Rechtssatz RS0010889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010889
Entscheidungsdatum
30.08.2002
Rechtssatz
Nach § 366 Abs 1 HGB wird nicht nur der gute Glaube an das Eigentumsrecht des Veräußerers, sondern auch jener an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers geschützt und im Gegensatz zur bürgerlichrechtlichen Regelung durch leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.Nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB wird nicht nur der gute Glaube an das Eigentumsrecht des Veräußerers, sondern auch jener an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers geschützt und im Gegensatz zur bürgerlichrechtlichen Regelung durch leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 666/80
Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 666/80
- 10 Ob 347/97w
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 Ob 347/97w
Vgl auch
- 7 Ob 95/99t
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 95/99t
Auch
- 3 Ob 129/01v
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 129/01v
Auch; Beisatz: Hier: Guter Glaube an Verfügungsbefugnis des Verpfänders. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010889
Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0050OB00666_8000000_001