Begründung:
Im gegenständlichen Mietzinsüberprüfungsverfahren stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. 7. 1996 bis inklusive September 1997 durch die monatliche Vorschreibung eines Hauptmietzinses von netto S 19.696,50 um monatlich S 3.939,50 überschritten hat. Es legte dabei einen angemessenen Mietzins von S 120,-- pro m2 für das Bestandobjekt - eine neu ausgebaute Dachgeschoßwohnung - zugrunde. In dritter Instanz ist nur mehr strittig, ob im Hinblick auf das Fehlen der baubehördlichen Benützungsbewilligung für die Wohnung (die laut Punkt 8 des Mietvertrages die Antragsgegnerin unverzüglich zu beantragen versprochen hatte) der die Vereinbarung des angemessenen Hauptmiezinses rechtfertigende Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 2 MRG vorliegt. Das Erstgericht vertrat dazu den Standpunkt, dass der (angemessene) Hauptmietzins nur danach zu bemessen sei, ob die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde.Im gegenständlichen Mietzinsüberprüfungsverfahren stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. 7. 1996 bis inklusive September 1997 durch die monatliche Vorschreibung eines Hauptmietzinses von netto S 19.696,50 um monatlich S 3.939,50 überschritten hat. Es legte dabei einen angemessenen Mietzins von S 120,-- pro m2 für das Bestandobjekt - eine neu ausgebaute Dachgeschoßwohnung - zugrunde. In dritter Instanz ist nur mehr strittig, ob im Hinblick auf das Fehlen der baubehördlichen Benützungsbewilligung für die Wohnung (die laut Punkt 8 des Mietvertrages die Antragsgegnerin unverzüglich zu beantragen versprochen hatte) der die Vereinbarung des angemessenen Hauptmiezinses rechtfertigende Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG vorliegt. Das Erstgericht vertrat dazu den Standpunkt, dass der (angemessene) Hauptmietzins nur danach zu bemessen sei, ob die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Das Fehlen einer Benützungsbewilligung stelle einen bloßen Rechtsmangel dar. Wohl sei der Vermieter verpflichtet, alles zu unternehmen, um die behördliche Bewilligung zu erlangen, wobei nach den nunmehrigen Bauvorschriften die Bestätigung des Architekten genüge, wonach die Bauführung entsprechend der Baubewilligung erfolgte. Für den angemessenen Mietzins könne das Fehlen der Benützungsbewilligung bzw das Nichtvorliegen der erwähnten Bestätigung des Architekten nur insofern Bedeutung erlangen, als dadurch die Benützung des Bestandobjektes einschränkt oder unmöglich gemacht wird. Dass die bedungene Benützung des Objektes durch das Fehlen der behördlichen Genehmigung bzw das Nichtvorliegen der Bestätigung des Architekten beeinträchtigt oder gehindert war, sei von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet worden (immolex 1998/170 = 9 Ob 43/98h). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsmangel sei daher für die Höhe des angemessenen Mietzinses ohne Bedeutung.
Dieser Sachbeschluss enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass die Entscheidung im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur stehe.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn entgegen dem rekursgerichtlichen Ausspruch als zulässig zu behandeln so abzuändern, dass (auf Basis des Kategorie-D-Zinses) die monatliche Mietzinsüberschreitung mit S 18.567,24 festgestellt wird; hilfsweise soll der zweitinstanzliche Sachbeschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Es fehle Judikatur zur Frage, wie sich die Gewährleistungsregel des § 1096 ABGB (im Hinblick auf den Rechtsmangel der fehlenden Benützungsbewilligung) und die Zinsbildungsvorschriften des MRG (§ 16 Abs 1 Z 2) zueinander verhalten. Da Sach- und Rechtsmängel gleich zu behandeln sind, sei eine Wohnung ohne Benützungsbewilligung als unbrauchbar zu werten und in die Kategorie D einzustufen. Die Tatsache, dass durch die rechtliche Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes die physische Benützbarkeit an sich nicht beeinträchtigt ist, ändere daran nichts. Zu Unrecht bzw aktenwidrig habe daher das Rekursgericht der Antragstellerin den Mangel eines Vorbringens angelastet, wonach die Benützung der Wohnung durch das Fehlen der Benützungsbewilligung bzw der Bestätigung des Architekten beeinträchtigt oder gehindert gewesen sei. Die für diesen Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 9 Ob 43/98h betreffe einen rechtlich wie tatsächlich nicht vergleichbaren Sachverhalt.Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn entgegen dem rekursgerichtlichen Ausspruch als zulässig zu behandeln so abzuändern, dass (auf Basis des Kategorie-D-Zinses) die monatliche Mietzinsüberschreitung mit S 18.567,24 festgestellt wird; hilfsweise soll der zweitinstanzliche Sachbeschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Es fehle Judikatur zur Frage, wie sich die Gewährleistungsregel des Paragraph 1096, ABGB (im Hinblick auf den Rechtsmangel der fehlenden Benützungsbewilligung) und die Zinsbildungsvorschriften des MRG (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,) zueinander verhalten. Da Sach- und Rechtsmängel gleich zu behandeln sind, sei eine Wohnung ohne Benützungsbewilligung als unbrauchbar zu werten und in die Kategorie D einzustufen. Die Tatsache, dass durch die rechtliche Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes die physische Benützbarkeit an sich nicht beeinträchtigt ist, ändere daran nichts. Zu Unrecht bzw aktenwidrig habe daher das Rekursgericht der Antragstellerin den Mangel eines Vorbringens angelastet, wonach die Benützung der Wohnung durch das Fehlen der Benützungsbewilligung bzw der Bestätigung des Architekten beeinträchtigt oder gehindert gewesen sei. Die für diesen Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 9 Ob 43/98h betreffe einen rechtlich wie tatsächlich nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Von der Antragsgegnerin, der am 2. 7. 1999 (durch Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses) die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wurde, liegt dazu eine am 9. 8. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung vor. Diese ist im Hinblick auf die vierwöchige Beantwortungsfrist des § 37 Abs 3 Z 17 lit d MRG verspätet. Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden nämlich auf Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens (auch auf das Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG) keine Anwendung (5 Ob 1009/93 ua). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.Von der Antragsgegnerin, der am 2. 7. 1999 (durch Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses) die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wurde, liegt dazu eine am 9. 8. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung vor. Diese ist im Hinblick auf die vierwöchige Beantwortungsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera d, MRG verspätet. Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden nämlich auf Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens (auch auf das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG) keine Anwendung (5 Ob 1009/93 ua). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.