Diese zeigt zwar allenfalls richtig, jedoch jedenfalls zu spät auf, dass die klagende Partei im Verfahren erster Instanz stets nur den Zeitwert ihrer Investitionen ersetzt begehrte, wobei sie sich auf ein Privatgutachten darüber stützte, dem gegenüber die vom Erstgericht ermittelte Summe der Restwerte weniger als ein Viertel ergab. Lediglich Fragen an die beigezogene Sachverständige (und deren Antwort) thematisierten die Frage einer durch die Aufwendungen allenfalls ermöglichten Erzielung eines höheren Nettohauptmietzinses und auch nach der Erörterung des Gutachtens erstattete die klagende Partei kein Vorbringen, wonach sie (allenfalls hilfsweise) eine solche Mietzinsdifferenz begehre. In ihrer Berufung machte die beklagte Partei aber einen Verstoß gegen § 405 ZPO weder ausdrücklich noch der Sache nach geltend. Da es sich aber beim Zuspruch von etwas anderem als begehrt nach nunmehr stRsp bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt (Spruchrepertorium Nr. 50 [neu] u.v.a., RIS-Justiz RS0041240), ist es der beklagten Partei verwehrt, eine in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen (4 Ob 112/98v mwN; RIS-Justiz RS0041124).Diese zeigt zwar allenfalls richtig, jedoch jedenfalls zu spät auf, dass die klagende Partei im Verfahren erster Instanz stets nur den Zeitwert ihrer Investitionen ersetzt begehrte, wobei sie sich auf ein Privatgutachten darüber stützte, dem gegenüber die vom Erstgericht ermittelte Summe der Restwerte weniger als ein Viertel ergab. Lediglich Fragen an die beigezogene Sachverständige (und deren Antwort) thematisierten die Frage einer durch die Aufwendungen allenfalls ermöglichten Erzielung eines höheren Nettohauptmietzinses und auch nach der Erörterung des Gutachtens erstattete die klagende Partei kein Vorbringen, wonach sie (allenfalls hilfsweise) eine solche Mietzinsdifferenz begehre. In ihrer Berufung machte die beklagte Partei aber einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO weder ausdrücklich noch der Sache nach geltend. Da es sich aber beim Zuspruch von etwas anderem als begehrt nach nunmehr stRsp bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt (Spruchrepertorium Nr. 50 [neu] u.v.a., RIS-Justiz RS0041240), ist es der beklagten Partei verwehrt, eine in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen (4 Ob 112/98v mwN; RIS-Justiz RS0041124).
Zu Recht wird aber von der Revisionswerberin geltend gemacht, das Gericht zweiter Instanz könne sich nicht auf eine einheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs stützen.
Nach § 1097 zweiter Satz ABGB wird der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat. Diese Bestimmung regelt daher - nicht vertraglich begründete - Ansprüche des Bestandnehmers auf Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache selbst (Würth in Rummel³, § 1097 ABGB Rz 2). Soweit es sich nicht um dem Bestandgeber obliegende Arbeiten handelt, kann der Bestandnehmer den Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache nur soweit verlangen, als sie nach Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers erbracht anzusehen sind (zuletzt 7 Ob 247/06h mwN). Voraussetzung des Ersatzanspruchs des Bestandnehmers ist daher ein von ihm gemachter nützlicher Aufwand, dessen Voraussetzungen allein bei objektiver Wertsteigerung des Bestandgegenstands infolge der Investitionen noch nicht vorliegen, sondern nur dann und insoweit, als auch der Vorteil des Bestandgebers außer Zweifel steht. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand des Bestandnehmers dem Bestandgeber zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Bestandgebers Bedacht nimmt (1 Ob 6/84 = SZ 57/71 = MietSlg 36/15; 1 Ob 589/94 = SZ 67/210 = wobl 1996, 65 [Würth]; 2 Ob 83/97p; 1 Ob 226/06a u.a.; Koziol in KBB, § 1037 ABGB Rz 2; Rummel in Rummel³ § 1037 ABGB Rz 4; Binder in Schwimann³, § 1097 ABGB Rz 11 je mwN). Schließlich ist der der beklagten Partei zuzumutende Aufwand mit dem von ihr zu erzielenden Vorteil aus einer Vermietung des Objekts in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen (1 Ob 6/84 u. a.; RIS-Justiz RS0017898).Nach Paragraph 1097, zweiter Satz ABGB wird der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (Paragraph 1036, ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037, ABGB) gemacht hat. Diese Bestimmung regelt daher - nicht vertraglich begründete - Ansprüche des Bestandnehmers auf Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache selbst (Würth in Rummel³, Paragraph 1097, ABGB Rz 2). Soweit es sich nicht um dem Bestandgeber obliegende Arbeiten handelt, kann der Bestandnehmer den Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache nur soweit verlangen, als sie nach Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers erbracht anzusehen sind (zuletzt 7 Ob 247/06h mwN). Voraussetzung des Ersatzanspruchs des Bestandnehmers ist daher ein von ihm gemachter nützlicher Aufwand, dessen Voraussetzungen allein bei objektiver Wertsteigerung des Bestandgegenstands infolge der Investitionen noch nicht vorliegen, sondern nur dann und insoweit, als auch der Vorteil des Bestandgebers außer Zweifel steht. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand des Bestandnehmers dem Bestandgeber zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Bestandgebers Bedacht nimmt (1 Ob 6/84 = SZ 57/71 = MietSlg 36/15; 1 Ob 589/94 = SZ 67/210 = wobl 1996, 65 [Würth]; 2 Ob 83/97p; 1 Ob 226/06a u.a.; Koziol in KBB, Paragraph 1037, ABGB Rz 2; Rummel in Rummel³ Paragraph 1037, ABGB Rz 4; Binder in Schwimann³, Paragraph 1097, ABGB Rz 11 je mwN). Schließlich ist der der beklagten Partei zuzumutende Aufwand mit dem von ihr zu erzielenden Vorteil aus einer Vermietung des Objekts in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen (1 Ob 6/84 u. a.; RIS-Justiz RS0017898).
Dass grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch der klagenden Partei nach §§ 1097, 1037 ABGB vorliegen, ist nicht mehr strittig; offen geblieben ist allein die Frage der Höhe dieses Anspruchs. Ebenso wie zu den dargelegten Voraussetzungen des Anspruchs hat das Gericht zweiter Instanz völlig richtig erkannt, dass nach der Rsp wie nach der Lehre dieser einer zweifachen Begrenzung unterliegt, einerseits durch den tatsächlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers (7 Ob 247/06h u.a.; RIS-Justiz RS0019828).Dass grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch der klagenden Partei nach Paragraphen 1097, 1037, ABGB vorliegen, ist nicht mehr strittig; offen geblieben ist allein die Frage der Höhe dieses Anspruchs. Ebenso wie zu den dargelegten Voraussetzungen des Anspruchs hat das Gericht zweiter Instanz völlig richtig erkannt, dass nach der Rsp wie nach der Lehre dieser einer zweifachen Begrenzung unterliegt, einerseits durch den tatsächlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers (7 Ob 247/06h u.a.; RIS-Justiz RS0019828).
Dass es für den Aufwand nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverhältnisses ankommt, wurde bereits entschieden (5 Ob 527/89 = JBl 1989, 527 [mitunter unrichtig zitiert mit: 537]; 7 Ob 247/06h; ebenso Iro in KBB, § 1097 ABGB Rz 5; Binder aaO; Würth aaO). Demnach wurde in 5 Ob 527/89 zum Ausdruck gebracht, dass dem Bestandnehmer der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zustehe. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst während der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke be- und entsprechend abgenützt hat; ein Aufwand für die Sache des Bestandgebers ist demnach nur in diesem Umfang anzunehmen (siehe auch die Ausführungen des LGZ Wien im Fall der Entscheidung 7 Ob 247/06h)). Schon aus dieser Sicht könnte man die von den Vorinstanzen gefundene Lösung, der klagenden Mieterin über diesen im vorliegenden Fall während des erstinstanzlichen Verfahrens von der beklagten Vermieterin gezahlten Wertersatz hinaus weitere Beträge zuzusprechen, nicht billigen.Dass es für den Aufwand nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverhältnisses ankommt, wurde bereits entschieden (5 Ob 527/89 = JBl 1989, 527 [mitunter unrichtig zitiert mit: 537]; 7 Ob 247/06h; ebenso Iro in KBB, Paragraph 1097, ABGB Rz 5; Binder aaO; Würth aaO). Demnach wurde in 5 Ob 527/89 zum Ausdruck gebracht, dass dem Bestandnehmer der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zustehe. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst während der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke be- und entsprechend abgenützt hat; ein Aufwand für die Sache des Bestandgebers ist demnach nur in diesem Umfang anzunehmen (siehe auch die Ausführungen des LGZ Wien im Fall der Entscheidung 7 Ob 247/06h)). Schon aus dieser Sicht könnte man die von den Vorinstanzen gefundene Lösung, der klagenden Mieterin über diesen im vorliegenden Fall während des erstinstanzlichen Verfahrens von der beklagten Vermieterin gezahlten Wertersatz hinaus weitere Beträge zuzusprechen, nicht billigen.
Aber auch von der Warte des klaren, überwiegenden Vorteils des Geschäftsherrn (§ 1097 zweiter Satz ABGB) kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 1 Ob 718/89 ist wohl als vereinzelt geblieben zu beurteilen und betraf überdies einen besonderen, mit dem hier zu behandelnden nicht vergleichbaren Fall (es ging um die Erhöhung der Milchkontingente einer verpachteten Landwirtschaft; in anderen Entscheidungen wurde die zu einer solchen Erhöhung führende Wirtschaftsführung des Pächters nicht als ersatzfähiger Aufwand angesehen: 2 Ob 577/91; 7 Ob 543/95 = SZ 68/162). Vor allem wurde aber übersehen, dass darin der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht der zweiten Instanz billigte, wonach es in erster Linie auf den „objektiven Wert der ... Kontingentsteigerung" bei Ende des Pachtverhältnisses ankomme; nur dann, wenn dieser nicht ermittelbar wäre, käme es auf die Wertsteigerung der Pachtliegenschaft (in Form einer fiktiven Pachtzinsdifferenz) an.Aber auch von der Warte des klaren, überwiegenden Vorteils des Geschäftsherrn (Paragraph 1097, zweiter Satz ABGB) kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 1 Ob 718/89 ist wohl als vereinzelt geblieben zu beurteilen und betraf überdies einen besonderen, mit dem hier zu behandelnden nicht vergleichbaren Fall (es ging um die Erhöhung der Milchkontingente einer verpachteten Landwirtschaft; in anderen Entscheidungen wurde die zu einer solchen Erhöhung führende Wirtschaftsführung des Pächters nicht als ersatzfähiger Aufwand angesehen: 2 Ob 577/91; 7 Ob 543/95 = SZ 68/162). Vor allem wurde aber übersehen, dass darin der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht der zweiten Instanz billigte, wonach es in erster Linie auf den „objektiven Wert der ... Kontingentsteigerung" bei Ende des Pachtverhältnisses ankomme; nur dann, wenn dieser nicht ermittelbar wäre, käme es auf die Wertsteigerung der Pachtliegenschaft (in Form einer fiktiven Pachtzinsdifferenz) an.
Im vorliegenden Fall bereitete die Ermittlung des noch vorhandenen Werts der Investitionen der klagenden Partei dagegen keine Schwierigkeiten. Zwar hat der Oberste Gerichtshof wiederholt die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als den zu berücksichtigenden Vorteil des Bestandgebers gewertet (5 Ob 527/89; 3 Ob 542/95 = MietSlg 48.089); eine solche wurde hier aber weder begehrt, noch festgestellt, noch von den Vorinstanzen zugesprochen. Sie kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden (für den Ertragswert käme es selbstverständlich - so auch beispielsweise § 5 Abs 1 LBG - auf die zu erwartende Nutzungsdauer der ganzen Sache an!). Dazu kommt aber vor allem Folgendes: Die bloß erzielbaren - hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -fähigkeit des Nachmieters der klagenden Partei in Wahrheit nicht erzielten - Mehreinnahmen können nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Geschäftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen wären, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil (hier sogar wesentlich) niedriger ist. Den eingangs der Behandlung der Rechtsrüge dargelegten Grundsätzen entspricht es daher allein, den Aufwand der klagenden Partei mit dem schon von der beklagten Partei gezahlten Ersatz zu begrenzen. Das entspricht auch dem jüngst zu 7 Ob 247/06h (insoweit die Revision zurückweisend) schon von der zweiten Instanz erzielten Ergebnis (Zuspruch einer (damals auch festgestellten) Ertragswertdifferenz). Diese Erwägungen führen zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iS einer Abweisung des über die unangefochten gebliebenen Zinsen aus dem bereits Gezahlten hinaus zugesprochenen Kapitals s.A.Im vorliegenden Fall bereitete die Ermittlung des noch vorhandenen Werts der Investitionen der klagenden Partei dagegen keine Schwierigkeiten. Zwar hat der Oberste Gerichtshof wiederholt die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als den zu berücksichtigenden Vorteil des Bestandgebers gewertet (5 Ob 527/89; 3 Ob 542/95 = MietSlg 48.089); eine solche wurde hier aber weder begehrt, noch festgestellt, noch von den Vorinstanzen zugesprochen. Sie kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden (für den Ertragswert käme es selbstverständlich - so auch beispielsweise Paragraph 5, Absatz eins, LBG - auf die zu erwartende Nutzungsdauer der ganzen Sache an!). Dazu kommt aber vor allem Folgendes: Die bloß erzielbaren - hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -fähigkeit des Nachmieters der klagenden Partei in Wahrheit nicht erzielten - Mehreinnahmen können nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Geschäftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen wären, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil (hier sogar wesentlich) niedriger ist. Den eingangs der Behandlung der Rechtsrüge dargelegten Grundsätzen entspricht es daher allein, den Aufwand der klagenden Partei mit dem schon von der beklagten Partei gezahlten Ersatz zu begrenzen. Das entspricht auch dem jüngst zu 7 Ob 247/06h (insoweit die Revision zurückweisend) schon von der zweiten Instanz erzielten Ergebnis (Zuspruch einer (damals auch festgestellten) Ertragswertdifferenz). Diese Erwägungen führen zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iS einer Abweisung des über die unangefochten gebliebenen Zinsen aus dem bereits Gezahlten hinaus zugesprochenen Kapitals s.A.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO. Bis zur Klageeinschränkung obsiegte die klagende Partei mit etwa einem Viertel des eingeklagten Kapitals, weshalb sie der beklagten Partei die Hälfte der Rechtsanwaltskosten und drei Viertel deren Barauslagen zu ersetzen, ihrerseits aber Anspruch auf ein Viertel von anteilig zwei Drittel ihrer Barauslagen hat. Im letzten Abschnitt ist die klagende Partei (abgesehen von Zinsen) zur Gänze unterlegen, weshalb sie die gesamten Kosten der beklagten Partei für die letzte Tagsatzung zu ersetzen hat. Die Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren beruhen auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO. Bis zur Klageeinschränkung obsiegte die klagende Partei mit etwa einem Viertel des eingeklagten Kapitals, weshalb sie der beklagten Partei die Hälfte der Rechtsanwaltskosten und drei Viertel deren Barauslagen zu ersetzen, ihrerseits aber Anspruch auf ein Viertel von anteilig zwei Drittel ihrer Barauslagen hat. Im letzten Abschnitt ist die klagende Partei (abgesehen von Zinsen) zur Gänze unterlegen, weshalb sie die gesamten Kosten der beklagten Partei für die letzte Tagsatzung zu ersetzen hat. Die Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren beruhen auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.