Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, aufgrund des Mietvertrages vom 30. 8. 1983 Mieter eines Geschäftslokales in Wien gewesen zu sein. Das Lokal habe sich zum Zeitpunkte der Anmietung in einem völlig desolaten Zustand befunden. Er habe in dem Geschäftslokal ein Dentallabor eingerichtet und im Laufe der Jahre aufwändig investiert. Die Investitionen seien nützliche Verbesserungsarbeiten zum klaren und überwiegenden Vorteil des Vermieters. Hilfsweise könne ein Teil der Investitionen auch als notwendige Erhaltungsarbeiten angesehen werden. Der Zeitwert der Investitionen zum Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses zum 31. 3. 1998 habe S 250.000 ausgemacht, darauf seien S 42.000 bezahlt worden. Der Beklagte sei als Bestandgeber im Zeitpunkte der Beendigung des Bestandverhältnisses passiv legitimiert.
Der Beklagte wendete ua ein, nicht passiv legitimiert zu sein. Der Kläger habe seine Ansprüche auch nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten im Sinne des § 1097 ABGB geltend gemacht. Die Investitionen gereichten ihm auch nicht zum Vorteil. Vielmehr seien die vom Kläger vorgenommenen Investitionen allein auf die Nutzung des Geschäftslokals durch ihn zurückzuführen und ohne allgemeinen Wert. Sie stünden einer neuerlichen Vermietung eher im Wege, weshalb eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliege. Der Kläger sei auch nicht aktiv legitimiert, weil die Investitionen von der R***** GmbH getätigt worden seien. Weiters sei in § 5 Abs 2 des Mietvertrages vereinbart worden, dass Investitionen, Einbauten usw sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergingen.Der Beklagte wendete ua ein, nicht passiv legitimiert zu sein. Der Kläger habe seine Ansprüche auch nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten im Sinne des Paragraph 1097, ABGB geltend gemacht. Die Investitionen gereichten ihm auch nicht zum Vorteil. Vielmehr seien die vom Kläger vorgenommenen Investitionen allein auf die Nutzung des Geschäftslokals durch ihn zurückzuführen und ohne allgemeinen Wert. Sie stünden einer neuerlichen Vermietung eher im Wege, weshalb eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliege. Der Kläger sei auch nicht aktiv legitimiert, weil die Investitionen von der R***** GmbH getätigt worden seien. Weiters sei in Paragraph 5, Absatz 2, des Mietvertrages vereinbart worden, dass Investitionen, Einbauten usw sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergingen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 30. 8. 1983 mietete der Kläger das Geschäftslokal von der Mutter des Beklagten. Punkt 5 Abs 2 des Mietvertrages lautet wie folgt:Mit schriftlichem Mietvertrag vom 30. 8. 1983 mietete der Kläger das Geschäftslokal von der Mutter des Beklagten. Punkt 5 Absatz 2, des Mietvertrages lautet wie folgt:
"Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten udgl gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Das Gleiche gilt für gas- und elektrische Leitungen; diese dürfen nur unter Putz verlegt werden.
Der Vermieter hat bei Vertragsende das Wahlrecht über die unentgeltliche Zurücklassung der Investitionen oder auf Entfernung zu bestehen".
Das Mietverhältnis bestand vom 1. 9. 1983 bis 31. 3. 1998. 1995 erhielt der Beklagte das Haus, in dem sich das gegenständliche Bestandobjekt befindet, geschenkt. Im selben Jahr wurde Wohnungseigentum begründet. Im Zeitpunkt der Rückstellung war der Beklagte Wohnungseigentümer des gegenständlichen Geschäftslokales und ist es nach wie vor.
Vor dem Kläger war ein Verein Mieter des Bestandobjektes. In dieser Zeit war das Bestandobjekt sehr einfach. Es wurden vom damaligen Bestandnehmer keine großen Investitionen getätigt. Der Kläger wollte in dem Lokal ein Zahntechniklabor einrichten. Das Labor betrieb die Stanislav R***** GmbH. Der Kläger ist und war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft. Er hat die gegenständlichen Investitionen als Geschäftsführer dieser GmbH in Auftrag gegeben. Im Laufe der Jahre wurde durch diese Gesellschaft in das Lokal aufwändig investiert. Sämtliche Investitionen, die streitgegenständlich sind, wurden von der GmbH bezahlt. Eine Abtretung der Ansprüche der GmbH an den Kläger erfolgte nicht. Die genannte GmbH ist auch nicht in die Bestandrechte des Klägers eingetreten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagsgegenständlichen Investitionen seien nicht vom Kläger getätigt oder bezahlt worden, weshalb es ihm an der Berechtigung zur Durchsetzung des Anspruches auf Investitionskostenersatz fehle.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 287/99p bejahte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers. Im Übrigen führte es aber aus, § 1097 ABGB unterscheide zwischen dem dem Bestandgeber obliegenden Aufwand und dem nützlichen Aufwand. Während der Erstgenannte sofort fällig werde und gegen denjenigen zu richten sei, der im Zeitpunkt der Aufwendung Bestandgeber sei, werde der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Aufwendung erst im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjektes fällig und richte sich daher gegen denjenigen, der in diesem Zeitpunkt Liegenschaftseigentümer sei. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Investitionen stammten aus einem Zeitraum vor dem grundbücherlichen Eigentumserwerb des Beklagten. Sollten daher die vom Kläger getätigten Investitionen dem Bestandgeber obliegende Aufwendungen enthalten, so wäre der Beklagte hinsichtlich eines darauf gestützten Anspruches nicht passiv legitimiert.Unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 287/99p bejahte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers. Im Übrigen führte es aber aus, Paragraph 1097, ABGB unterscheide zwischen dem dem Bestandgeber obliegenden Aufwand und dem nützlichen Aufwand. Während der Erstgenannte sofort fällig werde und gegen denjenigen zu richten sei, der im Zeitpunkt der Aufwendung Bestandgeber sei, werde der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Aufwendung erst im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjektes fällig und richte sich daher gegen denjenigen, der in diesem Zeitpunkt Liegenschaftseigentümer sei. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Investitionen stammten aus einem Zeitraum vor dem grundbücherlichen Eigentumserwerb des Beklagten. Sollten daher die vom Kläger getätigten Investitionen dem Bestandgeber obliegende Aufwendungen enthalten, so wäre der Beklagte hinsichtlich eines darauf gestützten Anspruches nicht passiv legitimiert.
Richte der Kläger hingegen einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand gegen den Bestandgeber zum Zeitpunkt der Rückstellung des Objektes, welcher nicht ident sei mit jenem zum Zeitpunkt des Aufwandes, so könne er die von ihm allenfalls für die Durchführung von Erhaltungsarbeiten erbrachten Aufwendungen als bloß nützlichen Aufwand im Sinne des § 1097 ABGB geltend machen, weshalb Ersatz dafür ebenfalls nur insofern zustünde, als ein klarer und überwiegender Vorteil des Bestandgebers vorliege. Der Anspruch auf Ersatz des nützlichen Aufwandes sei gegen den Beklagten als Eigentümer zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zu richten.Richte der Kläger hingegen einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand gegen den Bestandgeber zum Zeitpunkt der Rückstellung des Objektes, welcher nicht ident sei mit jenem zum Zeitpunkt des Aufwandes, so könne er die von ihm allenfalls für die Durchführung von Erhaltungsarbeiten erbrachten Aufwendungen als bloß nützlichen Aufwand im Sinne des Paragraph 1097, ABGB geltend machen, weshalb Ersatz dafür ebenfalls nur insofern zustünde, als ein klarer und überwiegender Vorteil des Bestandgebers vorliege. Der Anspruch auf Ersatz des nützlichen Aufwandes sei gegen den Beklagten als Eigentümer zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zu richten.
Der Kläger habe das Bestandobjekt 1983 für kaufmännische und gewerbliche Zwecke gemietet. Er habe mit der damaligen Vermieterin vereinbart, dass bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen dürften. Weiters sei vereinbart worden, dass die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten udgl sofort unentgeltlich ins Eigentum des Vermieters übergingen. Auch sei vereinbart worden, dass der Vermieter bei Vertragsende das Wahlrecht, auf die unentgeltliche Zurücklassung der Investitionen oder auf Entfernung derselben habe.
Mangels gegenteiligen Vorbringens sei davon auszugehen, dass der am 30. 8. 1983 geschlossene Mietvertrag in den Anwendungsbereich des MRG falle.
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen § 1097 ABGB sei zwar grundsätzlich schon im Vorhinein zulässig, hinsichtlich des notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregel vereinbart werden könnte (MietSlg 41.098, 42.199 ua). Soweit es um Verbesserungen gehe, stehe dem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege (immolex 2000/70). Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Ersatz von nützlichen Verbesserungen vom Beklagten begehren könne, sei von der Wirksamkeit des Verzichtes auszugehen.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen Paragraph 1097, ABGB sei zwar grundsätzlich schon im Vorhinein zulässig, hinsichtlich des notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregel vereinbart werden könnte (MietSlg 41.098, 42.199 ua). Soweit es um Verbesserungen gehe, stehe dem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege (immolex 2000/70). Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Ersatz von nützlichen Verbesserungen vom Beklagten begehren könne, sei von der Wirksamkeit des Verzichtes auszugehen.
Ein Vorbringen, ob bzw welche der Investitionen nicht vom Verzicht des § 5 Abs 2 des Mietvertrages umfasst seien, habe der Kläger nicht erstattet.Ein Vorbringen, ob bzw welche der Investitionen nicht vom Verzicht des Paragraph 5, Absatz 2, des Mietvertrages umfasst seien, habe der Kläger nicht erstattet.
Insofern es sich bei den Investitionen des Klägers nicht um bloß mobile Veränderungen im Bestandobjekt handle, die aber keinen Aufwand auf das Bestandobjekt darstellten und bereits aus diesem Grunde nicht nach § 1097 ABGB ersatzfähig seien, sei davon auszugehen, dass bauliche Veränderungen im Sinne des § 5 Abs 2 des Mietvertrages gegeben seien, auf deren Ersatz der Kläger verzichtet habe.Insofern es sich bei den Investitionen des Klägers nicht um bloß mobile Veränderungen im Bestandobjekt handle, die aber keinen Aufwand auf das Bestandobjekt darstellten und bereits aus diesem Grunde nicht nach Paragraph 1097, ABGB ersatzfähig seien, sei davon auszugehen, dass bauliche Veränderungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Mietvertrages gegeben seien, auf deren Ersatz der Kläger verzichtet habe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es einerseits von der Entscheidung MietSlg 16.116, wonach aus § 1097 ABGB abgeleitete Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache grundsätzlich gegen den, der im Zeitpunkt der Rückstellung Bestandgeber sei, zu richten seien, abgehe, sowie anderseits, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage vorliege, ob ein Verzicht auf den Ersatz von durchgeführten Erhaltungsarbeiten im Vorhinein zulässig sei, soferne eine Geltendmachung dieses Aufwandes lediglich als nützliche Verbesserung im Sinne des zweiten Falles des § 1097 ABGB möglich sei.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es einerseits von der Entscheidung MietSlg 16.116, wonach aus Paragraph 1097, ABGB abgeleitete Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache grundsätzlich gegen den, der im Zeitpunkt der Rückstellung Bestandgeber sei, zu richten seien, abgehe, sowie anderseits, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage vorliege, ob ein Verzicht auf den Ersatz von durchgeführten Erhaltungsarbeiten im Vorhinein zulässig sei, soferne eine Geltendmachung dieses Aufwandes lediglich als nützliche Verbesserung im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 1097, ABGB möglich sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.