Rechtssatz RS0019897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019897
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muß der Geschäftsherr (Bestandgeber) bereichert sein, es muß ihm durch die Geschäftsführung ein höherer Tauschwert oder Ertragswert zugekommen sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 527/89
Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 527/89
Veröff: JBl 1989,527
- 2 Ob 40/01y
Entscheidungstext OGH 22.01.2001 2 Ob 40/01y
Vgl auch; Veröff: SZ 74/26
- 3 Ob 12/07x
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
Auch; Beisatz: Die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden. (T1); Beisatz: Hier: Die bloß (fiktiv) erzielbaren Mehreinnahmen des Bestandgebers sind für diesen kein objektiver Vorteil - daher kein Zuspruch über die objektiv noch vorhandene Wertsteigerung am Bestandobjekt hinaus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019897
Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_002