundsätzen erforderlich gewesen wäre. Diese rechtliche Schlußfolgerung ergibt sich dabei bereits aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, sodaß insoweit auch keine (wie in der Revision gerügt) sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtsmäßigkeit des Besitzers bzw dessen Verfügungsbefugnis voraus (RS0010197); wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen läßt, liegt bereits kein gutgläubiger Erwerb vor (RS0010905). Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt dazu, daß bei dem hier nach § 366 Abs 1 HGB zur beurteilenden Erwerb des Beklagten grobe Fahrlässigkeit - und zwar sowohl in bezug auf das Eigentum als auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis - angelastet werden muß und der Beklagte sich daher - auch wenn Redlichkeit eines Erwerbers im Zweifel zu vermuten ist (JBl 1983, 183; RS0062464) - auf den Gutglaubensschutz des § 366 HGB nicht mit Erfolg berufen kann, waren doch weitere Nachforschungen nach den Gegebenheiten des Falles keineswegs entbehrlich (RS0080033, 0080039, 0080041). Von einer "Überspannung" der Sorgfaltsanforderungen (vgl Kerschner, aaO Rz 29 zu § 366) kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dabei keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht mit in den Vordergrund seiner Zulassungsbegründung gestellte Bedachtnahme auf das Kriterium der Gegenverrechnung des Kaufpreises (Kaution, Mietzinse) spielt dabei keine besondere Rolle, welche ein Abgehen von diesen Judikaturgrundsätzen rechtfertigen könnte.Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtsmäßigkeit des Besitzers bzw dessen Verfügungsbefugnis voraus (RS0010197); wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen läßt, liegt bereits kein gutgläubiger Erwerb vor (RS0010905). Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt dazu, daß bei dem hier nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB zur beurteilenden Erwerb des Beklagten grobe Fahrlässigkeit - und zwar sowohl in bezug auf das Eigentum als auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis - angelastet werden muß und der Beklagte sich daher - auch wenn Redlichkeit eines Erwerbers im Zweifel zu vermuten ist (JBl 1983, 183; RS0062464) - auf den Gutglaubensschutz des Paragraph 366, HGB nicht mit Erfolg berufen kann, waren doch weitere Nachforschungen nach den Gegebenheiten des Falles keineswegs entbehrlich (RS0080033, 0080039, 0080041). Von einer "Überspannung" der Sorgfaltsanforderungen vergleiche Kerschner, aaO Rz 29 zu Paragraph 366,) kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dabei keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht mit in den Vordergrund seiner Zulassungsbegründung gestellte Bedachtnahme auf das Kriterium der Gegenverrechnung des Kaufpreises (Kaution, Mietzinse) spielt dabei keine besondere Rolle, welche ein Abgehen von diesen Judikaturgrundsätzen rechtfertigen könnte.
Da die Gewahrsame am Fahrzeug feststellungskonform bereits vor Klagszustellung vom Beklagten (durch Weiterveräußerung an seine Tochter) aufgegeben worden war, hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend dem Zahlungsbegehren (anstelle des seinerzeit primär gestellten Herausgabebegehrens) stattgegeben (RS0010862), dessen Urteil demgemäß in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteiles aufgrund der dargestellten Erwägungen wiederherzustellen war. Dabei war bloß (im Sinne einer Maßgabebestätigung) der Zinsenbeginn von "ab Klagstag" datummäßig zu präzisieren; mangels vorhergehender qualifizierter Mahnung tritt die Fälligkeit einer Forderung grundsätzlich erst mit dem Tag der Klagebehändigung (SZ 69/89) ein. Dieses Datum steht mangels Aufbewahrung des entsprechenden Rückscheines im Akt zwar nicht exakt fest; nach Überweisung der Rechtssache gemäß § 230a ZPO wurde die Ladung an die beklagte Partei zur ersten Tagsatzung laut Abfertigungsvermerk der Geschäftsabteilung des Überweisungsgerichtes erst am 14. 5. 1997 abgefertigt (AS 6), sodaß im Hinblick auf den (bezogen auf den Gerichtsort) auswärtigen Wohnsitz des Beklagten von einem Fälligkeitsdatum am 16. 5. 1997 auszugehen ist.Da die Gewahrsame am Fahrzeug feststellungskonform bereits vor Klagszustellung vom Beklagten (durch Weiterveräußerung an seine Tochter) aufgegeben worden war, hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend dem Zahlungsbegehren (anstelle des seinerzeit primär gestellten Herausgabebegehrens) stattgegeben (RS0010862), dessen Urteil demgemäß in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteiles aufgrund der dargestellten Erwägungen wiederherzustellen war. Dabei war bloß (im Sinne einer Maßgabebestätigung) der Zinsenbeginn von "ab Klagstag" datummäßig zu präzisieren; mangels vorhergehender qualifizierter Mahnung tritt die Fälligkeit einer Forderung grundsätzlich erst mit dem Tag der Klagebehändigung (SZ 69/89) ein. Dieses Datum steht mangels Aufbewahrung des entsprechenden Rückscheines im Akt zwar nicht exakt fest; nach Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 230 a, ZPO wurde die Ladung an die beklagte Partei zur ersten Tagsatzung laut Abfertigungsvermerk der Geschäftsabteilung des Überweisungsgerichtes erst am 14. 5. 1997 abgefertigt (AS 6), sodaß im Hinblick auf den (bezogen auf den Gerichtsort) auswärtigen Wohnsitz des Beklagten von einem Fälligkeitsdatum am 16. 5. 1997 auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.