Rechtssatz RS0018477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018477
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (Paragraph 1095, ABGB) geltend machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 214/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 214/72
Veröff: MietSlg 24138/18
- 7 Ob 631/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 631/92
nur: Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel. (T1) Veröff: WoBl 1993,104
- 5 Ob 116/99s
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 116/99s
Auch; nur T1
- 5 Ob 176/99i
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i
Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsmangel der Benützungsbewilligung hat im MRG-Bereich nicht generell die Bedeutung, dass das betreffende Objekt nicht vermietbar wäre oder gar aus dem Schutzbereich des MRG herausfiele. Umsomehr gilt dies für das Fehlen einer jetzt die Benützungsbewilligung ersetzenden Bestätigung nach § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO. (T2)
- 7 Ob 184/03i
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/03i
Auch; Beisatz: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen oder etwa - wie hier - der Mangel einer gewerberechtlichen Genehmigung. (T3)
- 3 Ob 5/07t
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 5/07t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T4)
- 1 Ob 105/08k
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangel eines Kaufobjekts. (T5); Beis wie T3 nur: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018477
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0050OB00214_7200000_001