Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand mit der H*****GmbH & Co KG in ständiger Geschäftsverbindung. Die genannte Gesellschaft stellte für die Klägerin in Lohnfertigung Aufbauten für LKW her, wobei das wesentliche Material von der Klägerin beigestellt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist ein auf diese Weise für die Klägerin hergestellter LKW-Aufbau ("Messekoffer"), für den die Klägerin das Material beistellte und die Arbeitskosten zahlte.
Am 17. 10. 2000 wurde über das Vermögen der H***** GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Messekoffer auf dem Betriebsgelände der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die Herausgabe des Messekoffers nicht verlangt, "weil dies zu diesem Zeitpunkt nicht aktuell war". Die Masseverwalterin teilte der Klägerin am 23. 10. 2000 mit, dass sie die vorhandenen "Lohnarbeitsteile" - also offenbar halbfertige Produkte aus dem Material der Klägerin - jederzeit abholen könne. Als Bedienstete der Klägerin am 20. 11. und am 29. 11. 2000 auch den Messekoffer mitnehmen wollten, wurde dessen Herausgabe unter Hinweis auf noch zu regulierende Forderungen der Gemeinschuldnerin verweigert.
Am 1. 3. 2001 stellte die Gemeinschuldnerin der Klägerin S 1.424,40 für Dichtungen und Kleber in Rechnung. Am 29. 3. und am 3. 5. 2001 mahnte sie die Zahlung dieser Rechnung ein, worauf die Klägerin am 16. 5. 2001 auf ihren Anspruch auf Herausgabe des Messekoffers verwies.
Am 18. 4. 2001 verkaufte die Masseverwalterin ua das gesamte bewegliche Anlagevermögen und das gesamte Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin - mit Ausnahme von Forderungen und allfälligen Bankguthaben - sowie verschiedene Fahrzeugen um S 3,600.000,- an die Beklagte. Die Masseverwalterin fertigte eine Inventarliste über das Umlaufvermögen an, in die der Messekoffer nicht aufgenommen wurde. Die Beklagte nahm allerdings in diese Liste nicht Einsicht. Vor der Unterfertigung des Kaufvertrages besichtigten der Vertreter der Masseverwalterin und der Geschäftsführer der Beklagten das Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin mit den Maschinen und dem Lager. Über den Messekoffer wurde nicht gesprochen; "wahrscheinlich" wurde er vom Geschäftsführer der Beklagten auch nicht bewusst wahrgenommen.
Im Kaufvertrag vom 18. 4. 2001 wurde ua vereinbart, dass die Beklagte in die von der Gemeinschuldnerin nicht zur Gänze erfüllten Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge, bei denen die Gemeinschuldnerin Werkunternehmer oder Verkäufer ist, eintritt und die Masseverwalterin hinsichtlich aller Ansprüche aus diesen Verträgen schad- und klaglos gehalten wird. Die Masseverwalterin verpflichtete sich, der Beklagten sämtliche Unterlagen betreffend Bestellungen, Anfragen, Aufträge und dgl. herauszugeben. Der Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit den Anbotstellern und sonstigen Interessenten eigene Verträge abzuschließen. Ferner wurde vereinbart, dass Aussonderungsrechte von der Beklagten durch Vereinbarungen mit Vorbehaltseigentümern oder Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu erledigen sind. Die Beklagte gab im Kaufvertrag die Erklärung ab, die Aussonderungsrechte zu kennen.
Im Jänner 2002 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des Messekoffers, worauf diese das Eigentum der Klägerin nicht bestritt, die Herausgabe des Messekoffers aber von der Zahlung einer "Standgebühr" von EUR 10,90 pro Tag (per 28. 1. 2002 daher EUR 3.767,04) abhängig machte.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Herausgabe des Messekoffers. Die Beklagte habe das Eigentum der Klägerin anerkannt. Ein Anspruch auf Standgebühr stehe der Beklagten nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe das Eigentum der Klägerin am Messekoffer nur irrtümlich nicht bestritten. In Wahrheit habe die Beklagte, die das Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin in Pausch und Bogen gekauft habe, gemäß § 367 ABGB, § 366 HGB gutgläubig Eigentum am Messekoffer erworben. Ihre vorprozessualen Erklärungen zum Eigentumsrecht der Klägerin seien irrelevant, weil es rechtlich unmöglich sei, Fremdeigentum an der eigenen Sache anzuerkennen und weil die Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis nicht verwirklicht seien. Die Klägerin habe das Zurückbehalten des Messekoffers durch die Gemeinschuldnerin bis zur Klärung der Sache akzeptiert und habe auch keinen Aussonderungsanspruch erhoben. Der Koffer sei daher einvernehmlich in der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin verblieben, von der ihn die Beklagte gutgläubig erworben habe.Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Herausgabe des Messekoffers. Die Beklagte habe das Eigentum der Klägerin anerkannt. Ein Anspruch auf Standgebühr stehe der Beklagten nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe das Eigentum der Klägerin am Messekoffer nur irrtümlich nicht bestritten. In Wahrheit habe die Beklagte, die das Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin in Pausch und Bogen gekauft habe, gemäß Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB gutgläubig Eigentum am Messekoffer erworben. Ihre vorprozessualen Erklärungen zum Eigentumsrecht der Klägerin seien irrelevant, weil es rechtlich unmöglich sei, Fremdeigentum an der eigenen Sache anzuerkennen und weil die Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis nicht verwirklicht seien. Die Klägerin habe das Zurückbehalten des Messekoffers durch die Gemeinschuldnerin bis zur Klärung der Sache akzeptiert und habe auch keinen Aussonderungsanspruch erhoben. Der Koffer sei daher einvernehmlich in der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin verblieben, von der ihn die Beklagte gutgläubig erworben habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Der von der Beklagten behauptete Eigentumserwerb nach § 367 ABGB, § 366 HGB habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil der Messekoffer gar nicht vom Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der Beklagten umfasst gewesen sei. Der Messekoffer sei nämlich nicht in der Inventarliste aufgeschienen. Mangels eines Kaufvertrages über den Messekoffer könne die Beklagten daran nicht Eigentum erworben haben. Zudem fehle der Beklagten die Redlichkeit. Nach dem Kaufvertrag, in dem ihr Eintritt in nicht erfüllte Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge vereinbart worden sei, habe ihr klar sein müssen, dass halbfertige Produkte und Rohmaterial von Kunden bei der Gemeinschuldnerin vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte daher in die Inventarliste Einsicht nehmen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Der von der Beklagten behauptete Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil der Messekoffer gar nicht vom Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der Beklagten umfasst gewesen sei. Der Messekoffer sei nämlich nicht in der Inventarliste aufgeschienen. Mangels eines Kaufvertrages über den Messekoffer könne die Beklagten daran nicht Eigentum erworben haben. Zudem fehle der Beklagten die Redlichkeit. Nach dem Kaufvertrag, in dem ihr Eintritt in nicht erfüllte Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge vereinbart worden sei, habe ihr klar sein müssen, dass halbfertige Produkte und Rohmaterial von Kunden bei der Gemeinschuldnerin vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte daher in die Inventarliste Einsicht nehmen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes umfasse der Kaufvertrag auch den Messekoffer, weil die Inventarliste dem Vertrag nicht zugrunde gelegt worden sei. Es stehe auch nicht fest, dass zwischen der Masseverwalterin und der Beklagten Einigkeit darüber geherrscht habe, dass vom Umlaufvermögen nur jene Gegenstände erfasst sein sollten, die in der Inventarliste aufgeführt gewesen seien. Es liege ein Kauf in Pausch und Bogen nach § 930 ABGB vor. Da der Messekoffer zum Zeitpunkt der vor Unterfertigung des Vertrages erfolgten Begehung des Betriebsgeländes dort gelagert gewesen sei, sei sein Erwerb von der anschließenden Kaufvereinbarung über das Anlage- und Umlaufvermögen umfasst. Der Käufer könne beim Kauf in Pausch und Bogen von der Zugehörigkeit einer Sache zum schuldnerischen Vermögen ausgehen. Die Beklagte könne sich daher auf einen gültigen Titel zum Erwerb des Messekoffers berufen. Im Übrigen komme der Beklagten § 366 HGB zu Gute, weil auch Liquidationsgeschäfte - auch der Verkauf des ganzen Unternehmens - zu den Handelsgeschäften gehörten. Nach § 366 HGB sei der Erwerber nur dann nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Grobe Fahrlässigkeit könne der Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden. Dass sie nicht in die Inventarliste Einsicht genommen habe, rechtfertige diesen Vorwurf nicht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es primär Sache des Masseverwalters sei, sich zu vergewissern, ob Gegenstände ins Massevermögen gehören oder Fremdeigentum sind.Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes umfasse der Kaufvertrag auch den Messekoffer, weil die Inventarliste dem Vertrag nicht zugrunde gelegt worden sei. Es stehe auch nicht fest, dass zwischen der Masseverwalterin und der Beklagten Einigkeit darüber geherrscht habe, dass vom Umlaufvermögen nur jene Gegenstände erfasst sein sollten, die in der Inventarliste aufgeführt gewesen seien. Es liege ein Kauf in Pausch und Bogen nach Paragraph 930, ABGB vor. Da der Messekoffer zum Zeitpunkt der vor Unterfertigung des Vertrages erfolgten Begehung des Betriebsgeländes dort gelagert gewesen sei, sei sein Erwerb von der anschließenden Kaufvereinbarung über das Anlage- und Umlaufvermögen umfasst. Der Käufer könne beim Kauf in Pausch und Bogen von der Zugehörigkeit einer Sache zum schuldnerischen Vermögen ausgehen. Die Beklagte könne sich daher auf einen gültigen Titel zum Erwerb des Messekoffers berufen. Im Übrigen komme der Beklagten Paragraph 366, HGB zu Gute, weil auch Liquidationsgeschäfte - auch der Verkauf des ganzen Unternehmens - zu den Handelsgeschäften gehörten. Nach Paragraph 366, HGB sei der Erwerber nur dann nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Grobe Fahrlässigkeit könne der Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden. Dass sie nicht in die Inventarliste Einsicht genommen habe, rechtfertige diesen Vorwurf nicht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es primär Sache des Masseverwalters sei, sich zu vergewissern, ob Gegenstände ins Massevermögen gehören oder Fremdeigentum sind.
Die Erklärungen der Beklagten, mit denen sie zunächst das Eigentum der Klägerin am Messekoffer zugestanden habe, seien nicht als konstitutives Anerkenntnis zu qualifzieren und könnten daher das Herausgabebegehren der Klägerin ebenfalls nicht rechtfertigen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, welche Sorgfalts- und Nachforschungspflichten den Erwerber treffen, der vom Masseverwalter das gemeinschuldnerische Betriebsvermögens erwerbe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die zweite Instanz die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt.