Nach herrschender Meinung kann der Bestandnehmer den Ersatz seiner - nicht dem Bestandgeber obliegenden - nützlichen Aufwendungen nach § 1097 ABGB nur insoweit verlangen, als sie nach Beendigung des Bestandverhältnisses (JBl 1989, 537) dem Bestandnehmer im Sinne des § 1037 ABGB zum klaren, überwiegenden Vorteil gereichen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 10 MRG Rz 23; Iro in KBB § 1097 Rz 5). Dieser Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung zweifach begrenzt: Er ist nicht höher als einerseits der tatsächliche Aufwand des Bestandnehmers und andererseits der klare, überwiegende Vorteil des Bestandgebers (7 Ob 237/04h; RIS-Justiz RS0019828). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen; inwiefern es, wie die Revisionswerberin behauptet, davon abgewichen sein soll und seine Entscheidung im Widerspruch zu oberstgerichtlicher Judikatur stünde, ist nicht zu erkennen. Die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen sind mit der vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Soweit die Beklagte weiterhin daran festhält, dass bestimmte Investitionen der Klägerin „nicht werthaltig" seien oder deren Restwert überhöht angenommen worden sei, weicht sie von den betreffenden, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts ab und ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die - mit Hilfe des beigezogenen Sachverständigen vom Erstgericht beantwortete - Frage der für Alter, Zustand und Abnützungen vorzunehmenden Amortisationsabschläge ist nicht revisibel: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (5 Ob 398/97h, wobl 1998, 301/193; 5 Ob 323/98f, wobl 1999, 128/58; 5 Ob 267/03f ua; vgl RIS-Justiz RS0070470). Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 55/01a mwN; 5 Ob 267/03f). Bewertungsergebnis und Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen (5 Ob 294/98s, immolex 1999, 103/72 mwN). Da es für die Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode gibt (5 Ob 267/03f mwN), stellt sich diesbezüglich keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO revisible Rechtsfrage. Die Forderung nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Amortisationszeiträumen muss daher ebenso ins Leere gehen wie die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin darzutun versucht, dass das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten in diversen Punkten unrichtig sei.Nach herrschender Meinung kann der Bestandnehmer den Ersatz seiner - nicht dem Bestandgeber obliegenden - nützlichen Aufwendungen nach Paragraph 1097, ABGB nur insoweit verlangen, als sie nach Beendigung des Bestandverhältnisses (JBl 1989, 537) dem Bestandnehmer im Sinne des Paragraph 1037, ABGB zum klaren, überwiegenden Vorteil gereichen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 10, MRG Rz 23; Iro in KBB Paragraph 1097, Rz 5). Dieser Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung zweifach begrenzt: Er ist nicht höher als einerseits der tatsächliche Aufwand des Bestandnehmers und andererseits der klare, überwiegende Vorteil des Bestandgebers (7 Ob 237/04h; RIS-Justiz RS0019828). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen; inwiefern es, wie die Revisionswerberin behauptet, davon abgewichen sein soll und seine Entscheidung im Widerspruch zu oberstgerichtlicher Judikatur stünde, ist nicht zu erkennen. Die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen sind mit der vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Soweit die Beklagte weiterhin daran festhält, dass bestimmte Investitionen der Klägerin „nicht werthaltig" seien oder deren Restwert überhöht angenommen worden sei, weicht sie von den betreffenden, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts ab und ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die - mit Hilfe des beigezogenen Sachverständigen vom Erstgericht beantwortete - Frage der für Alter, Zustand und Abnützungen vorzunehmenden Amortisationsabschläge ist nicht revisibel: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (5 Ob 398/97h, wobl 1998, 301/193; 5 Ob 323/98f, wobl 1999, 128/58; 5 Ob 267/03f ua; vergleiche RIS-Justiz RS0070470). Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 55/01a mwN; 5 Ob 267/03f). Bewertungsergebnis und Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen (5 Ob 294/98s, immolex 1999, 103/72 mwN). Da es für die Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode gibt (5 Ob 267/03f mwN), stellt sich diesbezüglich keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO revisible Rechtsfrage. Die Forderung nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Amortisationszeiträumen muss daher ebenso ins Leere gehen wie die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin darzutun versucht, dass das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten in diversen Punkten unrichtig sei.
Auch mit ihrer Behauptung, der Zuspruch von EUR 4.280,50 an Kellersanierungskosten sei verfehlt, weil die Klägerin derartige Kosten gar nicht geltend gemacht habe, wird von der Revisionswerberin kein tauglicher Grund für die Zulassung ihres Rechtsmittels aufgezeigt: Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt nämlich die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen im Hinblick auf einen geltend gemachten Anspruch - ebenso wie etwa die Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht - eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828; vgl auch RIS-Justiz RS0044273 [T49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbart wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (7 Ob 73/05v mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Auch mit ihrer Behauptung, der Zuspruch von EUR 4.280,50 an Kellersanierungskosten sei verfehlt, weil die Klägerin derartige Kosten gar nicht geltend gemacht habe, wird von der Revisionswerberin kein tauglicher Grund für die Zulassung ihres Rechtsmittels aufgezeigt: Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt nämlich die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen im Hinblick auf einen geltend gemachten Anspruch - ebenso wie etwa die Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht - eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828; vergleiche auch RIS-Justiz RS0044273 [T49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbart wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (7 Ob 73/05v mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Unrichtig ist auch, dass das Berufungsgericht die Beweis- und Mängelrüge in der Berufung unerörtert gelassen hätte. Soweit die Beklagte Verfahrensmängel, die bereits vom Berufungsgericht verworfen wurden, in der Revision neuerlich geltend machen will, übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0042963).
Da die Revisionswerberin auch am Einwand festhält, die Klägerin habe auf einen Ersatz ihrer nützlichen Investitionen verzichtet, wie aus der Vereinbarung eines Weitergaberechts abzuleiten sei, ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsgericht auch bei Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmung keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ob in einer vertraglichen Vereinbarung ein (konkludenter) Verzicht auf ein Recht zu erblicken ist, für revisibel anzusehen.
Die Revisionswerberin vertritt schließlich weiterhin die Ansicht, ihre Gegenforderung sei berechtigt. Mangels Verursachung der Feuchtigkeitsschäden durch die Klägerin hat das Berufungsgericht die Gegenforderung aber zu Recht als unberechtigt erachtet, ohne dabei eine erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen.
Insgesamt werden von der Revision der Beklagten demnach keine Fragen des materiellen oder des Prozessrechts aufgeworfen, die iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich wären. Das daher unzulässige Rechtsmittel der Beklagten ist zurückzuweisen.Insgesamt werden von der Revision der Beklagten demnach keine Fragen des materiellen oder des Prozessrechts aufgeworfen, die iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich wären. Das daher unzulässige Rechtsmittel der Beklagten ist zurückzuweisen.
Der Klägerin stehen Kosten für ihre Revisionsbeantwortung gemäß §§ 40, 50 ZPO nicht zu, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision ihrer Prozessgegnerin nicht hingewiesen, sondern nur deren mangelnde Berechtigung behauptet hat.Der Klägerin stehen Kosten für ihre Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO nicht zu, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision ihrer Prozessgegnerin nicht hingewiesen, sondern nur deren mangelnde Berechtigung behauptet hat.
Zur Revision der Klägerin:
Der erkennende Senat erachtet die Revisionsausführungen der Klägerin - mit einer Ausnahme - für nicht stichhältig, die damit bekämpften, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen - außer in einem Punkt - sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung für zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz hingewiesen werden kann. Beizupflichten ist insbesondere der Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen der Klägerin nach den Baukostenindex nicht in Betracht kommt. Ist doch der Aufwandersatz nach ständiger Rechtsprechung durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses aufgrund der vom Bestandnehmer getätigten Investitionen noch hat. Eine Aufwertung des ermittelten Restwerts nach dem Baukostenindex würde dazu führen, dass der Bestandgeber dem Bestandnehmer eine Zahlung zu leisten hätte, die den Nutzen, den der Bestandgeber aus den Aufwendungen des Bestandnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses noch hat, überstiege. Dass dies den Intentionen des § 1097 ABGB zuwiderliefe, liegt auf der Hand.Der erkennende Senat erachtet die Revisionsausführungen der Klägerin - mit einer Ausnahme - für nicht stichhältig, die damit bekämpften, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen - außer in einem Punkt - sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung für zutreffend, sodass gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz hingewiesen werden kann. Beizupflichten ist insbesondere der Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen der Klägerin nach den Baukostenindex nicht in Betracht kommt. Ist doch der Aufwandersatz nach ständiger Rechtsprechung durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses aufgrund der vom Bestandnehmer getätigten Investitionen noch hat. Eine Aufwertung des ermittelten Restwerts nach dem Baukostenindex würde dazu führen, dass der Bestandgeber dem Bestandnehmer eine Zahlung zu leisten hätte, die den Nutzen, den der Bestandgeber aus den Aufwendungen des Bestandnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses noch hat, überstiege. Dass dies den Intentionen des Paragraph 1097, ABGB zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, in Anbetracht der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin als Vollkaufmann sei der auf die Investitionen entfallende Umsatzsteuerbetrag kein vom Bestandnehmer zu tragender Aufwand und daher diesem auch nicht zu ersetzen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach das Gericht bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden hat, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (RIS-Justiz RS0038172 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Der nicht nur im Schadenersatzrecht, sondern generell im „Ersatzrecht" im weiteren Sinn gegebenen Problematik des Vorsteuerabzugs (Arnold, Zivilrechtliche Überlegungen zum Vorsteuerabzug GesRZ 1990, 22) hat der Gesetzgeber in Art XII Z 2 EGUStG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung berührt der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, die Bemessung des Ersatzes an sich nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Diese Bestimmung soll einerseits dem Ersatzverpflichteten gegen den Berechtigten einen Rückersatz in Höhe des Umsatzsteuerbetrages gewähren und andererseits die Gerichte von der Überprüfung umsatzsteuerrechtlicher Fragen entlasten (vgl 6 Ob 2397/96k; 4 Ob 147/00v uva). Die Gesetzesmaterialien (RV 227 BlgNR 13. GP und Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 383 BlgNR 13. GP), halten ausdrücklich fest, dass sich das Gericht zunächst nicht um die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt werde, zu kümmern habe, besonders nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden brauche, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges vergütet erhalten könnte. Damit wird völlig klargestellt, dass der Prozess durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden soll (SZ 53/154, EvBl 1981/56; 7 Ob 147/00v uva; Reischauer in Rummel ABGB³ Rz 25 zu § 1323 mwN). Da Art XII EGUStG 1972 keine vom UStG 1994 abweichende Regelung zum Inhalt hat, gilt Art XII EGUStG 1972 auch nach Aufhebung des UStG 1972 seit dem Inkrafttreten des UStG 1994 weiter fort (Dorda, Was bringt das UStG 1994 für den Rechtsanwalt - eine Kurzübersicht, AnwBl 1994, 967 [971]; Weintögl in AnwBl 1995, 463).Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, in Anbetracht der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin als Vollkaufmann sei der auf die Investitionen entfallende Umsatzsteuerbetrag kein vom Bestandnehmer zu tragender Aufwand und daher diesem auch nicht zu ersetzen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach das Gericht bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden hat, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (RIS-Justiz RS0038172 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Der nicht nur im Schadenersatzrecht, sondern generell im „Ersatzrecht" im weiteren Sinn gegebenen Problematik des Vorsteuerabzugs (Arnold, Zivilrechtliche Überlegungen zum Vorsteuerabzug GesRZ 1990, 22) hat der Gesetzgeber in Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, EGUStG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung berührt der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, die Bemessung des Ersatzes an sich nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Diese Bestimmung soll einerseits dem Ersatzverpflichteten gegen den Berechtigten einen Rückersatz in Höhe des Umsatzsteuerbetrages gewähren und andererseits die Gerichte von der Überprüfung umsatzsteuerrechtlicher Fragen entlasten vergleiche 6 Ob 2397/96k; 4 Ob 147/00v uva). Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 227 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode und Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 383 BlgNR 13. GP), halten ausdrücklich fest, dass sich das Gericht zunächst nicht um die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt werde, zu kümmern habe, besonders nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden brauche, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges vergütet erhalten könnte. Damit wird völlig klargestellt, dass der Prozess durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden soll (SZ 53/154, EvBl 1981/56; 7 Ob 147/00v uva; Reischauer in Rummel ABGB³ Rz 25 zu Paragraph 1323, mwN). Da Artikel römisch zwölf, EGUStG 1972 keine vom UStG 1994 abweichende Regelung zum Inhalt hat, gilt Artikel römisch zwölf, EGUStG 1972 auch nach Aufhebung des UStG 1972 seit dem Inkrafttreten des UStG 1994 weiter fort (Dorda, Was bringt das UStG 1994 für den Rechtsanwalt - eine Kurzübersicht, AnwBl 1994, 967 [971]; Weintögl in AnwBl 1995, 463).
Zutreffend macht die Revisionswerberin daher geltend, dass ihr auch die Umsatzsteuer, die für den vom Beklagten zu leistenden Ersatzbetrag in Höhe des Restwerts der Investitionen zu entrichten ist, gebührt. Deren Höhe beträgt gemäß § 10 UStG 20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5 UStG). Die Revisionswerberin deutet zwar an, lediglich Umsatzsteuer in der (zum Zeitpunkt der Investitionen geltenden) Höhe von 18 % im Auge zu haben, erklärt aber nicht, ihren Anspruch darauf beschränken zu wollen. Es ist daher der tatsächlich zu entrichtende Umsatzsteuersatz von 20 % heranzuziehen, womit sich die betreffende, der Klägerin über den Zuspruch des Berufungsgerichts hinaus zustehende Forderung mit EUR 9.044,25 errechnet.Zutreffend macht die Revisionswerberin daher geltend, dass ihr auch die Umsatzsteuer, die für den vom Beklagten zu leistenden Ersatzbetrag in Höhe des Restwerts der Investitionen zu entrichten ist, gebührt. Deren Höhe beträgt gemäß Paragraph 10, UStG 20 % der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5 UStG). Die Revisionswerberin deutet zwar an, lediglich Umsatzsteuer in der (zum Zeitpunkt der Investitionen geltenden) Höhe von 18 % im Auge zu haben, erklärt aber nicht, ihren Anspruch darauf beschränken zu wollen. Es ist daher der tatsächlich zu entrichtende Umsatzsteuersatz von 20 % heranzuziehen, womit sich die betreffende, der Klägerin über den Zuspruch des Berufungsgerichts hinaus zustehende Forderung mit EUR 9.044,25 errechnet.
In teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts daher spruchgemäß abzuändern.
Diese Abänderung bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz. In erster Instanz gründet sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO. Wegen der Einschränkung des Klagebegehrens am 14. 6. 2005 ergeben sich zwei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt hat sich die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 187.000 mit 29 % durchgesetzt und ist mit 71 % ihres Begehrens unterlegen, weshalb sie der Beklagten 42 % der Kosten dieses Abschnittes, das sind EUR 5.578,20 (darin enthalten EUR 929,70 USt) und 71% der der Beklagten entstandenen Barauslagen (ds EUR 980,79; von den Kostenvorschüssen der Beklagten wurden lediglich EUR 233 verbraucht), zusammen daher EUR 6.558,49, abzüglich 29 % der von der Klägerin getragenen Pauschalgebühr (ds EUR 942,21) und eines entsprechenden Anteils an den Kostenvorschüssen (ds EUR 1.171,71), insgesamt demnach EUR 4.445,07 zu ersetzen hat. Im zweiten Verfahrensabschnitt, in dem der Streitwert EUR 88.000 betrug, hat die Klägerin mit ca 62 % obsiegt und ist mit ca 38 % unterlegen, weshalb ihr die Beklagte 24 % ihrer Kosten dieses Abschnittes, das sind EUR 758,46 (darin enthalten EUR 126,41 USt) zu ersetzen hat. Eine Saldierung dieser gegenseitigen Ansprüche ergibt, dass die Klägerin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren EUR 3.686,61 zu ersetzen hat.Diese Abänderung bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz. In erster Instanz gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Wegen der Einschränkung des Klagebegehrens am 14. 6. 2005 ergeben sich zwei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt hat sich die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 187.000 mit 29 % durchgesetzt und ist mit 71 % ihres Begehrens unterlegen, weshalb sie der Beklagten 42 % der Kosten dieses Abschnittes, das sind EUR 5.578,20 (darin enthalten EUR 929,70 USt) und 71% der der Beklagten entstandenen Barauslagen (ds EUR 980,79; von den Kostenvorschüssen der Beklagten wurden lediglich EUR 233 verbraucht), zusammen daher EUR 6.558,49, abzüglich 29 % der von der Klägerin getragenen Pauschalgebühr (ds EUR 942,21) und eines entsprechenden Anteils an den Kostenvorschüssen (ds EUR 1.171,71), insgesamt demnach EUR 4.445,07 zu ersetzen hat. Im zweiten Verfahrensabschnitt, in dem der Streitwert EUR 88.000 betrug, hat die Klägerin mit ca 62 % obsiegt und ist mit ca 38 % unterlegen, weshalb ihr die Beklagte 24 % ihrer Kosten dieses Abschnittes, das sind EUR 758,46 (darin enthalten EUR 126,41 USt) zu ersetzen hat. Eine Saldierung dieser gegenseitigen Ansprüche ergibt, dass die Klägerin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren EUR 3.686,61 zu ersetzen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Mit der Berufung konnte sich die Beklagte bei einem Streitwert von EUR 87.000 mit etwa 38 % durchsetzen und ist mit ca 62 % unterlegen, weshalb sie der Klägerin 24 % der Kosten der Berufungsbeantwortung, das sind EUR 630,79 (darin enthalten EUR 105,13 USt) zu ersetzen verpflichtet ist. Demgegenüber hat allerdings die Beklagte gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von 38 % der von ihr getragenen Pauschalgebühr zweiter Instanz, das sind EUR 1.210,30, womit sich im Berufungsverfahren ein Saldo zu ihren Gunsten von EUR 579,51 ergibt. Mit ihrer Revision hatte die Kläger bei einem Revisionsinteresse von EUR 41.778,77 einen Erfolg von 22 %, weshalb sie der Beklagten 56 % der Kosten der Revisionsbeantwortung (ds EUR 990,96, darin enthalten EUR 165,16 USt) zu ersetzen hat, während ihr die Beklagte 22 % der von ihr getragenen Pauschalgebühr dritter Instanz (ds EUR 514,14) zu ersetzen verpflichtet ist. Eine Saldierung ergibt eine Kostenersatzverpflichtung der Klägerin in Ansehung ihrer Revision von EUR 476,82. Insgesamt errechnen sich daher die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit EUR 1.056,33.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 43 Absatz eins, ZPO. Mit der Berufung konnte sich die Beklagte bei einem Streitwert von EUR 87.000 mit etwa 38 % durchsetzen und ist mit ca 62 % unterlegen, weshalb sie der Klägerin 24 % der Kosten der Berufungsbeantwortung, das sind EUR 630,79 (darin enthalten EUR 105,13 USt) zu ersetzen verpflichtet ist. Demgegenüber hat allerdings die Beklagte gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von 38 % der von ihr getragenen Pauschalgebühr zweiter Instanz, das sind EUR 1.210,30, womit sich im Berufungsverfahren ein Saldo zu ihren Gunsten von EUR 579,51 ergibt. Mit ihrer Revision hatte die Kläger bei einem Revisionsinteresse von EUR 41.778,77 einen Erfolg von 22 %, weshalb sie der Beklagten 56 % der Kosten der Revisionsbeantwortung (ds EUR 990,96, darin enthalten EUR 165,16 USt) zu ersetzen hat, während ihr die Beklagte 22 % der von ihr getragenen Pauschalgebühr dritter Instanz (ds EUR 514,14) zu ersetzen verpflichtet ist. Eine Saldierung ergibt eine Kostenersatzverpflichtung der Klägerin in Ansehung ihrer Revision von EUR 476,82. Insgesamt errechnen sich daher die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit EUR 1.056,33.