Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit, der zugleich auch als Nichtigkeitsgrund bezeichnet wird, bekämpft die Revision in Wahrheit die Begründung des Gerichtes zweiter Instanz, warum es die Beweisrüge der Berufung als nicht berechtigt ansah und die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich erachtete. Fragen der Beweiswürdigung können aber an den Obersten Gerichtshof nicht herangebracht werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind weder widersprüchlich noch unklar noch als bloße Scheinbegründung zu qualifizieren. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit, der zugleich auch als Nichtigkeitsgrund bezeichnet wird, bekämpft die Revision in Wahrheit die Begründung des Gerichtes zweiter Instanz, warum es die Beweisrüge der Berufung als nicht berechtigt ansah und die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich erachtete. Fragen der Beweiswürdigung können aber an den Obersten Gerichtshof nicht herangebracht werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind weder widersprüchlich noch unklar noch als bloße Scheinbegründung zu qualifizieren. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Durch den nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten Beitritt Österreichs zur EU trat eine Änderung der Gesetzeslage im Bereich der Milchbewirtschaftung ein. Es traten damit die dem nationalen Recht vorgehende Verordnung EWGNr 3.950/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften und deren Folgeverordnungen in Kraft. Zudem wurden zwei hier zum Tragen kommende Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die gemäß deren in § 1 der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen für Milch dienen sollen, erlassen, und zwar die Milch-Garantiemengen-Verordnung BGBl Nr. 225/1995 und die Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl Nr. 226/1995. Beide Verordnungen wurden am 31.3.1995 im Bundesgesetzblatt verlautbart und gründen sich auf die Verordnungsermächtigungen der § 101 und 105 des MOG 1985, die mit der MOG-Novelle 1994, BGBl Nr. 664/1994, eingeführt wurden. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung trat auf Grund ausdrücklicher Anordnung am 1.4.1995 in Kraft (§ 38). Damit wurden die bestehenden Milchkontingentmengen (nunmehr: Referenzmengen) im grundsätzlichen beibehalten (vgl insbesondere § 3 BGBl Nr. 226/1995). Ebenso fortgeführt wurde der Grundsatz der Handelbarkeit der Kontingente (Referenzmengen).Durch den nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten Beitritt Österreichs zur EU trat eine Änderung der Gesetzeslage im Bereich der Milchbewirtschaftung ein. Es traten damit die dem nationalen Recht vorgehende Verordnung EWGNr 3.950/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften und deren Folgeverordnungen in Kraft. Zudem wurden zwei hier zum Tragen kommende Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die gemäß deren in Paragraph eins, der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen für Milch dienen sollen, erlassen, und zwar die Milch-Garantiemengen-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, und die Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,. Beide Verordnungen wurden am 31.3.1995 im Bundesgesetzblatt verlautbart und gründen sich auf die Verordnungsermächtigungen der Paragraph 101 und 105 des MOG 1985, die mit der MOG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, eingeführt wurden. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung trat auf Grund ausdrücklicher Anordnung am 1.4.1995 in Kraft (Paragraph 38,). Damit wurden die bestehenden Milchkontingentmengen (nunmehr: Referenzmengen) im grundsätzlichen beibehalten vergleiche insbesondere Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,). Ebenso fortgeführt wurde der Grundsatz der Handelbarkeit der Kontingente (Referenzmengen).
Es fehlt eine gesetzliche Anordnung, daß die Bestimmungen des MOG, soweit sie die Milchkontingentierung betreffen (Abschnitt D des MOG, der die §§ 69 ff umfaßt), außer Kraft treten. Der Abschnitt D des MOG ist vielmehr auf Grund der Novelle BGBl Nr. 374/1992 befristet bis Ende Juni 1996 in Kraft (§ 92 Abs 1 MOG in der Fassung BGBl Nr. 374/1992).Es fehlt eine gesetzliche Anordnung, daß die Bestimmungen des MOG, soweit sie die Milchkontingentierung betreffen (Abschnitt D des MOG, der die Paragraphen 69, ff umfaßt), außer Kraft treten. Der Abschnitt D des MOG ist vielmehr auf Grund der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992, befristet bis Ende Juni 1996 in Kraft (Paragraph 92, Absatz eins, MOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,).
§ 75 b Abs 1 des MOG in der Fassung BGBl Nr. 380/1991 lautet: "Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des PachtverhältnissesParagraph 75, b Absatz eins, des MOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991, lautet: "Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses
1.) eine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab 1.Juli 1988 neu erlangt oder1.) eine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß Paragraph 75, ab 1.Juli 1988 neu erlangt oder
2.) Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung der Einzelrichtmenge zur bestehenden Einzelrichtmenge des milcherzeugenden Betriebes vor dem 1.Juli 1988 hinzu erworben oder
3.) nach dem 1.Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge als Neulieferant erworben und stimmt der Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zu,
so kann der Pächter die neu erworbene Richtmenge oder die neu erworbenen Anteile der Richtmenge im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Pachvertrages ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, sofern der Pächter über diesen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verfügungsberechtigt ist."
§ 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung BGBl Nr. 225/1995 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, lautet:
"Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter bei einem milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
1.) Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75 b Abs 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw erworben oder1.) Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75, b Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MOG erlangt bzw erworben oder
2.) .........
so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrages im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß eine Beschränkung der Höhe der übertragbaren Einzelrichtmenge bzw Referenzmenge nicht vorgesehen ist. Die im Rahmen der Handelbarkeit bzw der Übertragung seitens des Pächters nach § 75 b MOG vormals zu beachtenden Höchstgrenzen wurden bereits früher durch verschiedene MOG-Novellen laufend erhöht, sodaß die Behauptung der Kläger, sie müßten ein Teilkontingent von 25.260 kg jedenfalls auf dem Hof des Beklagten belassen, nicht nachvollziehbar ist (BGBl Nr 380/1991: 140.004 kg; BGBl Nr. 374/1992: 200.004 kg).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß eine Beschränkung der Höhe der übertragbaren Einzelrichtmenge bzw Referenzmenge nicht vorgesehen ist. Die im Rahmen der Handelbarkeit bzw der Übertragung seitens des Pächters nach Paragraph 75, b MOG vormals zu beachtenden Höchstgrenzen wurden bereits früher durch verschiedene MOG-Novellen laufend erhöht, sodaß die Behauptung der Kläger, sie müßten ein Teilkontingent von 25.260 kg jedenfalls auf dem Hof des Beklagten belassen, nicht nachvollziehbar ist (BGBl Nr 380/1991: 140.004 kg; BGBl Nr. 374/1992: 200.004 kg).
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung scheint nunmehr auch keine Zustimmung des Verpächters erforderlich zu sein, wenn der Pächter die von ihm für den Pachtbetrieb nach dem 1. Juli 1978 als Neulieferant erworbenen Einzelrichtmengen auf seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen will. § 11 Abs 1 Z 1 dieser Verordnung bezieht sich beim Zitat des § 75 b Abs 1 Z 1 bis 3 MOG nur auf den Erwerbsmodus und den Erwerbszeitpunkt der zu übertragenden Richtmenge, bringt aber nicht zum Ausdruck, daß für die Übertragung einer nach § 75 b Abs 1 Z 3 MOG erworbenen Einzelrichtmenge weiterhin die Zustimmung des Verpächters erforderlich sei. Bei diesem Verständnis stünde § 11 der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Widerspruch zu § 75 b Abs 1 Z 3 MOG, der seinerseits durch Artikel 7 der Ratsverordnung Nr. 3.950/92 durchaus gedeckt erscheint.Nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung scheint nunmehr auch keine Zustimmung des Verpächters erforderlich zu sein, wenn der Pächter die von ihm für den Pachtbetrieb nach dem 1. Juli 1978 als Neulieferant erworbenen Einzelrichtmengen auf seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen will. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung bezieht sich beim Zitat des Paragraph 75, b Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MOG nur auf den Erwerbsmodus und den Erwerbszeitpunkt der zu übertragenden Richtmenge, bringt aber nicht zum Ausdruck, daß für die Übertragung einer nach Paragraph 75, b Absatz eins, Ziffer 3, MOG erworbenen Einzelrichtmenge weiterhin die Zustimmung des Verpächters erforderlich sei. Bei diesem Verständnis stünde Paragraph 11, der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Widerspruch zu Paragraph 75, b Absatz eins, Ziffer 3, MOG, der seinerseits durch Artikel 7 der Ratsverordnung Nr. 3.950/92 durchaus gedeckt erscheint.
Legt man § 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung im dargestellten Sinn aus, so, hängt die Übertragung des von den Klägern für den Pachtbetrieb erworbenen Kontingentes nicht von der Zustimmung des Verpächters ab, solange die Milch-Garantiemengen-Verordnung in Kraft ist. Da die Übertragungsmöglichkeit auch der Höhe nach nicht beschränkt ist, könnte den Klägern nach der derzeitigen Rechtslage schon aus diesem Grund ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen nicht zugebilligt werden.Legt man Paragraph 11, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung im dargestellten Sinn aus, so, hängt die Übertragung des von den Klägern für den Pachtbetrieb erworbenen Kontingentes nicht von der Zustimmung des Verpächters ab, solange die Milch-Garantiemengen-Verordnung in Kraft ist. Da die Übertragungsmöglichkeit auch der Höhe nach nicht beschränkt ist, könnte den Klägern nach der derzeitigen Rechtslage schon aus diesem Grund ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen nicht zugebilligt werden.
Ob aber die fragliche Bestimmung des § 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht doch dahin zu verstehen ist, daß zur Übertragung des Milchkontingents weiterhin die Zustimmung des Verpächters erforderlich ist, kann jedoch ebenso wie die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung sowie ihrer Konformität mit dem EU-Recht aus nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.Ob aber die fragliche Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht doch dahin zu verstehen ist, daß zur Übertragung des Milchkontingents weiterhin die Zustimmung des Verpächters erforderlich ist, kann jedoch ebenso wie die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung sowie ihrer Konformität mit dem EU-Recht aus nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
Gegen das Feststellungsinteresse der Kläger spricht zunächst auch, daß die Kläger mit ihren verschiedenen Begehren in Wahrheit ein Rechtsgutachten über die Auswirkungen eines allfälligen Verhaltens ihrerseits bei Unterstellung eines bestimmten Verhaltens ihres Vertragspartners erlangen wollen. Sie wollen wissen, ob sie die Zustimmung des Verpächters zur Übertragung des Kontingentes bei Beendigung des Pachtvertrages erzwingen werden können, falls ihnen der Verpächter eine solche Zustimmung verweigern sollte, oder ob sie, falls eine Zustimmung nicht erzwungen werden kann, Geldersatzansprüche in Höhe des Handelswertes des Kontingentes haben werden. Sie wollen eine Entscheidungshilfe erlangen, ob sie das Pachtverhältnis beenden sollen, weil ihnen bei Verneinung der Ansprüche auf Zustimmung oder Geldersatz eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses attraktiver erscheint. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu fällen, die mangels eines bereits verwirklichten Sachverhaltes, von dem ungewiß ist, ob und wann er sich verwirklichen wird, rein theoretischen Charakter haben und ausschließlich rechtsberatende Funktion erfüllen. Es ist nicht der Sinn der Feststellungsklage, damit eine gerichtliche Entscheidung über allfällige Rechtsfolgen allfälliger in Zukunft liegender eigener Handlungen im Rechtsverkehr bei einem bestimmten allfälligen Verhalten des Vertragspartners einzuholen. Die bloße Rechtsansicht des Vertragspartners, er sei im Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses durch die Kläger weder zu einer Zustimmung zur Übertragung des Kontingents noch zur Zahlung einer Abgeltung dessen Wertes verpflichtet, rechtfertigt es nicht, in einem Zeitpunkt, zu dem das Pachtverhältnis noch gar nicht aufgekündigt bzw aufgelöst ist und diese Fragen noch gar nicht aktuell sind, vorweg zu entscheiden, ob seine oder die Rechtsansicht der Kläger die richtige ist.
Der theoretische Charakter einer Entscheidung über die Klagsansprüche kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die gesetzlichen Regelungen, die die Milchkontingentierung und die Übertragung der Kontingente betreffen, zeitlich befristet sind. Der Abschnitt D des MOG tritt, wie bereits ausgeführt, Ende Juni 1996 außer Kraft. Die Ratsverordnung 3.950/1992 enthält ebenfalls eine Befristung, nämlich bis Ende März des Jahres 2000 (Artikel 1). Es ist daher derzeit nicht vorhersehbar, wie die Übertragbarkeit der Milchkontingente in dem Zeitpunkt geregelt sein wird, in dem das Pachtverhältnis beendet wird.Der theoretische Charakter einer Entscheidung über die Klagsansprüche kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die gesetzlichen Regelungen, die die Milchkontingentierung und die Übertragung der Kontingente betreffen, zeitlich befristet sind. Der Abschnitt D des MOG tritt, wie bereits ausgeführt, Ende Juni 1996 außer Kraft. Die Ratsverordnung 3.950 aus 1992, enthält ebenfalls eine Befristung, nämlich bis Ende März des Jahres 2000 (Artikel 1). Es ist daher derzeit nicht vorhersehbar, wie die Übertragbarkeit der Milchkontingente in dem Zeitpunkt geregelt sein wird, in dem das Pachtverhältnis beendet wird.
Aber auch diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung.
Denn selbst bei Bejahung des Feststellungsinteresses im aufgezeigten Sinn und bei Unterstellung, daß die Übertragung des Kontingentes durch die Pächter nach Auflösung des Pachtverhältnisses weiterhin von der Zustimmung des Verpächters abhängig ist, ist für die Kläger nichts gewonnen.
Da dem Gesetz eine Verpflichtung des Verpächters zur Übertragung des Milchkontingents auf den Hof des Pächters nicht entnommen werden kann und über diese Frage auch zwischen den Parteien nichts vereinbart wurde, wäre der Beklagte nur dann zur Zustimmung zu verhalten, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch der Kläger auf Zustimmung begründen könnte. Als Mittel ergänzender Auslegung kommen in Betracht der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs sowie Treu und Glauben (Rummel in Rummel2 Rz 11 ff zu § 914 ABGB mwN). Eine Verkehrsübung wurde weder behauptet noch festgestellt; eine solche kann daher bei ergänzender Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl Rummel aaO, Rz 24). Aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht zu einer ergänzenden Auslegung im Sinn der Ansicht der Kläger führen. Ebensowenig ist den Parteien - hätten sie von den kommenden Gesetzesänderungen gewußt - der hypothetische Wille zu unterstellen, einen Anspruch der Pächter auf Zustimmung zu begründen. Es lag ja dem Beklagten erkennbar daran, daß ein Milchkontingent für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erworben und beibehalten werden sollte, sodaß auch für seine Vertragspartner klar sein mußte, daß er selbst bei Änderung der Rechtslage im nunmehr eingetretenem Sinn nicht bereit sein werde, sich zu verpflichten, mit der Entfernung des zu erwerbenden Kontingentes von seinem Hof einverstanden zu sein.Da dem Gesetz eine Verpflichtung des Verpächters zur Übertragung des Milchkontingents auf den Hof des Pächters nicht entnommen werden kann und über diese Frage auch zwischen den Parteien nichts vereinbart wurde, wäre der Beklagte nur dann zur Zustimmung zu verhalten, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch der Kläger auf Zustimmung begründen könnte. Als Mittel ergänzender Auslegung kommen in Betracht der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs sowie Treu und Glauben (Rummel in Rummel2 Rz 11 ff zu Paragraph 914, ABGB mwN). Eine Verkehrsübung wurde weder behauptet noch festgestellt; eine solche kann daher bei ergänzender Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden vergleiche Rummel aaO, Rz 24). Aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht zu einer ergänzenden Auslegung im Sinn der Ansicht der Kläger führen. Ebensowenig ist den Parteien - hätten sie von den kommenden Gesetzesänderungen gewußt - der hypothetische Wille zu unterstellen, einen Anspruch der Pächter auf Zustimmung zu begründen. Es lag ja dem Beklagten erkennbar daran, daß ein Milchkontingent für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erworben und beibehalten werden sollte, sodaß auch für seine Vertragspartner klar sein mußte, daß er selbst bei Änderung der Rechtslage im nunmehr eingetretenem Sinn nicht bereit sein werde, sich zu verpflichten, mit der Entfernung des zu erwerbenden Kontingentes von seinem Hof einverstanden zu sein.
Die Frage, ob dem weichenden Pächter ein Geldersatzanspruch, der sich nach dem Marktwert des am Hof des Verpächters verbleibenden Kontingents richtet, gegen den Verpächter zusteht, wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.1991, 2 Ob 574/91, verneint. Dort wurde in einem insoweit vergleichbaren Fall ausgeführt:
Ein allgemeiner Anspruch des Pächters, an einer durch seine Tätigkeit herbeigeführten Wertsteigerung des gepachteten Betriebes teilzuhaben, besteht nicht. Hat der Pächter auf das Bestandstück einen nützlichen Aufwand gemacht, wird er allerdings gemäß § 1097 ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet und hat einen Anspruch auf Aufwandersatz. Dieser Anspruch kann aber nicht höher sein als der tatsächliche Aufwand (JBl 1989, 527), auch wenn der dadurch bewirkte Vorteil für den Bestandgeber größer ist. Die Wirtschaftsführung durch die Pächter, die zur Erlangung des Milchkontingents führte, kann allerdings nicht als Aufwand auf das Bestandstück angesehen werden.Ein allgemeiner Anspruch des Pächters, an einer durch seine Tätigkeit herbeigeführten Wertsteigerung des gepachteten Betriebes teilzuhaben, besteht nicht. Hat der Pächter auf das Bestandstück einen nützlichen Aufwand gemacht, wird er allerdings gemäß Paragraph 1097, ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet und hat einen Anspruch auf Aufwandersatz. Dieser Anspruch kann aber nicht höher sein als der tatsächliche Aufwand (JBl 1989, 527), auch wenn der dadurch bewirkte Vorteil für den Bestandgeber größer ist. Die Wirtschaftsführung durch die Pächter, die zur Erlangung des Milchkontingents führte, kann allerdings nicht als Aufwand auf das Bestandstück angesehen werden.
Ob eine analoge Heranziehung des § 1097 ABGB in Erwägung zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger haben zwar vertraglich nicht auf den Ersatz von Aufwendungen auf das Pachtobjekt verzichtet. Ihr Haupt- und ihre diversen Eventualbegehren sind aber nicht auf Aufwandersatz gerichtet - der in dem ihnen zwei Jahre hindurch zur Last fallenden erhöhten Absetzbetrag von S 35.899,96 gelegen sein könnte -, sondern unmißverständlich jeweils auf Ersatz des Wertes des Kontingentes, sodaß ein allenfalls analog zu § 1097 ABGB zuzubilligender Ersatz nicht vom Klagebegehren umfaßt ist.Ob eine analoge Heranziehung des Paragraph 1097, ABGB in Erwägung zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger haben zwar vertraglich nicht auf den Ersatz von Aufwendungen auf das Pachtobjekt verzichtet. Ihr Haupt- und ihre diversen Eventualbegehren sind aber nicht auf Aufwandersatz gerichtet - der in dem ihnen zwei Jahre hindurch zur Last fallenden erhöhten Absetzbetrag von S 35.899,96 gelegen sein könnte -, sondern unmißverständlich jeweils auf Ersatz des Wertes des Kontingentes, sodaß ein allenfalls analog zu Paragraph 1097, ABGB zuzubilligender Ersatz nicht vom Klagebegehren umfaßt ist.
Da das österreichische Recht auch keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch kennt (SZ 31/150; JBl 1988, 784 uva), bleibt nur noch zu prüfen, ob hinsichtlich des Wertersatzanspruches eine ergänzende Vertragsauslegung einen solchen begründen könnte (vgl ebenfalls 2 Ob 577/91). Für eine in diesem Sinne ergänzende Vertragsauslegung besteht aber ebenfalls aus den bereits bei der Frage der Zustimmungsverpflichtung dargelegten Gründen kein Anlaß. Da zudem der Erwerb des Milchkontingentes im dringenden Eigeninteresse der Kläger lag, - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - und den Klägern bereits bei Abschluß des Pachtvertrages auf Grund der damaligen Gesetzeslage klar sein mußte, daß das Kontingent bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Hof des Beklagten verbleiben werde, können die Kläger keinen Wertersatzanspruch gegen den Beklagten aus der Erwerbung des Milchkontingentes während der Pachtzeit ableiten.Da das österreichische Recht auch keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch kennt (SZ 31/150; JBl 1988, 784 uva), bleibt nur noch zu prüfen, ob hinsichtlich des Wertersatzanspruches eine ergänzende Vertragsauslegung einen solchen begründen könnte vergleiche ebenfalls 2 Ob 577/91). Für eine in diesem Sinne ergänzende Vertragsauslegung besteht aber ebenfalls aus den bereits bei der Frage der Zustimmungsverpflichtung dargelegten Gründen kein Anlaß. Da zudem der Erwerb des Milchkontingentes im dringenden Eigeninteresse der Kläger lag, - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - und den Klägern bereits bei Abschluß des Pachtvertrages auf Grund der damaligen Gesetzeslage klar sein mußte, daß das Kontingent bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Hof des Beklagten verbleiben werde, können die Kläger keinen Wertersatzanspruch gegen den Beklagten aus der Erwerbung des Milchkontingentes während der Pachtzeit ableiten.
Die in der Revision erstmals herangezogene Konstruktion, daß Ansprüche der Kläger nach den Regeln über die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder einer Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen und zu bejahen seien, ist schon deshalb verfehlt, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eindeutig als Pachtvertrag zu qualifizieren ist, am Milchkontingent kein Miteigentum des Beklagten besteht und die Milchwirtschaft keineswegs gemeinsam betrieben wird.
Die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.