Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO) ist der Revisionsrekurs der Klägerin mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 EO) unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) ist der Revisionsrekurs der Klägerin mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78, 402, EO) unzulässig.
Die Revisionsrekurswerberin hält im Wesentlichen an ihrer bereits in zweiter Instanz vertretenen Auffassung fest, ihr Vorbringen, S 30 Mio seien der M***** zugekommen, sei nicht undeutlich; es wäre von den Vorinstanzen dahin zu interpretieren gewesen, dass der Beklagte unter dieser Bezeichnung ein Konto führe. Im Übrigen liege das Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache deshalb nicht vor, weil entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im ersten Provisorialverfahren nur eine Teileinklagung vorgenommen worden sei; dies könne schon daraus ersehen werden, dass das Klagebegehren im Unterhaltsverfahren (Hauptverfahren) wesentlich höher sei. Gegenstand des Revisionsrekurses ist demnach allein die Auslegung des Vorbringens der Klägerin betreffend die Einnahme von S 30 Mio im Jahr 1997 und die Interpretation des Vorbringens zum ersten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des Unterhaltsprozesses. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt allerdings die Frage, wie ein bestimmtes Parteivorbringen zu verstehen ist - ebenso wie etwa die Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht oder die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch - eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl insb 7 Ob 360/98m; 7 Ob 254/00d; vgl auch RIS-Justiz RS0044273 [T 49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 7 Ob 322/00d; 10 Ob 66/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 146/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Einwand, im ersten Provisorialverfahren im Rahmen des Unterhaltsprozesses müsse eine Teileinklagung vorgenommen worden sein, weil im Hauptverfahren sogar ein höherer Unterhalt gefordert worden sei, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil dort bis zu einer Klagsausdehnung der vorläufig geforderte Unterhalt das Hauptbegehren sogar überstieg, was im Übrigen in zweiter Instanz Gegenstand eingehender Erörterungen war (s den Beschluss des Rekursgerichtes 20 R 226/00a-125).Die Revisionsrekurswerberin hält im Wesentlichen an ihrer bereits in zweiter Instanz vertretenen Auffassung fest, ihr Vorbringen, S 30 Mio seien der M***** zugekommen, sei nicht undeutlich; es wäre von den Vorinstanzen dahin zu interpretieren gewesen, dass der Beklagte unter dieser Bezeichnung ein Konto führe. Im Übrigen liege das Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache deshalb nicht vor, weil entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im ersten Provisorialverfahren nur eine Teileinklagung vorgenommen worden sei; dies könne schon daraus ersehen werden, dass das Klagebegehren im Unterhaltsverfahren (Hauptverfahren) wesentlich höher sei. Gegenstand des Revisionsrekurses ist demnach allein die Auslegung des Vorbringens der Klägerin betreffend die Einnahme von S 30 Mio im Jahr 1997 und die Interpretation des Vorbringens zum ersten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des Unterhaltsprozesses. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt allerdings die Frage, wie ein bestimmtes Parteivorbringen zu verstehen ist - ebenso wie etwa die Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht oder die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch - eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche insb 7 Ob 360/98m; 7 Ob 254/00d; vergleiche auch RIS-Justiz RS0044273 [T 49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 7 Ob 322/00d; 10 Ob 66/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 146/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Einwand, im ersten Provisorialverfahren im Rahmen des Unterhaltsprozesses müsse eine Teileinklagung vorgenommen worden sein, weil im Hauptverfahren sogar ein höherer Unterhalt gefordert worden sei, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil dort bis zu einer Klagsausdehnung der vorläufig geforderte Unterhalt das Hauptbegehren sogar überstieg, was im Übrigen in zweiter Instanz Gegenstand eingehender Erörterungen war (s den Beschluss des Rekursgerichtes 20 R 226/00a-125).
Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhinge. Besonderheiten der speziellen Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes vielmehr eher aus (vgl RIS-Justiz RS0102181 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhinge. Besonderheiten der speziellen Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes vielmehr eher aus vergleiche RIS-Justiz RS0102181 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes war der Revisionsrekurs der Klägerin daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 und § 528a ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm §§ 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung nur ausgeführt, dass das Rechtsmittel unberechtigt sei und (folgerichtig) allein beantragt, diesem keine Folge zu geben. Auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus dem Grunde des § 528 Abs 1 ZPO hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsrekursbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes war der Revisionsrekurs der Klägerin daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3 und Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung nur ausgeführt, dass das Rechtsmittel unberechtigt sei und (folgerichtig) allein beantragt, diesem keine Folge zu geben. Auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus dem Grunde des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsrekursbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).