Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor bzw sind nicht von entscheidungserheblicher Relevanz; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung.Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor bzw sind nicht von entscheidungserheblicher Relevanz; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung.
Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Rechtssache mangels Kaufmannseigenschaft des Veräußerers Martin Sch***** nicht nach § 366 HGB zu beurteilen ist (JBl 1967, 367). Dieser Aspekt wird auch in der Revision nicht (mehr) angeschnitten, sodaß sich weitergehende Ausführungen hiezu erübrigen.Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Rechtssache mangels Kaufmannseigenschaft des Veräußerers Martin Sch***** nicht nach Paragraph 366, HGB zu beurteilen ist (JBl 1967, 367). Dieser Aspekt wird auch in der Revision nicht (mehr) angeschnitten, sodaß sich weitergehende Ausführungen hiezu erübrigen.
Die an sich richtigen Überlegungen des Berufungsgerichtes zur Bestimmung des § 367 dritter Fall ABGB - welche grundsätzlich auch im Rahmen einer sog "Vertrauensmännerkette" (4 Ob 1596/95; Pimmer in Schwimann, ABGB II, Rz 18 zu § 367) sowie bei (wie hier) betrügerisch herausgelockten Sachen (SZ 58/75 = EvBl 1986/90 = JBl 1986, 239; SZ 58/166; 4 Ob 1596/95) Anwendung finden kann - lassen außer acht, daß im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten dann nicht unmittelbar anwendbar sind, wenn der Eigentümer (Klägerin) die Sache (PKW) dem Mittelsmann (D*****, dieser sodann an Sch*****) zur (Weiter-)Veräußerung tatsächlich übergeben hat (JBl 1967, 367, EvBl 1979/33, SZ 53/163 = EvBl 1981/196 = JBl 1981, 536; 4 Ob 1517/88 [bei nahezu identem Sachverhalt mit Fahrzeugverkauf]; F.Bydlinski, Der Inhalt des guten Glaubens beim Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers, JBl 1967, 355 ff). Dies wird aus § 1088 zweiter Satz ABGB (für den Trödelvertrag und sinngemäß für alle anderen Fälle, in denen eine Sache zum Verkauf anvertraut worden ist), der seinerseits wiederum auf § 367 ABGB verweist, abgeleitet; § 1088 ABGB will dem gutgläubigen Käufer das Risiko der richtigen Beurteilung des Umfanges der Veräußerungsbefugnis des Trödlers abnehmen (Bydlinski, aaO 356, der in diesem Zusammenhang ausdrücklich das auch auf den verfahrensgegenständlichen Fall passende Beispiel erwähnt, daß der Eigentümer nur einer Veräußerung zu einem bestimmten Mindestpreis zugestimmt hat: hier S 200.000). Während für § 367 ABGB Vertrauen auf das Eigentum des Veräußerers erforderlich ist, betrifft § 1088 zweiter Satz ABGB den Fall, in dem wirklich eine Sache zum Verkauf anvertraut und damit eine Veräußerungsbefugnis begründet wurde, wenngleich unter Umständen eine bloß beschränkte. Dem hinsichtlich der Verfügungsmacht und ihres Umfanges gutgläubigen Käufer schadet dann die Beschränkung nicht (Bydlinski, aaO). Dadurch, daß Sch***** als Verkäufer die schriftliche Kaufvereinbarung mit der beklagten Partei im eigenen Namen unterschrieb und diese damit über eine für ihn fremde Sache schloß, wurde die (schuldrechtliche) Gültigkeit dieses Kaufvertrages an sich nicht berührt (vgl § 923 ABGB); für einen Eigentumserwerb (der beklagten Partei) würde dieses fehlende Eigentum ihres Vormannes vorliegendenfalls nur dann ein Hindernis bilden, wenn die §§ 367 bzw 1088 ABGB nicht zugunsten des gutgläubigen Erwerbers - wie Bydlinski es aaO 357 ausdrückt - "in die Bresche springt", also der Veräußerer nicht ohnedies im Rahmen seiner ihm wirklich vom Eigentümer eingeräumten Verfügungsmacht handelte.Die an sich richtigen Überlegungen des Berufungsgerichtes zur Bestimmung des Paragraph 367, dritter Fall ABGB - welche grundsätzlich auch im Rahmen einer sog "Vertrauensmännerkette" (4 Ob 1596/95; Pimmer in Schwimann, ABGB römisch zwei, Rz 18 zu Paragraph 367,) sowie bei (wie hier) betrügerisch herausgelockten Sachen (SZ 58/75 = EvBl 1986/90 = JBl 1986, 239; SZ 58/166; 4 Ob 1596/95) Anwendung finden kann - lassen außer acht, daß im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten dann nicht unmittelbar anwendbar sind, wenn der Eigentümer (Klägerin) die Sache (PKW) dem Mittelsmann (D*****, dieser sodann an Sch*****) zur (Weiter-)Veräußerung tatsächlich übergeben hat (JBl 1967, 367, EvBl 1979/33, SZ 53/163 = EvBl 1981/196 = JBl 1981, 536; 4 Ob 1517/88 [bei nahezu identem Sachverhalt mit Fahrzeugverkauf]; F.Bydlinski, Der Inhalt des guten Glaubens beim Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers, JBl 1967, 355 ff). Dies wird aus Paragraph 1088, zweiter Satz ABGB (für den Trödelvertrag und sinngemäß für alle anderen Fälle, in denen eine Sache zum Verkauf anvertraut worden ist), der seinerseits wiederum auf Paragraph 367, ABGB verweist, abgeleitet; Paragraph 1088, ABGB will dem gutgläubigen Käufer das Risiko der richtigen Beurteilung des Umfanges der Veräußerungsbefugnis des Trödlers abnehmen (Bydlinski, aaO 356, der in diesem Zusammenhang ausdrücklich das auch auf den verfahrensgegenständlichen Fall passende Beispiel erwähnt, daß der Eigentümer nur einer Veräußerung zu einem bestimmten Mindestpreis zugestimmt hat: hier S 200.000). Während für Paragraph 367, ABGB Vertrauen auf das Eigentum des Veräußerers erforderlich ist, betrifft Paragraph 1088, zweiter Satz ABGB den Fall, in dem wirklich eine Sache zum Verkauf anvertraut und damit eine Veräußerungsbefugnis begründet wurde, wenngleich unter Umständen eine bloß beschränkte. Dem hinsichtlich der Verfügungsmacht und ihres Umfanges gutgläubigen Käufer schadet dann die Beschränkung nicht (Bydlinski, aaO). Dadurch, daß Sch***** als Verkäufer die schriftliche Kaufvereinbarung mit der beklagten Partei im eigenen Namen unterschrieb und diese damit über eine für ihn fremde Sache schloß, wurde die (schuldrechtliche) Gültigkeit dieses Kaufvertrages an sich nicht berührt vergleiche Paragraph 923, ABGB); für einen Eigentumserwerb (der beklagten Partei) würde dieses fehlende Eigentum ihres Vormannes vorliegendenfalls nur dann ein Hindernis bilden, wenn die Paragraphen 367, bzw 1088 ABGB nicht zugunsten des gutgläubigen Erwerbers - wie Bydlinski es aaO 357 ausdrückt - "in die Bresche springt", also der Veräußerer nicht ohnedies im Rahmen seiner ihm wirklich vom Eigentümer eingeräumten Verfügungsmacht handelte.
Hiezu ist nun die weitere Feststellung der Vorinstanzen von Wesentlichkeit, wonach Martin Sch***** bei dieser Gelegenheit dem Geschäftsführer der beklagten Partei, mit welchem er das Geschäft abschloß, zuvor erklärt hatte, "daß er auf die Schnelle S 5.000 schnell verdienen möchte". Dieser Satz ist nach Auffassung des Senates nicht anders zu interpretieren (und konnte auch vom so angesprochenen Geschäftsführer der beklagten Partei redlicherweise nicht anders verstanden werden), daß Sch***** damit zum Ausdruck bringen wollte, daß er jedenfalls für jemand anderen tätig sei und sich auf diesem Wege eine Provision verdienen wolle. Der gute Glaube nach § 367 ABGB besteht jedoch gerade in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes; jene von einer allfälligen Verfügungsberechtigung (Veräußerungsbefugnis) des Veräußerers (die nach § 366 HGB ausreicht) genügt im Anwendungsbereich des § 367 ABGB hingegen nicht (Bydlinski, aaO 355 Koziol/Welser, II10 82). Ein solches Vertrauen in das Eigentum des Veräußerers Sch***** ist nach den Feststellungen und der wie vor bereits ausgelegten Bemerkung desselben gegenüber seinem Vertragspartner auszuschließen.Hiezu ist nun die weitere Feststellung der Vorinstanzen von Wesentlichkeit, wonach Martin Sch***** bei dieser Gelegenheit dem Geschäftsführer der beklagten Partei, mit welchem er das Geschäft abschloß, zuvor erklärt hatte, "daß er auf die Schnelle S 5.000 schnell verdienen möchte". Dieser Satz ist nach Auffassung des Senates nicht anders zu interpretieren (und konnte auch vom so angesprochenen Geschäftsführer der beklagten Partei redlicherweise nicht anders verstanden werden), daß Sch***** damit zum Ausdruck bringen wollte, daß er jedenfalls für jemand anderen tätig sei und sich auf diesem Wege eine Provision verdienen wolle. Der gute Glaube nach Paragraph 367, ABGB besteht jedoch gerade in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes; jene von einer allfälligen Verfügungsberechtigung (Veräußerungsbefugnis) des Veräußerers (die nach Paragraph 366, HGB ausreicht) genügt im Anwendungsbereich des Paragraph 367, ABGB hingegen nicht (Bydlinski, aaO 355 Koziol/Welser, II10 82). Ein solches Vertrauen in das Eigentum des Veräußerers Sch***** ist nach den Feststellungen und der wie vor bereits ausgelegten Bemerkung desselben gegenüber seinem Vertragspartner auszuschließen.
Wiederum ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurde Kurt D***** von der klagenden Partei Verkaufsvollmacht in dem Sinne erteilt, daß dieser (nach Durchführung der gleichfalls beauftragten und im Vordergrund stehenden Reparatur) nicht bloß einen Käufer zu finden, sondern im Falle eines solchen "zu verkaufen" hatte. Hiefür spricht auch, daß der Typenschein ausgefolgt wurde, der von D***** ja nur bei einer unmittelbaren Abwicklung des Verkaufes ohne weitere Befassung der klagenden Partei benötigt wurde. Auch D***** vereinbarte mit Sch***** in gleicher Weise, daß dieser das Auto (an den Interessenten im nördlichen Waldviertel) verkaufe. Demnach waren also D***** und in weiterer Folge Sch***** mit der Durchführung eines solchen Verkaufes beauftragt und hiezu auch bevollmächtigt (§ 1010 ABGB). Sch***** konnte daher namens der klagenden Partei wirksam einen Kaufvertrag mit der beklagten Partei abschließen und ihr das Fahrzeug namens der klagenden Partei auch übergeben und somit ins Eigentum übertragen. Daß er dabei den Vertrag mit seinem (eigenen) Namen ohne Zusatz eines (weiteren) Hinweises auf die Bevollmächtigung unterfertigte, schadet nicht, weil der Bevollmächtigte grundsätzlich auch in dieser Form zeichnen kann; derartiges wird auch durch § 1017 ABGB in Rücksicht auf die Rechte eines Dritten nicht ausgeschlossen. Die beklagte Partei konnte (und durfte) darauf vertrauen, daß der ihr gegenüber sohin (erkennbar) als Vertreter des Eigentümers auftretende Mittelsmann, der sowohl das Fahrzeug als auch die für eine behördliche Ummeldung erforderlichen Unterlagen innehatte, zur Veräußerung der Sache im Namen des Eigentümers auch berechtigt war (siehe hiezu insbesondere nochmals 4 Ob 1517/88, in welchem Fall der Vertreter nicht einmal - anders als hier - mit seinem richtigen, sondern unter einem falschen Namen aufgetreten war, jedoch die Annahme einer rechtswirksamen Bevollmächtigung zur Eigentumsübertragung und -verschaffung dennoch angenommen und bejaht wurde).Wiederum ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurde Kurt D***** von der klagenden Partei Verkaufsvollmacht in dem Sinne erteilt, daß dieser (nach Durchführung der gleichfalls beauftragten und im Vordergrund stehenden Reparatur) nicht bloß einen Käufer zu finden, sondern im Falle eines solchen "zu verkaufen" hatte. Hiefür spricht auch, daß der Typenschein ausgefolgt wurde, der von D***** ja nur bei einer unmittelbaren Abwicklung des Verkaufes ohne weitere Befassung der klagenden Partei benötigt wurde. Auch D***** vereinbarte mit Sch***** in gleicher Weise, daß dieser das Auto (an den Interessenten im nördlichen Waldviertel) verkaufe. Demnach waren also D***** und in weiterer Folge Sch***** mit der Durchführung eines solchen Verkaufes beauftragt und hiezu auch bevollmächtigt (Paragraph 1010, ABGB). Sch***** konnte daher namens der klagenden Partei wirksam einen Kaufvertrag mit der beklagten Partei abschließen und ihr das Fahrzeug namens der klagenden Partei auch übergeben und somit ins Eigentum übertragen. Daß er dabei den Vertrag mit seinem (eigenen) Namen ohne Zusatz eines (weiteren) Hinweises auf die Bevollmächtigung unterfertigte, schadet nicht, weil der Bevollmächtigte grundsätzlich auch in dieser Form zeichnen kann; derartiges wird auch durch Paragraph 1017, ABGB in Rücksicht auf die Rechte eines Dritten nicht ausgeschlossen. Die beklagte Partei konnte (und durfte) darauf vertrauen, daß der ihr gegenüber sohin (erkennbar) als Vertreter des Eigentümers auftretende Mittelsmann, der sowohl das Fahrzeug als auch die für eine behördliche Ummeldung erforderlichen Unterlagen innehatte, zur Veräußerung der Sache im Namen des Eigentümers auch berechtigt war (siehe hiezu insbesondere nochmals 4 Ob 1517/88, in welchem Fall der Vertreter nicht einmal - anders als hier - mit seinem richtigen, sondern unter einem falschen Namen aufgetreten war, jedoch die Annahme einer rechtswirksamen Bevollmächtigung zur Eigentumsübertragung und -verschaffung dennoch angenommen und bejaht wurde).
Auch der Vollmachtsmißbrauch (Verstoß gegen das vom Eigentümer gesetzte Preislimit von S 200.000) berührt die Wirksamkeit des mit dem Dritten (beklagte Partei) geschlossenen Geschäftes grundsätzlich nicht. Einerseits lagen nach den Feststellungen keine Umstände vor, aus denen die Beklagte (eine Handelsgesellschaft, welche ihrerseits im Handel von Fahrzeugen tätig ist: vgl Briefkopf in Beilage 2) diesen Vollmachtsmißbrauch hätte erkennen können (vgl Strasser in Rummel, ABGB I2 Rz 23 zu §§ 1016, 1017); zum anderen lag der vereinbarte Kaufpreis von S 165.000 nur unwesentlich (nicht einmal 10 %) unter dem tatsächlichen Zeitwert von rund S 180.000. Auch im Falle des - hier freilich nach dem einleitend weiter oben bereits Ausgeführten ohnedies nicht weiter anwendbaren - § 367 ABGB bildet die Frage des Verhältnisses von Preis und Wert nach der gesetzlichen Anordnung des § 368 ABGB ein wesentliches Kriterium (vgl hiezu nochmals Bydlinski, aaO 361). Hier hat die beklagte Partei jedoch unter dem Gesichtspunkt einer aus dem Verhalten des Eigentümers (Überlassung des Fahrzeuges samt Originalschlüssel und den für die Ummeldung erforderlichen Papieren) erschließbaren und durch die Äußerung einer Provisionserwartung "auf die Schnelle" auch artikulierten Verkaufsvollmacht zu nicht unüblichen Bedingungen - das Preislimit vermochte nur eine Beschränkung im Bereich des erteilten Auftrages, also des Innenverhältnisses zu begründen - zufolge Rechtswirksamkeit sowohl des Titel- als auch des Verfügungsgeschäftes (da für beide eine entsprechende Vertretungsmacht vorlag: vgl Frotz, Gutgläubiger Mobiliarerwerb und Rechtsscheinprinzip, F.S.Kastner 131 [138]) Eigentum vom als rechtswirksam vertreten anzusehenden wahren Eigentümer, nämlich der Klägerin, und ohne Rücksicht auf das Vorliegen guten Glaubens (im Sinne einer Unverdächtigkeit des Erwerbers) bei der Erwerberin (EvBl 1979/33) erworben, sodaß die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus allen diesen Erwägungen als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen war.Auch der Vollmachtsmißbrauch (Verstoß gegen das vom Eigentümer gesetzte Preislimit von S 200.000) berührt die Wirksamkeit des mit dem Dritten (beklagte Partei) geschlossenen Geschäftes grundsätzlich nicht. Einerseits lagen nach den Feststellungen keine Umstände vor, aus denen die Beklagte (eine Handelsgesellschaft, welche ihrerseits im Handel von Fahrzeugen tätig ist: vergleiche Briefkopf in Beilage 2) diesen Vollmachtsmißbrauch hätte erkennen können vergleiche Strasser in Rummel, ABGB I2 Rz 23 zu Paragraphen 1016, 1017,); zum anderen lag der vereinbarte Kaufpreis von S 165.000 nur unwesentlich (nicht einmal 10 %) unter dem tatsächlichen Zeitwert von rund S 180.000. Auch im Falle des - hier freilich nach dem einleitend weiter oben bereits Ausgeführten ohnedies nicht weiter anwendbaren - Paragraph 367, ABGB bildet die Frage des Verhältnisses von Preis und Wert nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 368, ABGB ein wesentliches Kriterium vergleiche hiezu nochmals Bydlinski, aaO 361). Hier hat die beklagte Partei jedoch unter dem Gesichtspunkt einer aus dem Verhalten des Eigentümers (Überlassung des Fahrzeuges samt Originalschlüssel und den für die Ummeldung erforderlichen Papieren) erschließbaren und durch die Äußerung einer Provisionserwartung "auf die Schnelle" auch artikulierten Verkaufsvollmacht zu nicht unüblichen Bedingungen - das Preislimit vermochte nur eine Beschränkung im Bereich des erteilten Auftrages, also des Innenverhältnisses zu begründen - zufolge Rechtswirksamkeit sowohl des Titel- als auch des Verfügungsgeschäftes (da für beide eine entsprechende Vertretungsmacht vorlag: vergleiche Frotz, Gutgläubiger Mobiliarerwerb und Rechtsscheinprinzip, F.S.Kastner 131 [138]) Eigentum vom als rechtswirksam vertreten anzusehenden wahren Eigentümer, nämlich der Klägerin, und ohne Rücksicht auf das Vorliegen guten Glaubens (im Sinne einer Unverdächtigkeit des Erwerbers) bei der Erwerberin (EvBl 1979/33) erworben, sodaß die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus allen diesen Erwägungen als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.