Rechtssatz RS0017898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017898
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer gestattet, die in Bestand gegebene Bodenfläche zu einer Fischzuchtanlage umzugestalten und war er, was im Zweifel anzunehmen ist, mit der Belassung der Anlage nach Beendigung des Bestandverhältnisses einverstanden, so ist bei der Ermittlung des ihm im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB zugekommenen Vorteils der ihm zuzumutende Aufwand und der von ihm zu erzielende Vorteil in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen.Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer gestattet, die in Bestand gegebene Bodenfläche zu einer Fischzuchtanlage umzugestalten und war er, was im Zweifel anzunehmen ist, mit der Belassung der Anlage nach Beendigung des Bestandverhältnisses einverstanden, so ist bei der Ermittlung des ihm im Sinne der Paragraphen 1097, 1037, ABGB zugekommenen Vorteils der ihm zuzumutende Aufwand und der von ihm zu erzielende Vorteil in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 6/84
Veröff: SZ 57/71 = MietSlg XXXVI/15
- 1 Ob 718/89
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 718/89
nur: Bei der Ermittlung des ihm im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB zugekommenen Vorteils der ihm zuzumutende Aufwand und der von ihm zu erzielende Vorteil in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen. (T1)
- 1 Ob 589/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
nur T1; Veröff: SZ 67/210
- 2 Ob 83/97p
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 83/97p
nur T1
- 3 Ob 12/07x
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
Auch; nur T1; Beisatz: Die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die bloß (fiktiv) erzielbaren Mehreinnahmen des Bestandgebers sind für diesen kein objektiver Vorteil - daher kein Zuspruch über die objektiv noch vorhandene Wertsteigerung am Bestandobjekt hinaus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017898
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_001