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Entscheidung 10 Ob 347/97w×

Entscheidung 10 Ob 347/97w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob347/97w

Entscheidungsdatum

13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** VertriebsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen restlich S 180.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. November 1996, GZ 11 R 202/96y, 203/96w-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.Mai 1996, GZ 13 Cg 430/93p-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 9.135,-- (hierin enthalten S 2.537,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei stellte mit ihrer am 10.12.1993 eingebrachten Klage das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr S 200.000 samt 12 % Zinsen zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 16.11.1993 zu bezahlen. Hilfsweise wurde auch das Eventualbegehren gestellt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Klägerin den ihr gehörigen PKW Marke Mercedes 230 E Baujahr 1989 sogleich herauszugeben, sowie gegenüber der beklagten Partei festzustellen, daß diese verpflichtet sei, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Herausgabe nicht bereits spätestens am 15.11.1993 erfolgt sei, insbesondere jenen Schaden, der daraus resultiere, daß bei einem späteren Verkauf infolge Wertverlust oder aus welchen Gründen immer ein geringerer Verkaufserlös als S 200.000 samt 12 % Zinsen seit 16.11.1993 erzielt werde.

Zur Begründung brachte die klagende Partei - zusammengefaßt - vor, als Eigentümerin des genannten PKWs Kurt D***** mit dem Verkauf dieses Fahrzeuges um S 200.000 beauftragt zu haben. Diesem habe der frühere Autohändler und vorbestrafte Martin Sch***** in Betrugsabsicht die Vermittlung eines Käufers angeboten, worauf D***** dem Sch***** das Fahrzeug samt Typenschein ausgefolgt habe. Tatsächlich habe das Fahrzeug in der Folge die Beklagte von Martin Sch***** erworben, bei dem es sich jedoch nicht um einen befugten Gewerbsmann im Sinne des Paragraph 367, ABGB gehandelt habe. Auch sei diesem das nur kurzfristig für einen bestimmten Zweck (nämlich den PKW einem Käufer vorzuzeigen) nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle anvertraut worden. Da Sch***** keine Gewerbeberechtigung gehabt habe, stelle die Transaktion zwischen dem Genannten und der beklagten Partei auch kein Handelsgeschäft dar. Da Sch***** das Fahrzeug betrügerisch an sich gebracht habe, komme auch kein sonstiger Gutglaubenserwerb von ihm durch die beklagte Partei in Frage.

Die beklagte Partei bestritt die erhobenen Klagebegehren - ebenfalls zusammengefaßt - mit der Einwendung, daß sie auf die Verkaufs- und Verfügungsberechtigung des Martin Sch***** branchenüblich vertrauen habe dürfen. Der geleistete Kaufpreis sei angemessen gewesen.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei mit seinem (durch Beschluß später berichtigten) Urteil schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 180.000 samt 4 % Zinsen seit 16.11.1993 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 20.000 sA sowie das Zinsenmehrbegehren wurden (zwischenzeitlich rechtskräftig) abgewiesen.

Das Erstgericht traf hiezu - soweit für das Revisionsverfahren von Wesentlichkeit - folgende Feststellungen:

Die klagende Partei war Eigentümerin des eingangs bezeichneten PKWs. Sie hatte diesen im Herbst 1993 in die Werkstätte des Kurt D***** gegeben, der damit beauftragt wurde, es in einen verkaufsfähigen Zustand zu bringen und in eventu zu verkaufen. Eine ausdrückliche schriftliche Verkaufsvollmacht hatte Kurt D***** nicht, sondern nur eine mündliche. D***** besaß auch keine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Fahrzeugen, sondern nur für die Reparatur, handelte jedoch mit Fahrzeugen.

Martin Sch***** war ein Bekannter des Kurt D*****, weil er in dessen Werkstätte zeitweise als Mechaniker beschäftigt war. Seit 1991 besaß er keine Gewerbeberechtigung mehr und befand sich mit seiner Firma in Konkurs, was aber D***** nicht wußte. Als Sch***** dem Kurt D***** mitteilte, daß er einen Interessenten für den Mercedes (der klagenden Partei) im nördlichen Niederösterreich hätte, übergab ihm D***** das Fahrzeug samt Originalschlüsseln und Typenschein, wobei er ihm auch mitteilte, daß der Kaufpreis mindestens S 200.000 betragen müsse, weil ihm diesen Betrag der Eigentümer des Fahrzeuges genannt hätte. Ca fünf Wochen vorher hatte Martin Sch***** bereits den Verkauf eines anderen Fahrzeuges für D***** ohne Schwierigkeiten vermittelt.

Tatsächlich verkaufte Martin Sch***** den Mercedes bereits einen Tag später, nämlich am 20.10.1993, an die nunmehrige beklagte Partei. In der schriftlichen Kaufvereinbarung unterschrieb er als Martin Sch***** ohne Verwendung einer Firmenstampiglie. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte Sch***** schon von anderen Geschäften her gekannt. Der Kaufpreis betrug S 165.000. Martin Sch***** hatte zuvor dem Geschäftsführer der beklagten Partei mitgeteilt, daß er "auf die Schnelle S 5.000 schnell verdienen möchte", und diesem das Fahrzeug übergeben. Es wies ein "blaues Wechselkennzeichen" auf, das Sch***** unberechtigterweise nach dem Scheitern seiner Firma beiseite gebracht und auch für andere Betrügereien verwendet hatte. Gleichzeitig mit Abschluß des Kaufvertrages wies Sch***** den Originaltypenschein samt Schlüsselsatz für das Fahrzeug, jedoch keine Verkäufervollmacht vor.

Die beklagte Partei hat in der Folge am Fahrzeug Investitionen in Höhe von S 22.988 erbracht. Der Zeitwert des Fahrzeuges betrug rund S 180.000. Den Nachweis einer Verkaufsvollmacht hat der Geschäftsführer der beklagten Partei von Martin Sch***** nicht verlangt.

Martin Sch***** wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes zu 12 d römisch fünf r 4118/94 ua wegen dieses PKW-Weiterverkaufes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt - zusammengefaßt - dahingehend, daß es Sache der beklagten Partei gewesen wäre, die Verkaufslegitimation des Martin Sch***** tatsächlich zu prüfen. Da sie dies unterlassen habe, sei ihr ein Verschulden anzulasten, welches sie der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig mache. Dieser Schadenersatz könne der Höhe nach jedoch nur soweit begehrt werden, als er dem Wert des Fahrzeuges entspreche.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der beklagten Partei dahin ab, daß es das Klagebegehren (einschließlich des Eventualbegehrens) abwies. Es übernahm weitestgehend die Feststellungen des Erstgerichtes, beurteilte den Sachverhalt rechtlich jedoch dahingehend vom Erstgericht abweichend, daß es sich bei Martin Sch***** um einen Vertrauensmann des Kurt D***** gehandelt habe, der befugt gewesen sei, das Auto auch zu verkaufen, sodaß die beklagte Partei hieraus Eigentum trotz Verletzung von Sorgfaltspflichten erworben habe. Sie sei daher weder zur Herausgabe noch zum Wertersatz verpflichtet. Der Schaden der Klägerin aufgrund der strafbaren Handlung des Martin Sch***** sei nicht der beklagten Partei zuzurechnen. Da Martin Sch***** eine Verfügungsbefugnis zum Verkauf gehabt und das Fahrzeug auch tatsächlich an die beklagte Partei um S 165.000 verkauft habe, sei die Frage, ob dieser Kaufpreis den Vorstellungen der klagenden Partei entsprochen habe, nicht weiter zu überprüfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision ist zulässig, weil die Überlegungen des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zur (Nicht-)Anwendung des Paragraph 367, ABGB im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einer Präzisierung und Klarstellung bedürfen, was zur Wahrung der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufzugreifen ist; sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Die beklagte Partei hat nach Freistellung ihrerseits eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor bzw sind nicht von entscheidungserheblicher Relevanz; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung.

Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Rechtssache mangels Kaufmannseigenschaft des Veräußerers Martin Sch***** nicht nach Paragraph 366, HGB zu beurteilen ist (JBl 1967, 367). Dieser Aspekt wird auch in der Revision nicht (mehr) angeschnitten, sodaß sich weitergehende Ausführungen hiezu erübrigen.

Die an sich richtigen Überlegungen des Berufungsgerichtes zur Bestimmung des Paragraph 367, dritter Fall ABGB - welche grundsätzlich auch im Rahmen einer sog "Vertrauensmännerkette" (4 Ob 1596/95; Pimmer in Schwimann, ABGB römisch zwei, Rz 18 zu Paragraph 367,) sowie bei (wie hier) betrügerisch herausgelockten Sachen (SZ 58/75 = EvBl 1986/90 = JBl 1986, 239; SZ 58/166; 4 Ob 1596/95) Anwendung finden kann - lassen außer acht, daß im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten dann nicht unmittelbar anwendbar sind, wenn der Eigentümer (Klägerin) die Sache (PKW) dem Mittelsmann (D*****, dieser sodann an Sch*****) zur (Weiter-)Veräußerung tatsächlich übergeben hat (JBl 1967, 367, EvBl 1979/33, SZ 53/163 = EvBl 1981/196 = JBl 1981, 536; 4 Ob 1517/88 [bei nahezu identem Sachverhalt mit Fahrzeugverkauf]; F.Bydlinski, Der Inhalt des guten Glaubens beim Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers, JBl 1967, 355 ff). Dies wird aus Paragraph 1088, zweiter Satz ABGB (für den Trödelvertrag und sinngemäß für alle anderen Fälle, in denen eine Sache zum Verkauf anvertraut worden ist), der seinerseits wiederum auf Paragraph 367, ABGB verweist, abgeleitet; Paragraph 1088, ABGB will dem gutgläubigen Käufer das Risiko der richtigen Beurteilung des Umfanges der Veräußerungsbefugnis des Trödlers abnehmen (Bydlinski, aaO 356, der in diesem Zusammenhang ausdrücklich das auch auf den verfahrensgegenständlichen Fall passende Beispiel erwähnt, daß der Eigentümer nur einer Veräußerung zu einem bestimmten Mindestpreis zugestimmt hat: hier S 200.000). Während für Paragraph 367, ABGB Vertrauen auf das Eigentum des Veräußerers erforderlich ist, betrifft Paragraph 1088, zweiter Satz ABGB den Fall, in dem wirklich eine Sache zum Verkauf anvertraut und damit eine Veräußerungsbefugnis begründet wurde, wenngleich unter Umständen eine bloß beschränkte. Dem hinsichtlich der Verfügungsmacht und ihres Umfanges gutgläubigen Käufer schadet dann die Beschränkung nicht (Bydlinski, aaO). Dadurch, daß Sch***** als Verkäufer die schriftliche Kaufvereinbarung mit der beklagten Partei im eigenen Namen unterschrieb und diese damit über eine für ihn fremde Sache schloß, wurde die (schuldrechtliche) Gültigkeit dieses Kaufvertrages an sich nicht berührt vergleiche Paragraph 923, ABGB); für einen Eigentumserwerb (der beklagten Partei) würde dieses fehlende Eigentum ihres Vormannes vorliegendenfalls nur dann ein Hindernis bilden, wenn die Paragraphen 367, bzw 1088 ABGB nicht zugunsten des gutgläubigen Erwerbers - wie Bydlinski es aaO 357 ausdrückt - "in die Bresche springt", also der Veräußerer nicht ohnedies im Rahmen seiner ihm wirklich vom Eigentümer eingeräumten Verfügungsmacht handelte.

Hiezu ist nun die weitere Feststellung der Vorinstanzen von Wesentlichkeit, wonach Martin Sch***** bei dieser Gelegenheit dem Geschäftsführer der beklagten Partei, mit welchem er das Geschäft abschloß, zuvor erklärt hatte, "daß er auf die Schnelle S 5.000 schnell verdienen möchte". Dieser Satz ist nach Auffassung des Senates nicht anders zu interpretieren (und konnte auch vom so angesprochenen Geschäftsführer der beklagten Partei redlicherweise nicht anders verstanden werden), daß Sch***** damit zum Ausdruck bringen wollte, daß er jedenfalls für jemand anderen tätig sei und sich auf diesem Wege eine Provision verdienen wolle. Der gute Glaube nach Paragraph 367, ABGB besteht jedoch gerade in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes; jene von einer allfälligen Verfügungsberechtigung (Veräußerungsbefugnis) des Veräußerers (die nach Paragraph 366, HGB ausreicht) genügt im Anwendungsbereich des Paragraph 367, ABGB hingegen nicht (Bydlinski, aaO 355 Koziol/Welser, II10 82). Ein solches Vertrauen in das Eigentum des Veräußerers Sch***** ist nach den Feststellungen und der wie vor bereits ausgelegten Bemerkung desselben gegenüber seinem Vertragspartner auszuschließen.

Wiederum ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurde Kurt D***** von der klagenden Partei Verkaufsvollmacht in dem Sinne erteilt, daß dieser (nach Durchführung der gleichfalls beauftragten und im Vordergrund stehenden Reparatur) nicht bloß einen Käufer zu finden, sondern im Falle eines solchen "zu verkaufen" hatte. Hiefür spricht auch, daß der Typenschein ausgefolgt wurde, der von D***** ja nur bei einer unmittelbaren Abwicklung des Verkaufes ohne weitere Befassung der klagenden Partei benötigt wurde. Auch D***** vereinbarte mit Sch***** in gleicher Weise, daß dieser das Auto (an den Interessenten im nördlichen Waldviertel) verkaufe. Demnach waren also D***** und in weiterer Folge Sch***** mit der Durchführung eines solchen Verkaufes beauftragt und hiezu auch bevollmächtigt (Paragraph 1010, ABGB). Sch***** konnte daher namens der klagenden Partei wirksam einen Kaufvertrag mit der beklagten Partei abschließen und ihr das Fahrzeug namens der klagenden Partei auch übergeben und somit ins Eigentum übertragen. Daß er dabei den Vertrag mit seinem (eigenen) Namen ohne Zusatz eines (weiteren) Hinweises auf die Bevollmächtigung unterfertigte, schadet nicht, weil der Bevollmächtigte grundsätzlich auch in dieser Form zeichnen kann; derartiges wird auch durch Paragraph 1017, ABGB in Rücksicht auf die Rechte eines Dritten nicht ausgeschlossen. Die beklagte Partei konnte (und durfte) darauf vertrauen, daß der ihr gegenüber sohin (erkennbar) als Vertreter des Eigentümers auftretende Mittelsmann, der sowohl das Fahrzeug als auch die für eine behördliche Ummeldung erforderlichen Unterlagen innehatte, zur Veräußerung der Sache im Namen des Eigentümers auch berechtigt war (siehe hiezu insbesondere nochmals 4 Ob 1517/88, in welchem Fall der Vertreter nicht einmal - anders als hier - mit seinem richtigen, sondern unter einem falschen Namen aufgetreten war, jedoch die Annahme einer rechtswirksamen Bevollmächtigung zur Eigentumsübertragung und -verschaffung dennoch angenommen und bejaht wurde).

Auch der Vollmachtsmißbrauch (Verstoß gegen das vom Eigentümer gesetzte Preislimit von S 200.000) berührt die Wirksamkeit des mit dem Dritten (beklagte Partei) geschlossenen Geschäftes grundsätzlich nicht. Einerseits lagen nach den Feststellungen keine Umstände vor, aus denen die Beklagte (eine Handelsgesellschaft, welche ihrerseits im Handel von Fahrzeugen tätig ist: vergleiche Briefkopf in Beilage 2) diesen Vollmachtsmißbrauch hätte erkennen können vergleiche Strasser in Rummel, ABGB I2 Rz 23 zu Paragraphen 1016, 1017,); zum anderen lag der vereinbarte Kaufpreis von S 165.000 nur unwesentlich (nicht einmal 10 %) unter dem tatsächlichen Zeitwert von rund S 180.000. Auch im Falle des - hier freilich nach dem einleitend weiter oben bereits Ausgeführten ohnedies nicht weiter anwendbaren - Paragraph 367, ABGB bildet die Frage des Verhältnisses von Preis und Wert nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 368, ABGB ein wesentliches Kriterium vergleiche hiezu nochmals Bydlinski, aaO 361). Hier hat die beklagte Partei jedoch unter dem Gesichtspunkt einer aus dem Verhalten des Eigentümers (Überlassung des Fahrzeuges samt Originalschlüssel und den für die Ummeldung erforderlichen Papieren) erschließbaren und durch die Äußerung einer Provisionserwartung "auf die Schnelle" auch artikulierten Verkaufsvollmacht zu nicht unüblichen Bedingungen - das Preislimit vermochte nur eine Beschränkung im Bereich des erteilten Auftrages, also des Innenverhältnisses zu begründen - zufolge Rechtswirksamkeit sowohl des Titel- als auch des Verfügungsgeschäftes (da für beide eine entsprechende Vertretungsmacht vorlag: vergleiche Frotz, Gutgläubiger Mobiliarerwerb und Rechtsscheinprinzip, F.S.Kastner 131 [138]) Eigentum vom als rechtswirksam vertreten anzusehenden wahren Eigentümer, nämlich der Klägerin, und ohne Rücksicht auf das Vorliegen guten Glaubens (im Sinne einer Unverdächtigkeit des Erwerbers) bei der Erwerberin (EvBl 1979/33) erworben, sodaß die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus allen diesen Erwägungen als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E48909 10A03477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00347.97W.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_0100OB00347_97W0000_000

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