Beide Rekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt. Aus Gründen der besseren Übersicht werden beide Rechtsmittel in einem behandelt und der Prozessstoff nach Themen gegliedert.
I. Rechtskräftige Entscheidung über einen Teil der hier eingewendeten Gegenforderung in einem Verfahren zwischen dem Kläger und (bloß) dem Erstbeklagten:römisch eins. Rechtskräftige Entscheidung über einen Teil der hier eingewendeten Gegenforderung in einem Verfahren zwischen dem Kläger und (bloß) dem Erstbeklagten:
1. In diesem Honorarprozess wurde die dort ebenfalls erhobene Gegenforderung von 4.585,80 EUR (Sanierung der Kellerdecke) rechtskräftig als nicht zu Recht bestehend erkannt. Daraus folgt, dass es dem Erstbeklagten wegen des Prozesshindernisses der Rechtskraft („ne bis in idem") verwehrt ist, dieselbe Gegenforderung (4.585,80 EUR) in einem Folgeprozess neuerlich einzuwenden. Es stellt sich aber weiters die Frage, ob sich dieses Prozesshindernis auch auf die Zweitbeklagte erstreckt.
2. Der mehreren Gläubigern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung (Gamerith in Rummel3, § 890 ABGB Rz 2; Apathy/Riedler in Schwimann3, § 890 ABGB Rz 6; Perner, Gemeinschaftliche Forderungen [2004], 70).2. Der mehreren Gläubigern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung (Gamerith in Rummel3, Paragraph 890, ABGB Rz 2; Apathy/Riedler in Schwimann3, Paragraph 890, ABGB Rz 6; Perner, Gemeinschaftliche Forderungen [2004], 70).
3. Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf die Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses beschränkt. Abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf den Rechtsnachfolger tritt die Rechtskraftwirkung nur bei Identität der Parteien ein. Es muss sich bei den Parteien im neuen Rechtsstreit um dieselben physischen oder juristischen Personen handeln, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess als Parteien aufgetreten sind. Darum wirkt das gegen einen Gesamtschuldner erwirkte Urteil nicht gegen die anderen Gesamtschuldner (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 105 mwN). Dasselbe gilt - umso mehr - für Gläubiger einer geteilten Forderung.3. Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf die Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses beschränkt. Abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf den Rechtsnachfolger tritt die Rechtskraftwirkung nur bei Identität der Parteien ein. Es muss sich bei den Parteien im neuen Rechtsstreit um dieselben physischen oder juristischen Personen handeln, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess als Parteien aufgetreten sind. Darum wirkt das gegen einen Gesamtschuldner erwirkte Urteil nicht gegen die anderen Gesamtschuldner (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 105 mwN). Dasselbe gilt - umso mehr - für Gläubiger einer geteilten Forderung.
4. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren, dass hinsichtlich der Gegenforderung, die der Erstbeklagte gegen einen Honoraranspruch des Klägers im Verfahren 38 C 780/05z des Bezirksgerichts Graz eingewendet hatte - hier von Relevanz 4.585,80 EUR - seinerseits das Prozesshindernis der res iudicata gegeben ist, was richtigerweise zur Zurückweisung der entsprechenden Gegenforderung des Erstbeklagten führte, was jedoch grundsätzlich der Geltendmachung durch die Zweitbeklagte nicht entgegen steht.
Da es sich bei der Gegenforderung von 4.585,80 EUR - wie auch bei den sonst geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten - um eine geteilte Forderung handelt, ist die Zweitbeklagte aber nur zur Geltendmachung der Hälfte dieses Betrags berechtigt, zumal im Zweifel gleich große Anteile anzunehmen sind (Gamerith aaO § 889 ABGB Rz 1) und im vorliegenden Fall keine Hinweise auf ein anders geartetes Innenverhältnis zwischen den Beklagten bestehen.Da es sich bei der Gegenforderung von 4.585,80 EUR - wie auch bei den sonst geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten - um eine geteilte Forderung handelt, ist die Zweitbeklagte aber nur zur Geltendmachung der Hälfte dieses Betrags berechtigt, zumal im Zweifel gleich große Anteile anzunehmen sind (Gamerith aaO Paragraph 889, ABGB Rz 1) und im vorliegenden Fall keine Hinweise auf ein anders geartetes Innenverhältnis zwischen den Beklagten bestehen.
II. Sach- oder Rechtsmängel:römisch zwei. Sach- oder Rechtsmängel:
1. Sachmängel sind Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, nicht des erworbenen Rechts. Rechtsmängel sind hingegen dadurch charakterisiert, dass dem Übernehmer nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft wurde (P. Bydlinski in KBB2 § 933 ABGB Rz 3). Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen (7 Ob 184/03i mwN).1. Sachmängel sind Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, nicht des erworbenen Rechts. Rechtsmängel sind hingegen dadurch charakterisiert, dass dem Übernehmer nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft wurde (P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 933, ABGB Rz 3). Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen (7 Ob 184/03i mwN).
2. Das Fehlen der im gegenständlichen Fall zugesagten rechtskräftigen Bau- und Benützungsbewilligung ist zweifellos als Rechtsmangel zu qualifizieren. Es ist daher hinsichtlich der einzelnen Positionen der von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen zu untersuchen, ob sie diesem Rechtsmangel zuzuordnen sind.
3. Was die Gegenforderung von 2.028,18 EUR betrifft, so resultiert diese aus (der verspäteten Geltendmachung von) Kosten der Erfüllung von Auflagen des Baubewilligungsbescheids vom 19. 5. 1979 und des Teilbenützungsbewilligungsbescheids vom 18. 10. 1990. Diese Kosten wurden daher gerade durch die nicht erfüllte Zusage der Verkäufer über das Bestehen einer rechtskräftigen Bau- und Benützungsbewilligung verursacht und sind folglich diesem Rechtsmangel zuzuordnen.
4. Zur Gegenforderung von 4.000 EUR (Kaminsanierungskosten - unterlassenes Feststellungsbegehren) ist dem Berufungsgericht zunächst darin beizupflichten, dass die Nichterfüllung der Auflage 9 des Teilbenützungsbewilligungsbescheids vom 18. 10. 1990 („Das Ergebnis der noch durchzuführenden Rauchdichtprüfung ist der Baubehörde nachzureichen") ein Rechtsmangel ist, für den die Verkäufer einzustehen hatten. Ob allerdings die Reparatur des undichten Kamins (2.000 EUR) der Sanierung einer ursprünglichen Mangelhaftigkeit diente - und somit dem Rechtsmangel zuzuordnen ist, weil die Dichtheit des Kamins Voraussetzung für die Erfüllung der Auflage 9 des Teilbenützungsbewilligungsbescheids war -, oder ob es sich bei dem rund zehn Jahre nach Übernahme der Liegenschaft festgestellten Mangel um einen Abnützungsschaden handelte - wie vom Kläger eingewendet -, kann auf Basis der Feststellungen der Tatsacheninstanzen derzeit nicht beurteilt werden.
Richtig ist allerdings, dass die (allfällige) Undichtheit des nicht benützten (zweiten) Kamins keine Auswirkung auf die Erteilung der Benützungsbewilligung hatte, weshalb ein allfälliger Mangel dieses zweiten Kamins nicht als Rechtsmangel zu qualifizieren ist.
5. a. Die von den Beklagten eingewendeten Kosten für die Sanierung (Unterfangung) der durchhängenden Kellerdecke (4.585,80 EUR) scheinen auf den ersten Blick der Behebung eines Sachmangels zu dienen. Das Berufungsgericht hat jedoch richtig aufgezeigt, dass es sich diesbezüglich durchaus auch um einen Rechtsmangel handeln kann, sofern das übermäßige Durchhängen der Kellerdecke - unsaniert - der (nachträglichen) Erteilung der Baubewilligung und in der Folge der Benützungsbewilligung für diesen Teil des Kellers entgegengestanden wäre.
b. Zu den Eigenschaften eines Rechts gehört auch die Beschaffenheit des Objekts, auf das sich das Recht bezieht, sodass dessen Mangelhaftigkeit einen Rechtsmangel darstellen kann (1 Ob 43/92 = SZ 66/129). Der von Reischauer (in Rummel3 §§ 922, 923 ABGB Rz 8a) vertretenen Meinung, dass diesfalls ausschließlich ein Sachmangel gegeben sei, wird nicht beigetreten. Dies wäre aufgrund des unterschiedlichen Beginns der Verjährungsfristen (bei Sachmängeln mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln mit dem Tag der Erkennbarkeit) gerade im vorliegenden Fall unbillig, hatten doch die Beklagten wegen des Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel keinen Anlass, die Liegenschaft zum Zeitpunkt deren Übernahme („Ablieferung") am 6. 11. 1996 einer genaueren Mängelüberprüfung zu unterziehen. Die Feststellung des Rechtsmangels der fehlenden Bewilligungsbescheide bzw des Umstands, dass diverse Auflagen des Baubewilligungbescheids nicht erfüllt waren, erfolgte erst im Juli 1998, sodass den Beklagten für die Geltendmachung von Rechtsmängeln die dreijährige Verjährungsfrist ab diesem Datum offen stand.b. Zu den Eigenschaften eines Rechts gehört auch die Beschaffenheit des Objekts, auf das sich das Recht bezieht, sodass dessen Mangelhaftigkeit einen Rechtsmangel darstellen kann (1 Ob 43/92 = SZ 66/129). Der von Reischauer (in Rummel3 Paragraphen 922, 923, ABGB Rz 8a) vertretenen Meinung, dass diesfalls ausschließlich ein Sachmangel gegeben sei, wird nicht beigetreten. Dies wäre aufgrund des unterschiedlichen Beginns der Verjährungsfristen (bei Sachmängeln mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln mit dem Tag der Erkennbarkeit) gerade im vorliegenden Fall unbillig, hatten doch die Beklagten wegen des Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel keinen Anlass, die Liegenschaft zum Zeitpunkt deren Übernahme („Ablieferung") am 6. 11. 1996 einer genaueren Mängelüberprüfung zu unterziehen. Die Feststellung des Rechtsmangels der fehlenden Bewilligungsbescheide bzw des Umstands, dass diverse Auflagen des Baubewilligungbescheids nicht erfüllt waren, erfolgte erst im Juli 1998, sodass den Beklagten für die Geltendmachung von Rechtsmängeln die dreijährige Verjährungsfrist ab diesem Datum offen stand.
c. Der erkennende Senat teilt sohin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Kosten der Sanierung der Kellerdecke allenfalls einem Rechtsmangel zuzuordnen sind. Hält aber das Berufungsgericht, ausgehend von seiner richtigen Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich - wie hier -, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0043414).
6. Das Argument des Klägers, dass das Berufungsgericht im Vorverfahren rechtswirksam und bindend festgestellt habe, dass das Durchhängen der Kellerdecke einen Sachmangel darstelle und somit vom Gewährleistungsausschluss umfasst sei, ist unzutreffend. Im Vorverfahren hat das Berufungsgericht lediglich dargelegt, dass - aufgrund der Übergabe des Objekts Ende 1996 und der im Sommer 1998 erlangten Kenntnis, dass keine Benützungsbewilligung vorlag bzw zahlreiche Auflagen nicht erfüllt waren - die erstmals in der Tagsatzung vom 11. 10. 2001 erhobenen Ansprüche verjährt seien. Eine „bindende" Qualifizierung als Sachmangel ist hieraus nicht abzuleiten.
7. Unrichtig ist auch, dass der im Fehlen einer rechtskräftigen Bau- und Benützungsbewilligung gelegene Rechtsmangel wegen seiner „leicht durch einfache Recherchen bei der zuständigen Baubehörde" gegebenen Feststellbarkeit offenkundig gewesen sei. Einem juristischen Laien kann die Unkenntnis von einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nicht vorgeworfen werden. Ein konsensloser oder konsenswidriger Zustand eines Bauwerks ist nicht als offenkundiger Rechtsmangel zu bewerten (10 Ob 192/98b mwN).
III. Honoraranspruch des Klägers:römisch drei. Honoraranspruch des Klägers:
Zu prüfen ist, ob der Umstand einer (teilweisen) „Schlechtvertretung" zu einer weiteren - über die Zuerkennung einzelner Gegenforderungen hinaus - Kürzung des Honorars zu führen hat. Schließlich hat ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind (vgl RIS-Justiz RS0019311). Im vorliegenden Fall kann einerseits von einer völligen Wertlosigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers im Vorverfahren keine Rede sein, hat er doch einen nicht unerheblichen Geldbetrag für sie ersiegt und erfolgte die Teilabweisung nicht überwiegend wegen der - vom Kläger zu verantwortenden - Verjährung der Ansprüche. Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, neben der Zuerkennung von Gegenforderungen wegen „Schlechtvertretung" noch weitere Abzüge von der grundsätzlich zu Recht bestehenden Honorarforderung vorzunehmen, da dies einer doppelten Schadensliquidierung gleichkäme.Zu prüfen ist, ob der Umstand einer (teilweisen) „Schlechtvertretung" zu einer weiteren - über die Zuerkennung einzelner Gegenforderungen hinaus - Kürzung des Honorars zu führen hat. Schließlich hat ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind vergleiche RIS-Justiz RS0019311). Im vorliegenden Fall kann einerseits von einer völligen Wertlosigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers im Vorverfahren keine Rede sein, hat er doch einen nicht unerheblichen Geldbetrag für sie ersiegt und erfolgte die Teilabweisung nicht überwiegend wegen der - vom Kläger zu verantwortenden - Verjährung der Ansprüche. Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, neben der Zuerkennung von Gegenforderungen wegen „Schlechtvertretung" noch weitere Abzüge von der grundsätzlich zu Recht bestehenden Honorarforderung vorzunehmen, da dies einer doppelten Schadensliquidierung gleichkäme.
IV. Zusammenfassung:römisch vier. Zusammenfassung:
Die obigen Ausführungen haben zur Konsequenz, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen ist. Beiden Rekursen ist daher nicht Folge zu geben.
Zu den von den Beklagten weiters geltend gemachten Gegenforderungen von 7.774,10 EUR, 402,29 EUR und 288,97 EUR (Kostenschäden im Vorprozess) verbleibt festzuhalten, dass deren Höhe vom Ausmaß der Zuerkennung der übrigen Gegenforderungen abhängt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.