Nach § 502 Abs.3 Z 2 ZPO gilt § 502 Abs.2, wonach die Revision bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist, nicht für die unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Der § 528 Abs.2 Z 1 ZPO enthält keine entsprechende Ausnahmebestimmung. Daraus hat das Rekursgericht offensichtlich gefolgert, daß der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen nach § 33 Abs.2 letzter Satz (und Abs.3) MRG jedenfalls unzulässig ist, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs.3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (991 BlgNR 17.GP 67). Diese Erwägungen treffen sinngemäß auch für den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrücktandes zu. Die Entscheidung darüber ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 751; 1 Ob 702/85). Insoweit ist daher von einer Regelungslücke auszugehen (vgl. Fasching ZPR2 2004; Stohanzl, MGA ZPO14 § 528 Anm.5). Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs.2 letzter Satz (und Abs.3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt Paragraph 502, Absatz 2,, wonach die Revision bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist, nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Der Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält keine entsprechende Ausnahmebestimmung. Daraus hat das Rekursgericht offensichtlich gefolgert, daß der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG jedenfalls unzulässig ist, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Durch die Formulierung "wenn dabei" im Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 67). Diese Erwägungen treffen sinngemäß auch für den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrücktandes zu. Die Entscheidung darüber ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses vergleiche Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 751; 1 Ob 702/85). Insoweit ist daher von einer Regelungslücke auszugehen vergleiche Fasching ZPR2 2004; Stohanzl, MGA ZPO14 Paragraph 528, Anm.5). Gegen Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.
Eines Auftrags zur Ergänzung des Ausspruchs des Rekursgerichtes darüber, ob der ordentliche Revisionsrekurs wegen Vorliegens oder Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist oder nicht, bedarf es hier jedoch nicht. Der Rechtsmittelwerber hat seinen Revisionsrekurs als außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt und den Zulässigkeitsausspruch bekämpft; es liegt, abgesehen von der Frage der absoluten Unanfechtbarkeit solcher Beschlüsse, auch eine erhebliche materiellrechtliche Rechtsfrage vor.
Gemäß § 1096 Abs.1 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt, ist der Mieter für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Das Fehlen der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein Rechtsmangel. Der Vermieter hat die zum bedungenen Gebrauch erforderliche Bewilligung zu verschaffen (vgl. Würth in Rummel2 Rz 8 zu § 1096 mwN). Im vorliegenden Fall ist das Bestandobjekt nach der baubehördlichen Bewilligung für Wohnzwecke gewidmet. Durch § 60 Abs.1 lit.c der Bauordnung für Wien ist klargestellt, daß jede Änderung der bewilligten Benützungsart eines Raumes einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht3 437). Eine Benützung der vom Beklagten gemieteten Räume zu dem vereinbarten Zweck war daher wegen des Fehlens der baubehördlichen Bewilligung zur Widmungsänderung unstatthaft und nicht gewährleistet (vgl. ImmZ 1980, 170). Unrichtig ist jedoch der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, daß für eine den behördlichen Vorschriften widersprechende Benützung überhaupt kein Entgelt zustehe. Bei Beurteilung des Anspruchs des Mieters auf Zinsminderung ist auch in einem solchen Fall auf den tatsächlich erzielten Vorteil abzustellen (3 Ob 526/91). Feststeht, daß der Kläger das Bestandobjekt jedenfalls als Wohnung benützt. Davon ausgehend erscheint es angezeigt, den für die vereinbarte, jedoch nicht gewährleistete Verwendungsart vereinbarten höheren Mietzins auf den Kategoriemietzins für eine Wohnung der vorliegenden Kategorie D zu mindern. In der Beurteilung der Beeinträchtigung des Beklagten durch den unbenützbaren Kamin und des Ausmaßes der hiefür berechtigten Zinsminderung ist dem Rekursgericht beizupflichten. Nicht gefolgt werden kann den Vorinstanzen dagegen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zinsminderung dafür, daß der Kläger dem Beklagten die vereinbarte Mitbenützung des Gangklosetts im Erdgeschoß nicht verschaffte. Hiebei fällt nämlich insbesondere ins Gewicht, daß das Fehlen einer WC-Anlage das Bestandobjekt selbst für Bürozwecke völlig unbrauchbar macht, das WC, dessen Mitbenützung dem Beklagten durch einen anderen Mieter gestattet wird, im dritten Stockwerk gelegen ist und der Kläger überdies hierauf keinen Rechtsanspruch hat, sodaß ihm die Benützung jederzeit entzogen werden kann. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint hiefür eine Zinsminderung von 50 % als angemessen.Gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt, ist der Mieter für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Das Fehlen der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein Rechtsmangel. Der Vermieter hat die zum bedungenen Gebrauch erforderliche Bewilligung zu verschaffen vergleiche Würth in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 1096, mwN). Im vorliegenden Fall ist das Bestandobjekt nach der baubehördlichen Bewilligung für Wohnzwecke gewidmet. Durch Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien ist klargestellt, daß jede Änderung der bewilligten Benützungsart eines Raumes einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht3 437). Eine Benützung der vom Beklagten gemieteten Räume zu dem vereinbarten Zweck war daher wegen des Fehlens der baubehördlichen Bewilligung zur Widmungsänderung unstatthaft und nicht gewährleistet vergleiche ImmZ 1980, 170). Unrichtig ist jedoch der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, daß für eine den behördlichen Vorschriften widersprechende Benützung überhaupt kein Entgelt zustehe. Bei Beurteilung des Anspruchs des Mieters auf Zinsminderung ist auch in einem solchen Fall auf den tatsächlich erzielten Vorteil abzustellen (3 Ob 526/91). Feststeht, daß der Kläger das Bestandobjekt jedenfalls als Wohnung benützt. Davon ausgehend erscheint es angezeigt, den für die vereinbarte, jedoch nicht gewährleistete Verwendungsart vereinbarten höheren Mietzins auf den Kategoriemietzins für eine Wohnung der vorliegenden Kategorie D zu mindern. In der Beurteilung der Beeinträchtigung des Beklagten durch den unbenützbaren Kamin und des Ausmaßes der hiefür berechtigten Zinsminderung ist dem Rekursgericht beizupflichten. Nicht gefolgt werden kann den Vorinstanzen dagegen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zinsminderung dafür, daß der Kläger dem Beklagten die vereinbarte Mitbenützung des Gangklosetts im Erdgeschoß nicht verschaffte. Hiebei fällt nämlich insbesondere ins Gewicht, daß das Fehlen einer WC-Anlage das Bestandobjekt selbst für Bürozwecke völlig unbrauchbar macht, das WC, dessen Mitbenützung dem Beklagten durch einen anderen Mieter gestattet wird, im dritten Stockwerk gelegen ist und der Kläger überdies hierauf keinen Rechtsanspruch hat, sodaß ihm die Benützung jederzeit entzogen werden kann. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint hiefür eine Zinsminderung von 50 % als angemessen.
Der geminderte Zins errechnet sich daher unter Zugrundelegung eines Kategoriemietzinses von S 6,70 pro Quadratmeter für die Zeit bis 30.11.1991 und von S 7,40 für die Zeit danach (vgl. Würth aaO Rz 17a zu § 16 MRG) wie folgt:Der geminderte Zins errechnet sich daher unter Zugrundelegung eines Kategoriemietzinses von S 6,70 pro Quadratmeter für die Zeit bis 30.11.1991 und von S 7,40 für die Zeit danach vergleiche Würth aaO Rz 17a zu Paragraph 16, MRG) wie folgt:
Für Juni bis September 1991
S 161,70 -50 % = 80,85 x 4 S 323,40
für Oktober 1991 bis November 1991
S 161,70 -70 % = 48,50 x 2 S 97,--
für Dezember 1991 bis April 1992
S 178,60 -70 % = 53,60 x 5 S 268,--
S 688,40.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.