Der Beklagte vermag einen tauglichen Grund dafür, seine außerordentliche Revision zuzulassen, nicht aufzuzeigen.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 2 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Verkehrsopferschutzgesetz) Entschädigung iSd § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten ist, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde (vgl RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87, ZVR 1988/80; 7 Ob 82/00k, ZVR 2001/17 = VersE 1885).Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Verkehrsopferschutzgesetz) Entschädigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für Schäden zu leisten ist, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde vergleiche RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87, ZVR 1988/80; 7 Ob 82/00k, ZVR 2001/17 = VersE 1885).
Entscheidend für die Leistungspflicht des Beklagten dem Grunde nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches iSd § 11 Abs 1 EKHG des Kläges gegenüber dem Lenker und Halter des Unfallfahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte (vgl 2 Ob 52/88, ZVR 1989/71; 7 Ob 82/00k).Entscheidend für die Leistungspflicht des Beklagten dem Grunde nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches iSd Paragraph 11, Absatz eins, EKHG des Kläges gegenüber dem Lenker und Halter des Unfallfahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte vergleiche 2 Ob 52/88, ZVR 1989/71; 7 Ob 82/00k).
Ob im vorliegenden Fall in diesem Sinne eine Versicherungspflicht bestand, hängt im Hinblick darauf, dass das Unfallfahrzeug nicht haftpflichtversichert war und keine Kennzeichen hatte, davon ab, ob sich der gegenständliche Unfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ereignete, da gemäß § 36 lit d KFG 1967 Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG) besteht. Die Vorinstanzen haben dies - dass der Alm- bzw Güterweg, auf dem der Kläger verunfallte, eine öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt - unter Hinweis auf oberstgerichtlicher Judikatur und Schrifttum bejaht.Ob im vorliegenden Fall in diesem Sinne eine Versicherungspflicht bestand, hängt im Hinblick darauf, dass das Unfallfahrzeug nicht haftpflichtversichert war und keine Kennzeichen hatte, davon ab, ob sich der gegenständliche Unfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, StVO ereignete, da gemäß Paragraph 36, Litera d, KFG 1967 Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59, KFG) besteht. Die Vorinstanzen haben dies - dass der Alm- bzw Güterweg, auf dem der Kläger verunfallte, eine öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt - unter Hinweis auf oberstgerichtlicher Judikatur und Schrifttum bejaht.
Die Beklagte macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, aus den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen könne nichts für die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes gewonnen werden. Diese Rechtsfrage, der auch allgemein Relevanz zukomme, sei daher „noch nicht bzw jedenfalls nicht einheitlich judiziert".
Dies ist unzutreffend. Auf den gegenständlichen Alm- und Güterweg ist die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur anwendbar, wonach Forststraßen und Waldwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind (vgl § 33 Abs 1 ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd Abs 1 StVO darstellen, für die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (2 Ob 143/78; 1 Ob 625/94, RIS-Justiz RS0058843; Pürstl/Somereder, StVO11 § 1 Anm 3). Dies steht im Einklang mit dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche mit allgemeinem Fahrverbot als Straße iSd StVO gilt (ZVR 1967/133; Pürstl/Somereder aaO § 52 E 6). Gegenteilige oberstgerichtliche Judikatur gibt es nicht. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt damit insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach ständiger Rsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 303/04s und 8 Ob 133/04y; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von den zitierten Entscheidungen alle erfüllt.Dies ist unzutreffend. Auf den gegenständlichen Alm- und Güterweg ist die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur anwendbar, wonach Forststraßen und Waldwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd Absatz eins, StVO darstellen, für die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (2 Ob 143/78; 1 Ob 625/94, RIS-Justiz RS0058843; Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraph eins, Anmerkung 3, ). Dies steht im Einklang mit dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche mit allgemeinem Fahrverbot als Straße iSd StVO gilt (ZVR 1967/133; Pürstl/Somereder aaO Paragraph 52, E 6). Gegenteilige oberstgerichtliche Judikatur gibt es nicht. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt damit insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach ständiger Rsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 303/04s und 8 Ob 133/04y; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Diese Voraussetzungen werden von den zitierten Entscheidungen alle erfüllt.
Als Grund, die ordentliche Revision zuzulassen, wird vom Revisionswerber noch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten könne auf einen allfälligen Verstoß des Klägers gegen § 106 KFG nicht Bedacht genommen werden und es könne daher unerörtert bleiben, ob die Beförderung des Klägers auf der Ladefläche des Unfallfahrzeuges allenfalls gegen § 106 Abs 2 und 3 KFG verstoßen habe. Entgegen seiner Ansicht vermag der Revisionswerber aber auch damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt nämlich die Frage, wie ein bestimmtes Parteivorbringen zu verstehen ist - ebenso wie etwa die Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht oder die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch - eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl auch RIS-Justiz RS0044273 [T 49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 7 Ob 322/00d; 10 Ob 66/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 117/02k ua) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/02p; 7 Ob 117/02k; 7 Ob 228/04m). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte reklamiert in diesem Zusammenhang, in der Klagebeantwortung ausdrücklich eingewendet zu haben, „dass der Kläger, indem er sich dem Unfallfahrzeug anvertraut hatte, freiwillig und wissentlich in eine Gefahrenlage begeben habe. Aus diesem Grund sei die Haftung der beklagten Partei ausgeschlossen". Dass der Beklagte damit jedenfalls auch eine Verletzung von § 106 KFG durch den Kläger behauptet hätte, ist keinesfalls zwingend und vermag der Revisionswerber damit keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.Als Grund, die ordentliche Revision zuzulassen, wird vom Revisionswerber noch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten könne auf einen allfälligen Verstoß des Klägers gegen Paragraph 106, KFG nicht Bedacht genommen werden und es könne daher unerörtert bleiben, ob die Beförderung des Klägers auf der Ladefläche des Unfallfahrzeuges allenfalls gegen Paragraph 106, Absatz 2 und 3 KFG verstoßen habe. Entgegen seiner Ansicht vermag der Revisionswerber aber auch damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt nämlich die Frage, wie ein bestimmtes Parteivorbringen zu verstehen ist - ebenso wie etwa die Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht oder die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch - eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche auch RIS-Justiz RS0044273 [T 49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 7 Ob 322/00d; 10 Ob 66/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 117/02k ua) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/02p; 7 Ob 117/02k; 7 Ob 228/04m). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte reklamiert in diesem Zusammenhang, in der Klagebeantwortung ausdrücklich eingewendet zu haben, „dass der Kläger, indem er sich dem Unfallfahrzeug anvertraut hatte, freiwillig und wissentlich in eine Gefahrenlage begeben habe. Aus diesem Grund sei die Haftung der beklagten Partei ausgeschlossen". Dass der Beklagte damit jedenfalls auch eine Verletzung von Paragraph 106, KFG durch den Kläger behauptet hätte, ist keinesfalls zwingend und vermag der Revisionswerber damit keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.
In der Rechtsrüge releviert der Revisionswerber neuerlich die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen und rügt darüber hinaus unter Hinweis darauf, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen eine Mitfahrt ablehnen hätte müssen und insofern „auf eigene Gefahr" gehandelt habe, im Wesentlichen lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene „Verschuldenteilung". Da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt, stellt auch sie als bloße Ermessensentscheidung im Falle der - hier gegebenen - Vertretbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042405 und RS0087606, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).In der Rechtsrüge releviert der Revisionswerber neuerlich die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen und rügt darüber hinaus unter Hinweis darauf, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen eine Mitfahrt ablehnen hätte müssen und insofern „auf eigene Gefahr" gehandelt habe, im Wesentlichen lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene „Verschuldenteilung". Da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt, stellt auch sie als bloße Ermessensentscheidung im Falle der - hier gegebenen - Vertretbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042405 und RS0087606, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Da der Revisionswerber also auch in der Rechtsrüge und damit insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung seiner außerordentlichen Revision darzutun vermag, muss sein demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen werden.