Begründung:
Die Beklagten sind Miteigentümerinnen eines mehr als 100 Jahre alten, teilunterkellerten und mit Ober- und Dachgeschoß ausgestatteten Hauses in einer Landgemeinde, und zwar die Erstbeklagte zu drei Vierteln und die Zweitbeklagte zum restlichen Viertel.
Mitte 1988 wandte sich die Klägerin an die Beklagten in der Absicht, früher zu Wohnzwecken vermietete und seit 1980 leerstehende Räume im Erdgeschoß und im Keller, an denen die Beklagten zuletzt keinerlei Erhaltungsarbeiten durchgeführt hatten, zu mieten.
Am 12.11.1988 schloß die Erstbeklagte im Einvernehmen mit der Zweitbeklagten mit der Klägerin einen Mietvertrag, dessen wesentliche Bestimmungen nachstehenden Wortlaut haben:
„1. ........
2. Das Mietobjekt ist im Haus ........ und umfaßt zwei abgeschlossene Räume mit ca.60 m2. Ein dritter Raum wird zum Teil zur Verfügung gestellt. ....... Das WC befindet sich im Parterre und kann ebenfalls benützt werden.
3. Für die nötigen Wasserzu- und -abläufe sowie Stromführungen gestattet die Vermieterin die Ausführung dieser Arbeiten. Für die Wasserentnahme wird seperat eine Wasseruhr eingebaut, die Kosten für den gesamten Punkt 3 trägt die Mieterin.
4. Die Vermieterin erklärt sich damit einverstanden, daß für das Mietobjekt ein Telefon mit Nebenstelle installiert werden. Auch hier werden die Kosten von der Mieterin übernommen.
5. Sämtliche Versorgungsanlagen sowie Baulichkeiten, die fest mit dem Bauwerk des Hauses verbunden sind (Fliesen, Boden, Türen, Zwischenwände usw.), gehen sofort nach Beendigung des Mietvertrages an die Vermieterin über.
6. Die Mieterin stellt ein Ansuchen an die ...... für eine eigene Stromabnahme, d.h. sie führt ihre sämtlichen Stromabnahmen auf diesen Zähler zu. Strom für WC und hinteren Hausgang bleibt auf Kosten der Vermieterin, hingegen wird die Beleuchtung für den vorderen Hausgang und für den Raum, in dem sich die Waschmaschine, Boiler, Trockenmaschine und Öltank usw. befinden sowie den Geschäftsräumen, auf die Stromabnahme der Mieterin geführt. Dasselbe gilt auch für zwei Werbetafeln, welche sich eine auf der Nordseite und eine auf der Westseite des Hauses befinden, für deren Genehmigung zur Aufstellung die Mieterin sorgt und hiefür von Seiten der Vermieterin das Einverständnis gegeben wird.
7. Die Einmietung beginnt mit 1. Februar 1989 und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
8. Der Mietzins beträgt im Monat öS 3.300 brutto, eine Mieterhöhung wird nach 5 Jahren (nach Unterzeichnung des Mietvertrages) neu vereinbart.
........................
12. Beide Teile geben ihre ausdrückliche Anerkennung dieses Mietvertrages. ................“
Am 26.7.1989 kam es zwischen den Streitteilen zu einem weiteren Mietvertrag, dessen wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
„1. .......
2. Das Mietobjekt ist ein abgeschlossener Raum ca.20 m2 im Haus ....... und befindet sich gegenüber dem WC im Parterre.
3. Für die nötigen Adaptierung Wasserzu- und -abläufe sowie Stromversorgung und Telefon sorgt die Mieterin. Das Wasser wird auf die bestehende Wasseruhr der Mieterin angeschlossen, der Strom auf die bestehenden Zähler der Mieterin.
4. Die Einmietung beginnt am 1.August 1989 und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
5. Der Mietzins beträgt im Monat S 500 incl. MWSt. .......... Eine Mieterhöhung wird nach 5 Jahren (nach Unterzeichnung des Mietvertrages) neu vereinbart.
.....................“
Schon Ende September oder Anfang Oktober 1988 begann die Klägerin mit den erforderlichen Umbauarbeiten, eröffnete am 27.1.1989 ihren Frisiersalon und beendete die Arbeiten Mitte 1989. Beide Mietverträge hat die Klägerin zum 31.3.1992 gerichtlich aufgekündigt.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung von S 396.000 und der Zweitbeklagten zur Zahlung von S 132.000 und brachte hiezu vor, sie habe einen nützlichen Aufwand von zumindest 1 Mio S getätigt. Bei der Anmietung in den Jahren 1988/89 seien die Räumlichkeiten nicht vermietbar gewesen. Die Klägerin habe auf ihre Kosten eine „Radikalsanierung“ vorgenommen, durch die das Gebäude eine erhebliche Aufwertung erfahren habe.
Die Beklagten wendeten insbesondere ein, die Klägerin habe bei Abschluß der Mietverträge den Zustand des Objekts gekannt und habe dieses vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten ohne Anspruch auf Ersatz saniert. Die mangelhaften Arbeiten böten den Beklagten keinerlei Vorteil, vielmehr erfordere deren Beseitigung einen Aufwand von etwa S 300.000; der Anspruch auf dessen Ersatz werde einem allenfalls zu Recht bestehenden Klagsanspruch zur Aufrechnung eingewendet. Aufgrund der Sanierungsarbeiten der Klägerin sei auch kein wesentlich höherer Mietzins erzielbar.
Die Klägerin erwiderte darauf, aus den Mietverträgen sei kein Ausschluß ihrer Ersatzansprüche ableitbar. Den Beklagten sei deren Ersatzpflicht auch bewußt gewesen. Es sei übrigens völlig unmöglich, ein derart verwahrlostes Gebäude makellos zu sanieren. Seit dem Auszug der Klägerin seien mehrere Mietinteressenten aufgetreten.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagten Forderungen gegen die Erstbeklagte mit S 135.807,24 und gegen die Zweitbeklagte mit S 45.269,08 zu Recht und die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden, gab dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte daher mit S 135.807,24 und gegen die Zweitbeklagte mit S 45.269,08 je sA statt und wies das Mehrbegehren von S 260.192,76 bzw von S 86.730,92 ab.
Es stellte - abgesehen von dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und soweit für die Erledigung der Rechtsmittel bedeutsam - ferner fest, die Klägerin und der von ihr betraute Verhandlungsführer hätten vor Vertragsabschluß die Räumlichkeiten besichtigt, sodaß ihnen deren Zustand ebenso bekannt gewesen sei wie das Erfordernis umfangreicher Investitionen, um die Räume in einen für den Geschäftszweck brauchbaren Zustand zu bringen. Bei den Vertragsverhandlungen seien die Streitteile davon ausgegangen, daß die dazu notwendigen Arbeiten im wesentlichen von der Klägerin auf deren Kosten durchgeführt werden; auch den Beklagten sei klar gewesen, daß die Klägerin in den genannten Räumen einen Frisiersalon zu führen gedachte. Nicht erweislich sei indessen, daß vor oder bei Abschluß der Mietverträge weitere die Mietverhältnisse berührende Belange, insbesondere im Zusammenhang mit den erforderlichen Aufwendungen, erörtert worden seien. Bei Verfassung des ersten Mietvertrags hätten die Streitteile verschiedene Punkte anhand eines vom Verhandlungsführer der Klägerin mitgebrachten Mietvertragsformulars durchbesprochen; den zweiten Mietvertrag, mit dem man eine dem ersten Vertrag entsprechende Regelung habe treffen wollen, habe der von der Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen betraute Verhandlungsführer niedergeschrieben. Auch dabei sei man sich im klaren gewesen, daß zur Herstellung eines brauchbaren Zustands für den beabsichtigten Geschäftszweck verschiedene Investitionen erforderlich sein würden; weitere über den Text des Mietvertrags hinausgehende Abreden seien nicht getroffen worden.
Die Klägerin habe in den angemieteten Räumen zahlreiche, teils auch umfangreiche Instandsetzungs- und Adaptierungsarbeiten vorgenommen (die vom Erstgericht ebenso wie ihre Mängel in allen Einzelheiten festgestellt wurden, ohne daß festgestellt worden wäre, welche dieser Aufwendungen nun zur Behebung ernster Schäden des Hauses bzw aus sonstigen Gründen für die Erhaltung des Mietgegenstandes notwendig waren) und dabei, soweit es zur Herstellung des für den Geschäftszweck erforderlichen Zustands erforderlich war, für das Material Kosten von insgesamt S 182.906,05 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aufwenden müssen. Lediglich in einer darin eingeschlossenen Elektroinstallation von S 37.615,18 sei auch der Aufwand für „fachmännische Arbeitsleistung“ enthalten. Von diesen Kosten seien auf die zunächst gemieteten Räumlichkeiten ein Betrag von S 164.044,47 und auf den erst später in Bestand genommenen Raum der restliche Betrag von S 18.861,58 entfallen. Infolge der Investitionen der Klägerin sei die „grundsätzliche Verwendbarkeit“ der Räume nicht verändert worden, weil sie nur für bestimmte Geschäftszweige, wie etwa einen Frisiersalon, brauchbar seien. Trotz der Mängel der Instandsetzungs- und Umbauarbeiten habe sich der Zustand der Bestandobjekte insgesamt verbessert, was in der Erzielbarkeit eines höheren Mietzinses zum Ausdruck gelange; tatsächlich seien die Räume aufgrund der Investitionen der Klägerin auch wieder zum Betrieb eines Frisiersalons gegen einen monatlichen Bestandzins von S 6.000 vermietet worden.
Bei Bedachtnahme auf die vorhandenen Mängel sei der Neuwert der baulichen Investitionen ebenso wie der Wert beim Auszug der Klägerin am 1.4.1990 mit 90 % der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen; der Neuwert der technisch einwandfreien Sanitär- und Elektroarbeiten (S 60.385,89) erfahre gegenüber dem Aufwand der Klägerin zwar keinen Abstrich, bei deren Auszug sei der Wert auch dieser Investitionen jedoch mit 90 % des Neuwerts zu bemessen. Der Zeitwert der Aufwendungen für den später gemieteten Raum sei mit Rücksicht auf dessen individuelle Ausstattung bei Auszug der Klägerin nur mehr mit 40 % der Kosten zu schätzen. Mit Ausnahme der schon erwähnten Elektroarbeit habe die Klägerin die Arbeiten selbst bewerkstelligt; ihre Helfer hätten sich an diesen Arbeiten nicht im Rahmen ihrer Berufs- oder Gewerbetätigkeit beteiligt. Der Arbeitszeitaufwand betrage für die zunächst gemieteten Räume, 971, für den später in Bestand genommenen Raum 171 und für Entrümpelungs- und ähnliche Arbeiten 80 Stunden a S 150. Die Helfer der Klägerin, vor allem auch deren Verhandlungsführer, hätten der Klägerin die Arbeiten unentgeltlich geleistet. Die Beklagten hätten die Betonlieferungen (S 8.625), einen Teil der oben bezifferten Materialkosten (S 5.578,56) und die Stromanschlußgebühren (S 20.000) bestritten. Auf jene Räume, die die Klägerin nur habe mitbenützen dürfen, sei ein Materialaufwand von S 1.560 entfallen.
Sowohl der von der Klägerin ursprünglich vereinbarte als auch der vom neuen Mieter zu entrichtende Mietzins seien mit Rücksicht auf Zustand, Lage und Ausstattung der Bestandräume ortsüblich und angemessen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 13.3.1991, mit dem der von der Erstbeklagten gegen die Klägerin wegen des Zugangs zu einer Verbindungstür eingeleitete Rechtsstreit beigelegt wurde, seien die monatlichen Mietzinse der Klägerin auf S 4.100 bzw S 450 erhöht worden, ohne daß die Investitionen der Klägerin einer näheren Regelung unterzogen worden wären.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Klägerin habe das Bestandobjekt in einem jedenfalls zum bedungenen Gebrauch nicht tauglichen Zustand übernommen. Der vereinbarte Mietzins habe dem Zustand der Räumlichkeiten ohne die nachfolgenden Investitionen entsprochen. Der Aufwand der Klägerin sei notwendig gewesen, um den Bestandgegenstand in einen brauchbaren Zustand zu bringen. Solche Erhaltungsarbeiten könnten dem Mieter nur so weit auferlegt werden, als dadurch nicht der gesetzlich zulässige Mietzins überschritten werde. Da die Klägerin das Bestandobjekt in Kenntnis der vorhandenen Mängel übernommen und nur einen solchen Mietzins bezahlt habe, der dem Zustand vor den Investitionen angemessen gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, ihr gemäß § 1097 ABGB nur den Zeitwert zuzubilligen. Die Arbeitsleistungen müßten bei Ermittlung des Ersatzanspruches unberücksichtigt bleiben. Die Gegenforderung der Beklagten sei nicht berechtigt, weil trotz vorhandener Mängel durch die Arbeiten insgesamt eine Verbesserung des Mietgegenstands eingetreten sei, was auch im erhöhten Bestandzins bei der nachfolgenden Vermietung zum Ausdruck komme. Der zu Recht bestehende Investitionsanspruch der klagenden Partei belaufe sich auf S 181.076,32, von dem S 135.807,24 auf die Erstbeklagte und S 45.269,08 auf die Zweitbeklagte entfielen.Rechtlich meinte das Erstgericht, die Klägerin habe das Bestandobjekt in einem jedenfalls zum bedungenen Gebrauch nicht tauglichen Zustand übernommen. Der vereinbarte Mietzins habe dem Zustand der Räumlichkeiten ohne die nachfolgenden Investitionen entsprochen. Der Aufwand der Klägerin sei notwendig gewesen, um den Bestandgegenstand in einen brauchbaren Zustand zu bringen. Solche Erhaltungsarbeiten könnten dem Mieter nur so weit auferlegt werden, als dadurch nicht der gesetzlich zulässige Mietzins überschritten werde. Da die Klägerin das Bestandobjekt in Kenntnis der vorhandenen Mängel übernommen und nur einen solchen Mietzins bezahlt habe, der dem Zustand vor den Investitionen angemessen gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, ihr gemäß Paragraph 1097, ABGB nur den Zeitwert zuzubilligen. Die Arbeitsleistungen müßten bei Ermittlung des Ersatzanspruches unberücksichtigt bleiben. Die Gegenforderung der Beklagten sei nicht berechtigt, weil trotz vorhandener Mängel durch die Arbeiten insgesamt eine Verbesserung des Mietgegenstands eingetreten sei, was auch im erhöhten Bestandzins bei der nachfolgenden Vermietung zum Ausdruck komme. Der zu Recht bestehende Investitionsanspruch der klagenden Partei belaufe sich auf S 181.076,32, von dem S 135.807,24 auf die Erstbeklagte und S 45.269,08 auf die Zweitbeklagte entfielen.
Das Gericht zweiter Instanz hob das lediglich im abweislichen Teil mit einem Teilbetrag von S 56.571,30 in Teilrechtskraft erwachsene Ersturteil infolge der Berufungen beider Teile zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach - der Sache nach - aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, die dispositiven Bestimmungen der §§ 1096 und 1097 iVm den §§ 1036 und 1037 ABGB seien von den zwingenden mietrechtsgesetzlichen Bestimmungen zu trennen. Es bestehe kein Zweifel, daß zwar die Klägerin die zur Verwendbarkeit des Bestandobjekts an sich und insbesondere auch als Frisiersalon erforderlichen Investitionen auf ihre Kosten tätigen durfte, diese Aufwendungen jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos auf die Beklagten übergehen sollten. Eine „Gesamtschau“ des Mietvertrags vom 12.11.1988, insbesondere in dessen Punkten 3, 4, 5 und 8, lasse keine andere Deutung zu, als daß die Klägerin auf den Ersatz dieser Investitionen von vornherein verzichtete. Gleiches gelte auch für den Vertrag vom 26.7.1989, dessen Inhalt zwar weniger ausführlich sei als der frühere Vertrag, der sich aber insbesondere in den Punkten 3 und 5 an ihn anlehne. Daß man für den damit vermieteten Raum eine dem Vertrag vom 12.11.1988 entsprechende Regelung habe treffen wollen, habe das Erstgericht zutreffend festgestellt. Im übrigen habe der für die Klägerin tätige Verhandlungsführer bei Abschluß des ersten Mietvertrags ein Vertragsformular mitgebracht, anhand dessen verschiedene Punkte des abzuschließenden Vertrags durchgegangen worden seien. Den Mietvertrag vom 26.7.1989 habe er überhaupt verfaßt. Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen werde aber eine undeutliche Äußerung gemäß § 915 ABGB zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient habe. Diese ohnedies nur subsidiär anwendbare Auslegungsregel würde somit kein anderes Ergebnis zeitigen. Ginge man daher allein von den Bestimmungen der §§ 1096 und 1097 ABGB aus, müßte ein wirksamer Verzicht der Klägerin auf Ersatz ihres Aufwands unterstellt werden. Nun sei aber, da das Haus mit Sicherheit bereits mehr als 100 Jahre alt sei, auf Mietverträge das Mietrechtsgesetz zur Gänze anzuwenden. Hier kämen die zwingenden Bestimmungen der §§ 3 und 16 MRG zur Anwendung, nicht aber auch § 10 MRG, dessen Anwendungsbereich auf Wohnungsmieten beschränkt sei. Ein ernster Schaden des Hauses sei immer dann anzunehmen, wenn der Bestandgegenstand wegen seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden könne, also etwa Feuchtigkeitsschäden in Wänden oder Fußböden, herabgefallene Teile des Decken- oder Wandverputzes, Schäden an Strom-, Gas- und Wasserleitungen und an im Mauerwerk befindlichen Zu- und Abflußleitungen für Klosette; zu den Kosten der Behebung eines ernsten Schadens gehörten auch alle damit notwendig verbundenen Arbeiten. Die Brauchbarmachung „zu vermietender Mietgegenstände schließe einen auf das Mietrechtsgesetz gestützten unverzichtbaren Anspruch des neuen Mieters auf Übergabe in brauchbarem Zustand oder gar auf dessen Wiederherstellung aus, soweit es sich nicht um einen ernsten Schaden des Hauses handle“. Die Investitionen der Klägerin könnten daher in dem Umfang, in dem sie zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses erforderlich waren, weder über den Bestandzins noch über einen Verzicht auf Investitionskostenersatz auf den Bestandnehmer überwälzt werden. Die Arbeiten der Klägerin müßten daher - wozu es weiterer Beweiserhebungen bedürfe - 1. in solche, die zur Brauchbarmachung der Mietgegenstände erforderlich waren, soweit es sich um ernste Schäden des Hauses handelte, 2. in Arbeiten, die zur Verwendbarkeit der Mietobjekte notwendig waren, soweit es sich nicht um solche Schäden handelte, und schließlich 3. um jene Aufwände aufgegliedert werden, die lediglich zur Adaptierung als Frisiersalon geboten waren. Nur die Kosten der erstgenannten Arbeiten müßten nach § 3 MRG jedenfalls von den Beklagten getragen werden.Das Gericht zweiter Instanz hob das lediglich im abweislichen Teil mit einem Teilbetrag von S 56.571,30 in Teilrechtskraft erwachsene Ersturteil infolge der Berufungen beider Teile zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach - der Sache nach - aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, die dispositiven Bestimmungen der Paragraphen 1096 und 1097 in Verbindung mit den Paragraphen 1036 und 1037 ABGB seien von den zwingenden mietrechtsgesetzlichen Bestimmungen zu trennen. Es bestehe kein Zweifel, daß zwar die Klägerin die zur Verwendbarkeit des Bestandobjekts an sich und insbesondere auch als Frisiersalon erforderlichen Investitionen auf ihre Kosten tätigen durfte, diese Aufwendungen jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos auf die Beklagten übergehen sollten. Eine „Gesamtschau“ des Mietvertrags vom 12.11.1988, insbesondere in dessen Punkten 3, 4, 5 und 8, lasse keine andere Deutung zu, als daß die Klägerin auf den Ersatz dieser Investitionen von vornherein verzichtete. Gleiches gelte auch für den Vertrag vom 26.7.1989, dessen Inhalt zwar weniger ausführlich sei als der frühere Vertrag, der sich aber insbesondere in den Punkten 3 und 5 an ihn anlehne. Daß man für den damit vermieteten Raum eine dem Vertrag vom 12.11.1988 entsprechende Regelung habe treffen wollen, habe das Erstgericht zutreffend festgestellt. Im übrigen habe der für die Klägerin tätige Verhandlungsführer bei Abschluß des ersten Mietvertrags ein Vertragsformular mitgebracht, anhand dessen verschiedene Punkte des abzuschließenden Vertrags durchgegangen worden seien. Den Mietvertrag vom 26.7.1989 habe er überhaupt verfaßt. Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen werde aber eine undeutliche Äußerung gemäß Paragraph 915, ABGB zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient habe. Diese ohnedies nur subsidiär anwendbare Auslegungsregel würde somit kein anderes Ergebnis zeitigen. Ginge man daher allein von den Bestimmungen der Paragraphen 1096 und 1097 ABGB aus, müßte ein wirksamer Verzicht der Klägerin auf Ersatz ihres Aufwands unterstellt werden. Nun sei aber, da das Haus mit Sicherheit bereits mehr als 100 Jahre alt sei, auf Mietverträge das Mietrechtsgesetz zur Gänze anzuwenden. Hier kämen die zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 3 und 16 MRG zur Anwendung, nicht aber auch Paragraph 10, MRG, dessen Anwendungsbereich auf Wohnungsmieten beschränkt sei. Ein ernster Schaden des Hauses sei immer dann anzunehmen, wenn der Bestandgegenstand wegen seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden könne, also etwa Feuchtigkeitsschäden in Wänden oder Fußböden, herabgefallene Teile des Decken- oder Wandverputzes, Schäden an Strom-, Gas- und Wasserleitungen und an im Mauerwerk befindlichen Zu- und Abflußleitungen für Klosette; zu den Kosten der Behebung eines ernsten Schadens gehörten auch alle damit notwendig verbundenen Arbeiten. Die Brauchbarmachung „zu vermietender Mietgegenstände schließe einen auf das Mietrechtsgesetz gestützten unverzichtbaren Anspruch des neuen Mieters auf Übergabe in brauchbarem Zustand oder gar auf dessen Wiederherstellung aus, soweit es sich nicht um einen ernsten Schaden des Hauses handle“. Die Investitionen der Klägerin könnten daher in dem Umfang, in dem sie zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses erforderlich waren, weder über den Bestandzins noch über einen Verzicht auf Investitionskostenersatz auf den Bestandnehmer überwälzt werden. Die Arbeiten der Klägerin müßten daher - wozu es weiterer Beweiserhebungen bedürfe - 1. in solche, die zur Brauchbarmachung der Mietgegenstände erforderlich waren, soweit es sich um ernste Schäden des Hauses handelte, 2. in Arbeiten, die zur Verwendbarkeit der Mietobjekte notwendig waren, soweit es sich nicht um solche Schäden handelte, und schließlich 3. um jene Aufwände aufgegliedert werden, die lediglich zur Adaptierung als Frisiersalon geboten waren. Nur die Kosten der erstgenannten Arbeiten müßten nach Paragraph 3, MRG jedenfalls von den Beklagten getragen werden.
Der nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG zulässige Mietzins könne entweder in einem fixen monatlichen Betrag mit einer an den Kriterien der genannten Gesetzesstelle zu messenden Obergrenze, aber auch in einem niedrigeren Betrag und zusätzlich in der Übernahme von Investitionskosten bestehen. Gegen diese häufig praktizierte Vorgangsweise bestünden keine Bedenken. Der angemessene Mietzins bilde auch bei Geschäftsräumlichkeiten die Obergrenze für die Wertsicherung. Die Höhe des „angemessenen“ Mietzinses werde zwar nicht definiert, § 16 Abs 1 MRG nenne jedoch wertbestimmende Faktoren. Der angemessene Hauptmietzins sei daher nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage ortsüblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu ermitteln, die der Beschaffenheit sowie dem Ausstattungs- und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung trügen, soweit diese Umstände nicht ohnehin schon im ortsüblichen Mietzins Niederschlag gefunden hätten. Nach diesen Grundsätzen werde der auf den Vertragsabschluß abzustellende angemessene Mietzins für die Bestandobjekte zu ermitteln sein. Sollte der angemessene Hauptmietzins höher als der vereinbarte Mietzins sein, so werde „die Differenz mit Investitionskosten der Klägerin aufzufüllen“ sein, jedoch nur mit Kosten solcher Investitionen, durch die der Wert des Bestandobjekts erhöht wurde und die von der Klägerin nicht lediglich zur Adaptierung der Räume als Frisiersalon getätigt wurden. Keinesfalls könnten die Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG Berücksichtigung finden. Soweit die vereinbarten Mietzinse zuzüglich des von der Klägerin bestrittenen Aufwands für das Haus bzw ausschließlich für das Bestandobjekt den nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzins überstiegen, seien sie jedenfalls unzulässig gewesen, weil bei Geschäftslokalen der angemessene Mietzins jedenfalls die allgemeine Obergrenze für Mietzinsvereinbarungen und deren Wertsicherung bilde. Bei der Unterscheidung zwischen Elektro- und Sanitärinvestitionen auf das Bestandobjekt und solchen zu dessen Adaptierung als Frisiersalon werde zu beachten sein, daß zu den ersteren nur solche „normaler Standardausführung“ zählten und nicht auch jene Wasser- und Stromauslässe, die zwar ein funktionierender Frisiersalon erfordere, nicht aber ein Geschäftsraum schlechthin. Da beide Mietverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden seien, müßten die gegebenenfalls wenigstens zum Teil im angemessenen Mietzins Deckung findenden Aufwendungen der Klägerin analog zu § 10 Abs 6 Z 2 MRG gleichmäßig auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Zu beachten werde auch sein, daß der Ersatz der aufgewendeten Arbeitszeit nicht in Frage komme. Für vom Bestandnehmer selbst verrichtete Arbeiten gebührten keine Entlohnung, soweit diese nicht im Rahmen eigener Gewerbstätigkeit erfolgt seien.Der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässige Mietzins könne entweder in einem fixen monatlichen Betrag mit einer an den Kriterien der genannten Gesetzesstelle zu messenden Obergrenze, aber auch in einem niedrigeren Betrag und zusätzlich in der Übernahme von Investitionskosten bestehen. Gegen diese häufig praktizierte Vorgangsweise bestünden keine Bedenken. Der angemessene Mietzins bilde auch bei Geschäftsräumlichkeiten die Obergrenze für die Wertsicherung. Die Höhe des „angemessenen“ Mietzinses werde zwar nicht definiert, Paragraph 16, Absatz eins, MRG nenne jedoch wertbestimmende Faktoren. Der angemessene Hauptmietzins sei daher nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage ortsüblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu ermitteln, die der Beschaffenheit sowie dem Ausstattungs- und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung trügen, soweit diese Umstände nicht ohnehin schon im ortsüblichen Mietzins Niederschlag gefunden hätten. Nach diesen Grundsätzen werde der auf den Vertragsabschluß abzustellende angemessene Mietzins für die Bestandobjekte zu ermitteln sein. Sollte der angemessene Hauptmietzins höher als der vereinbarte Mietzins sein, so werde „die Differenz mit Investitionskosten der Klägerin aufzufüllen“ sein, jedoch nur mit Kosten solcher Investitionen, durch die der Wert des Bestandobjekts erhöht wurde und die von der Klägerin nicht lediglich zur Adaptierung der Räume als Frisiersalon getätigt wurden. Keinesfalls könnten die Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, MRG Berücksichtigung finden. Soweit die vereinbarten Mietzinse zuzüglich des von der Klägerin bestrittenen Aufwands für das Haus bzw ausschließlich für das Bestandobjekt den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Hauptmietzins überstiegen, seien sie jedenfalls unzulässig gewesen, weil bei Geschäftslokalen der angemessene Mietzins jedenfalls die allgemeine Obergrenze für Mietzinsvereinbarungen und deren Wertsicherung bilde. Bei der Unterscheidung zwischen Elektro- und Sanitärinvestitionen auf das Bestandobjekt und solchen zu dessen Adaptierung als Frisiersalon werde zu beachten sein, daß zu den ersteren nur solche „normaler Standardausführung“ zählten und nicht auch jene Wasser- und Stromauslässe, die zwar ein funktionierender Frisiersalon erfordere, nicht aber ein Geschäftsraum schlechthin. Da beide Mietverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden seien, müßten die gegebenenfalls wenigstens zum Teil im angemessenen Mietzins Deckung findenden Aufwendungen der Klägerin analog zu Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, MRG gleichmäßig auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Zu beachten werde auch sein, daß der Ersatz der aufgewendeten Arbeitszeit nicht in Frage komme. Für vom Bestandnehmer selbst verrichtete Arbeiten gebührten keine Entlohnung, soweit diese nicht im Rahmen eigener Gewerbstätigkeit erfolgt seien.