Aus den Entscheidungsgründen:
Auf gutgläubigen Eigentumserwerb an dem Farbfernsehgerät kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil die darauf bezügliche Vorschriftengruppe (§§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB) nur den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen betrifft, über die jemand auf Grund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt aber, wie hier, die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Das Institut des gutgläubigen Mobiliarerwerbs kann hier zugunsten des Vertragspartners schon allein deshalb nichts hergeben, weil es sich nur auf das Verfügungsgeschäft, nicht aber auf das Titelgeschäft bezieht, sodaß der Eigentumserwerb schon am Fehlen eines im Verhältnis zum Sacheigentümer - in dessen Namen das Titelgeschäft geschlossen wurde - wirksamen Titels scheitert (Frotz, Gutgläubiger Mobilarerwerb und Rechtscheinprinzip in FS Kastner, 131 ff, besonders 138 und 141; in diesem Sinne auch Ratz im RGR-Kommentar zum HGB[2], 3. Bd. 653 f. Anm. 18 zu § 366; a. M., aber nicht überzeugend Schlegelberger - Hefermehl, HGB 5, Band IV, 612 f. Anm. 32 zu § 366).Auf gutgläubigen Eigentumserwerb an dem Farbfernsehgerät kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil die darauf bezügliche Vorschriftengruppe (Paragraphen 367, 371, 1088, ABGB, Paragraph 366, HGB) nur den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen betrifft, über die jemand auf Grund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt aber, wie hier, die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Das Institut des gutgläubigen Mobiliarerwerbs kann hier zugunsten des Vertragspartners schon allein deshalb nichts hergeben, weil es sich nur auf das Verfügungsgeschäft, nicht aber auf das Titelgeschäft bezieht, sodaß der Eigentumserwerb schon am Fehlen eines im Verhältnis zum Sacheigentümer - in dessen Namen das Titelgeschäft geschlossen wurde - wirksamen Titels scheitert (Frotz, Gutgläubiger Mobilarerwerb und Rechtscheinprinzip in FS Kastner, 131 ff, besonders 138 und 141; in diesem Sinne auch Ratz im RGR-Kommentar zum HGB[2], 3. Bd. 653 f. Anmerkung 18 zu Paragraph 366,; a. M., aber nicht überzeugend Schlegelberger - Hefermehl, HGB 5, Band römisch vier, 612 f. Anmerkung 32 zu Paragraph 366,).
Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalls durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen (etwa § 56 HGB) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird. Ist dies der Fall, dann sind Titel- und Verfügungsgeschäft wirksam und es wird vom rechtswirksam vertretenen wahren Eigentümer das Eigentum an der Sache erworben; andernfalls konnte - denn es ist unbestritten, daß aus der bloßen Innehabung der Sache nicht mit der von § 863 ABGB vorausgesetzten Sicherheit auf das Bestehen einer Verfügungsmacht geschlossen werden kann - der Eigentumserwerb nicht stattfinden (Frotz a.a.O., 138 f.).Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalls durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen (etwa Paragraph 56, HGB) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird. Ist dies der Fall, dann sind Titel- und Verfügungsgeschäft wirksam und es wird vom rechtswirksam vertretenen wahren Eigentümer das Eigentum an der Sache erworben; andernfalls konnte - denn es ist unbestritten, daß aus der bloßen Innehabung der Sache nicht mit der von Paragraph 863, ABGB vorausgesetzten Sicherheit auf das Bestehen einer Verfügungsmacht geschlossen werden kann - der Eigentumserwerb nicht stattfinden (Frotz a.a.O., 138 f.).
Hier ist der Beklagte jede Behauptung schuldig geblieben, aus der im Sinne der eben aufgezeigten Rechtsinstitute sein Vertrauen auf eine Bevollmächtigung des Gerhard A durch die Klägerin zum Verkauf des Farbfernsehgerätes in deren Namen als schutzwürdig angesehen werden könnte; das Sachvorbringen des Beklagten ist auch im Revisionsverfahren nur darauf gerichtet, daß die Klägerin angeblich von der Weiterveräußerung von solchen Geräten durch Gerhard A im eigenen Namen an Dritte Kenntnis gehabt habe. Aus diesem Gründe hat auch das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt, dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Verkaufsbevollmächtigung des Gerhard A durch die Klägerin zufolge Setzung eines äußeren Tatbestandes zuzubilligen.