Rechtssatz RS0010872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010872
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa § 56 HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird.Gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraphen 367, 371, 1088, ABGB, Paragraph 366, HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa Paragraph 56, HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 683/80
Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 683/80
Veröff: SZ 53/163 = JBl 1981,536 = EvBl 1981/196 S 574
- 4 Ob 1517/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 1517/88
Vgl auch
- 10 Ob 347/97w
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 Ob 347/97w
Vgl auch
- 9 Ob 77/03v
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 77/03v
nur: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. (T1)
- 7 Ob 81/14h
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 81/14h
Vgl auch; Beisatz: Ob Schlechtgläubigkeit vorliegt, ist nicht von Bedeutung, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst verfügungsbefugt war. (zu § 366 HGB idF 4. EVHGB). (T2)
- 5 Ob 52/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010872
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0050OB00683_8000000_001