Rechtssatz RS0114741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114741
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich von vornherein zulässig; hinsichtlich notwendigen Aufwands allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregel vereinbart werden könnte.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht Paragraph 10, MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich von vornherein zulässig; hinsichtlich notwendigen Aufwands allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregel vereinbart werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114741
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0020OB00040_01Y0000_002