a) Im Hinblick auf den Rechtsmittelantrag der Klägerin im Rekursverfahren übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. Dennoch ist, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, nach ganz herrschender Rsp des Obersten Gerichtshof dieser zur Entscheidung über das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zuständig. Zwar hätte - der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs folgend - das Erstgericht im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung eines Mietzinsrückstandes geführt wurde, über den behaupteten Zahlungsrückstand statt mit Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zwingend mit Teilurteil über das Zahlungsbegehren entscheiden müssen (1 Ob 253/98g = SZ 72/73 = EvBl 1999/176 = immolex 1999, 264 [kritisch Iby] u.a., zuletzt 9 Ob 61/04z; RIS-Justiz RS0111942; T. Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 33 MRG Rz 43). Ergeht jedoch trotzdem ein Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG, liegt nur eine - hier nicht gerügte - Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (8 Ob 120/99a = MietSlg 51.420; 7 Ob 46/01t = immolex 2001, 202 [Iby] = wobl 2001, 255 [Prader] = MietSlg 53.423). Im Übrigen hat das Rekursgericht ohnehin - wenn auch aus anderen Gründen - den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos beseitigt.a) Im Hinblick auf den Rechtsmittelantrag der Klägerin im Rekursverfahren übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. Dennoch ist, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, nach ganz herrschender Rsp des Obersten Gerichtshof dieser zur Entscheidung über das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zuständig. Zwar hätte - der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs folgend - das Erstgericht im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung eines Mietzinsrückstandes geführt wurde, über den behaupteten Zahlungsrückstand statt mit Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG zwingend mit Teilurteil über das Zahlungsbegehren entscheiden müssen (1 Ob 253/98g = SZ 72/73 = EvBl 1999/176 = immolex 1999, 264 [kritisch Iby] u.a., zuletzt 9 Ob 61/04z; RIS-Justiz RS0111942; T. Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 33, MRG Rz 43). Ergeht jedoch trotzdem ein Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG, liegt nur eine - hier nicht gerügte - Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (8 Ob 120/99a = MietSlg 51.420; 7 Ob 46/01t = immolex 2001, 202 [Iby] = wobl 2001, 255 [Prader] = MietSlg 53.423). Im Übrigen hat das Rekursgericht ohnehin - wenn auch aus anderen Gründen - den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos beseitigt.
Nach praktisch einhelliger Rsp ist nun gegen die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs nicht deshalb jedenfalls unzulässig, weil der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschied (nunmehr) 4.000 EUR nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 (früher: Abs 3 Z 2) ZPO wird daher analog auch im Rekursverfahren angewendet (7 Ob 631/92 = RdW 1993, 108 = wobl 1993, 104 = MietSlg 44.837; RIS-Justiz RS0042977). Dem trug der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO mit der WGN 1997 dadurch Rechnung, dass vom absoluten Rechtsmittelausschluss bei einem insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand Streitigkeiten u.a. nach § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen wurden (das Gegenteil gilt allerdings für den Ausschluss nach Abs 2 Z 2 leg.cit.: 10 Ob 325/99p; Zechner aaO). Für den Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR verweist § 528 Abs 3 ZPO über § 505 Abs 4 ZPO auf § 502 Abs 5 ZPO, weshalb hier ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann und kein Abänderungsantrag verbunden mit ordentlichen Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2a ZPO.Nach praktisch einhelliger Rsp ist nun gegen die Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs nicht deshalb jedenfalls unzulässig, weil der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschied (nunmehr) 4.000 EUR nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, (früher: Absatz 3, Ziffer 2,) ZPO wird daher analog auch im Rekursverfahren angewendet (7 Ob 631/92 = RdW 1993, 108 = wobl 1993, 104 = MietSlg 44.837; RIS-Justiz RS0042977). Dem trug der Gesetzgeber durch die Novellierung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO mit der WGN 1997 dadurch Rechnung, dass vom absoluten Rechtsmittelausschluss bei einem insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand Streitigkeiten u.a. nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen wurden (das Gegenteil gilt allerdings für den Ausschluss nach Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit.: 10 Ob 325/99p; Zechner aaO). Für den Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR verweist Paragraph 528, Absatz 3, ZPO über Paragraph 505, Absatz 4, ZPO auf Paragraph 502, Absatz 5, ZPO, weshalb hier ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann und kein Abänderungsantrag verbunden mit ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO.
b) Die Klägerin vermag aber nicht darzulegen, dass entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beantworten wären.b) Die Klägerin vermag aber nicht darzulegen, dass entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beantworten wären.
Gemäß § 120 Abs 2 HGB wird der einem Gesellschafter zukommende Gewinn dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. Unter dem Kapitalanteil versteht man eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt. Der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Der Kapitalanteil wird buchhalterisch auf dem Kapitalkonto erfasst. Er hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen (6 Ob 8/00w = SZ 73/71; 6 Ob 7/00y = RdW 2000, 607 u.a.; RIS-Justiz RS0113656, RS0061891). Der Kapitalanteil ist somit bei der OHG eine variable und sich stets verändernde Größe, er kann bei Überwiegen der Verlustanteile und Entnahmen (in casu: durch Buchung der monatlichen Mietzinszahlungen an die Gesellschaft als Vermieterin) auch negativ werden, ohne dass dadurch - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - eine Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich durch Einlagen entstünde (Torggler in Straube, HGB3 § 120 Rz 11 mwN); im vorliegenden Fall war das Kapitalkonto stets negativ, eine gesellschaftsvertragliche Ausgleichspflicht für das negative Kapitalkonto wurde ebensowenig behauptet wie eine eigenmächtige Belastung des Kapitalkontos durch den beklagten Gesellschafter (vgl. dazu Torggler aaO § 120 Rz 11 mwN) durch Buchung der monatlichen Mietzinsschuld darauf.Gemäß Paragraph 120, Absatz 2, HGB wird der einem Gesellschafter zukommende Gewinn dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. Unter dem Kapitalanteil versteht man eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt. Der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Der Kapitalanteil wird buchhalterisch auf dem Kapitalkonto erfasst. Er hat für die Frage der Gewinnverteilung (Paragraphen 120, 167, HGB), die Höhe der zulässigen Entnahmen (Paragraphen 122, 169, HGB) und das Auseinandersetzungsguthaben (Paragraph 155, HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen (6 Ob 8/00w = SZ 73/71; 6 Ob 7/00y = RdW 2000, 607 u.a.; RIS-Justiz RS0113656, RS0061891). Der Kapitalanteil ist somit bei der OHG eine variable und sich stets verändernde Größe, er kann bei Überwiegen der Verlustanteile und Entnahmen (in casu: durch Buchung der monatlichen Mietzinszahlungen an die Gesellschaft als Vermieterin) auch negativ werden, ohne dass dadurch - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - eine Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich durch Einlagen entstünde (Torggler in Straube, HGB3 Paragraph 120, Rz 11 mwN); im vorliegenden Fall war das Kapitalkonto stets negativ, eine gesellschaftsvertragliche Ausgleichspflicht für das negative Kapitalkonto wurde ebensowenig behauptet wie eine eigenmächtige Belastung des Kapitalkontos durch den beklagten Gesellschafter vergleiche dazu Torggler aaO Paragraph 120, Rz 11 mwN) durch Buchung der monatlichen Mietzinsschuld darauf.
Das Rekursgericht musste im Rahmen seiner Entscheidung nach § 33 Abs 3 iVm Abs 2 MRG schon deshalb nicht zu § 30 Abs 2 Z 1 MRG Stellung nahm, weil eine Räumungsklage nach § 1118 ABGB erhoben wurde. Die Klägerin kann auch eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht aufzeigen. Voraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 33 Abs 3 MRG ist ein Rückstand des Mieters mit der „Bezahlung des Mietzinses". Ungeachtet des Wortlauts des § 1090 ABGB kann nach Rsp und Lehre der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen als in Geld bestehen (8 Ob 567/93 = JBl 1994, 823 = MietSlg 45/17; 1 Ob 589/94 = SZ 67/210 = wobl 1996/65 [Würth]; RIS-Justiz RS0020409; Würth in Rummel3 §§ 1092 bis 1094 ABGB Rz 17). Auch wenn entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die vereinbarte Umbuchung (Gutbuchung der vereinbarten Mietzinse als Erlös der Vermieterin [OHG], Abbuchung vom einzigen Kapitalkonto des Beklagten als Gesellschafters) nicht als eigentliche Zahlung iS der Erbringung der geschuldeten Geldleistung angesehen werden kann, ist die Beurteilung als Erfüllung iS der Leistung des Geschuldeten nach § 1412 ABGB nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob der buchungstechnische Vorgang, den einvernehmlich die Vermieterin durchzuführen hatte, die Abkürzung eines vereinbarten Entnahmevorgangs durch den Beklagten und die Erfüllung des Mietzinsanspruchs oder aber eine Novation in der Form ist, dass der Beklagte die monatlich zu entrichtenden Mietzinsbeträge nicht mehr aus diesem Titel, sondern aus dem der eine Kreditierung bedeutenden Entnahme geschuldet sein sollte. In beiden Fällen ist die Annahme, es könne von einer Säumigkeit des beklagten Mieters nicht gesprochen werden, jedenfalls vertretbar. Dasselbe gilt für die Ansicht, dass es darauf, ob konkret für die letzten Monate vor Schluss der Verhandlung die Umbuchung auch tatsächlich erfolgte, nicht ankommen kann, zumal die Veränderung des Kapitalanteils ins Negative grundsätzlich noch keine Schuld des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ausdrückt, wie bereits dargestellt wurde.Das Rekursgericht musste im Rahmen seiner Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 2, MRG schon deshalb nicht zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG Stellung nahm, weil eine Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB erhoben wurde. Die Klägerin kann auch eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht aufzeigen. Voraussetzung für eine positive Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 3, MRG ist ein Rückstand des Mieters mit der „Bezahlung des Mietzinses". Ungeachtet des Wortlauts des Paragraph 1090, ABGB kann nach Rsp und Lehre der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen als in Geld bestehen (8 Ob 567/93 = JBl 1994, 823 = MietSlg 45/17; 1 Ob 589/94 = SZ 67/210 = wobl 1996/65 [Würth]; RIS-Justiz RS0020409; Würth in Rummel3 Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB Rz 17). Auch wenn entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die vereinbarte Umbuchung (Gutbuchung der vereinbarten Mietzinse als Erlös der Vermieterin [OHG], Abbuchung vom einzigen Kapitalkonto des Beklagten als Gesellschafters) nicht als eigentliche Zahlung iS der Erbringung der geschuldeten Geldleistung angesehen werden kann, ist die Beurteilung als Erfüllung iS der Leistung des Geschuldeten nach Paragraph 1412, ABGB nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob der buchungstechnische Vorgang, den einvernehmlich die Vermieterin durchzuführen hatte, die Abkürzung eines vereinbarten Entnahmevorgangs durch den Beklagten und die Erfüllung des Mietzinsanspruchs oder aber eine Novation in der Form ist, dass der Beklagte die monatlich zu entrichtenden Mietzinsbeträge nicht mehr aus diesem Titel, sondern aus dem der eine Kreditierung bedeutenden Entnahme geschuldet sein sollte. In beiden Fällen ist die Annahme, es könne von einer Säumigkeit des beklagten Mieters nicht gesprochen werden, jedenfalls vertretbar. Dasselbe gilt für die Ansicht, dass es darauf, ob konkret für die letzten Monate vor Schluss der Verhandlung die Umbuchung auch tatsächlich erfolgte, nicht ankommen kann, zumal die Veränderung des Kapitalanteils ins Negative grundsätzlich noch keine Schuld des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ausdrückt, wie bereits dargestellt wurde.
Das Vorliegen eines Kontokorrents iSd § 355 HGB hat die Klägerin in erster Instanz niemals behauptet, auch Feststellungen, aus denen sich dessen Vorliegen ergeben würden, wurden nicht getroffen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung EvBl 1975/184, die ein Kreditverhältnis mit einer Bank betrifft, für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte.Das Vorliegen eines Kontokorrents iSd Paragraph 355, HGB hat die Klägerin in erster Instanz niemals behauptet, auch Feststellungen, aus denen sich dessen Vorliegen ergeben würden, wurden nicht getroffen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung EvBl 1975/184, die ein Kreditverhältnis mit einer Bank betrifft, für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte.
Die grundsätzliche Bindung des Zwangsverwalters an bestehende Miet- und Pachtverträge ergibt sich ohnehin aus § 111 Abs 1 erster und zweiter Satz EO. An der dem entsprechenden Rechtsansicht der Vorinstanzen übt die Klägerin auch keine Kritik. Sie vermag auch keine Argumente vorzutragen, aus denen abzuleiten wäre, sie wäre zur einseitigen Aufhebung der Vereinbarung über die Entrichtung des Mietzinses gegenüber dem Beklagten berechtigt. Auf Ansprüche der OHG auf Ausgleichung eines Gesellschafterverrechnungskontos - das Vorhandensein eines solchen wurde gar nicht festgestellt - beruft sich die Klägerin im Revisionsrekurs ohnehin nicht mehr.Die grundsätzliche Bindung des Zwangsverwalters an bestehende Miet- und Pachtverträge ergibt sich ohnehin aus Paragraph 111, Absatz eins, erster und zweiter Satz EO. An der dem entsprechenden Rechtsansicht der Vorinstanzen übt die Klägerin auch keine Kritik. Sie vermag auch keine Argumente vorzutragen, aus denen abzuleiten wäre, sie wäre zur einseitigen Aufhebung der Vereinbarung über die Entrichtung des Mietzinses gegenüber dem Beklagten berechtigt. Auf Ansprüche der OHG auf Ausgleichung eines Gesellschafterverrechnungskontos - das Vorhandensein eines solchen wurde gar nicht festgestellt - beruft sich die Klägerin im Revisionsrekurs ohnehin nicht mehr.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.