- 7 Ob 631/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 631/92
Veröff: WoBl 1993,104
- 6 Ob 518/93
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 518/93
- 7 Ob 585/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 585/93
- 1 Ob 535/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 535/94
Vgl; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T1)
- 1 Ob 505/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 505/96
Auch
- 7 Ob 229/99y
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 229/99y
Vgl
- 10 Ob 325/99p
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 Ob 325/99p
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für den verbundenen Räumungsstreit, erfolgt aber in Beschlussform, sodass die Anfechtung nicht wie die eines Teilurteils oder Zwischenurteils nach § 502 Abs 2, Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluss nach § 33 MRG hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren beziehungsweise Räumungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. (T2)
- 7 Ob 171/00y
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 171/00y
Auch; nur: Der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3)
- 7 Ob 46/01t
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
Auch; nur T3
- 6 Ob 164/01p
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 164/01p
Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird oder die die Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 nicht überschreitet, ist unabhängig von der Regel des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T4)
- 6 Ob 160/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 160/01z
Auch
- 8 Ob 176/01t
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 176/01t
Auch; nur T3
- 6 Ob 152/03a
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 152/03a
Auch
- 3 Ob 306/04b
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
nur: Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T5)
- 1 Ob 177/05v
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T6)
- 6 Ob 24/06g
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
- 8 Ob 90/07d
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 90/07d
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T7)
- 5 Ob 231/08v
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 231/08v
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Klage wegen Mietzins und Räumung und einer Widerklage wegen Mietzinsrückzahlung handelt es sich um zwei von einander verschiedene Verfahren und selbständige Rechtssachen. Mit der Entscheidung über die Widerklage wird nicht auch gleichzeitig über das Räumungsbegehren entschieden. (T8)
Beisatz: Für die Entscheidung über die Widerklage kommt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO trotz allfälliger Präjudizialität für die Entscheidung über die Mietzins- und Räumungsklage nicht zum Tragen. (T9)
- 5 Ob 250/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 250/09i
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T10)
- 1 Ob 55/11m
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 183/12m
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 10 Ob 14/13a
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
Vgl; Beisatz: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T11)
- 4 Ob 99/15k
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
Auch
- 9 Ob 23/15w
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 34/17h
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. War zu diesem Zeitpunkt das noch anhängige Räumungsbegehren von der Berechtigung des Zahlungsbegehrens abhängig, ist nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die Wertbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO nicht anwendbar. Der nachfolgende Wegfall des Räumungsbegehrens ist für die Revisionszulässigkeit nicht relevant. (T12)
Beisatz: Hier: Nach Zustellung der Berufungsentscheidung über den Mietzinsrückstand erfolgte die Rückstellung des Objekts und die Einschränkung um das Räumungsbegehren. (T13)
- 3 Ob 50/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 50/26p
Beisatz wie T12