Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der nicht zulässig ist.
Auch noch im Revisionsrekursverfahren beharrt der Antragsgegner auf seinem Rechtsstandpunkt, er sei zur Behebung ernster Schäden an der Dachkonstruktion und der Zangendecke nicht verpflichtet, weil die Antragsteller das Dachgeschoß selbst - konsenswidrig - ausgebaut hätten und keine Benützungsbewilligung für das Haus vorliege.
Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Erhaltungspflicht nicht auf die Ursachen der Mängel, nicht einmal auf ein allfälliges Verschulden des Mieters an. Schäden als Folge unsachgemäßer Arbeiten des Mieters könnten nur zu einem Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter führen (WoBl 1991/61 = MietSlg 42.200; 48.215).
Abgesehen davon liefern die maßgeblichen Feststellungen keinen Hinweis darauf, daß die Ursache der ernsten Schäden durch Um- oder Ausbauarbeiten der Mieter gesetzt wurde, sondern vielmehr, daß als Folge des Dachausbaus der ernste Schaden an der Dachkonstruktion in den Bestandobjekten der Antragsteller seine Auswirkungen zeitigt. Daß die Antragsteller vertragswidrig den Ausbau des Dachgeschoßes vorgenommen hätten, wurde nicht einmal behauptet.
Steht aber wie im vorliegenden Fall fest, daß den Antragstellern Bestandobjekte im Haus vermietet wurden, liegt im Fehlen der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Hauses bzw der Mietobjekte ein Rechtsmangel, für den der Vermieter einzustehen hat (vgl 5 Ob 214/72 = MietSlg 24.138/18; WoBl 1993/104). Ganz allgemein trifft für Fragen der Erhaltungspflicht des Vermieters diesen die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, wovon auch die Erwirkung einer baurechtlichen Benützungsbewilligung umfaßt ist (SZ 67/112).Steht aber wie im vorliegenden Fall fest, daß den Antragstellern Bestandobjekte im Haus vermietet wurden, liegt im Fehlen der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Hauses bzw der Mietobjekte ein Rechtsmangel, für den der Vermieter einzustehen hat vergleiche 5 Ob 214/72 = MietSlg 24.138/18; WoBl 1993/104). Ganz allgemein trifft für Fragen der Erhaltungspflicht des Vermieters diesen die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, wovon auch die Erwirkung einer baurechtlichen Benützungsbewilligung umfaßt ist (SZ 67/112).
Das Begehren der Antragsteller auf Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses, insbesondere an der Dachkonstruktion des Hauses ist daher selbst dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn für das Haus keine baubehördliche Benützungsbewilligung bestünde und die Mieter den Ausbau des Dachbodens des Hauses selbst durchgeführt hätten.
In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen daher dem Antragsgegner die Durchführung der näher bezeichneten Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen, ohne daß darüber hinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen wäre.In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen daher dem Antragsgegner die Durchführung der näher bezeichneten Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen, ohne daß darüber hinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen wäre.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist daher nicht zulässig.