Begründung:
Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 24. 1. 2000 kündigte der Kläger dem Beklagten das Bestandverhältnis hinsichtlich seines Wohnhauses *****, N***** 3 "fristlos" auf und beantragte, dem Gekündigten aufzutragen, das betreffende Wohnhaus binnen 14 Tagen nach Zustellung des Aufkündigungsbeschlusses geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einwendungen zu erheben. Es bestehe ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB zweiter Fall, sodass die Voraussetzungen für eine Räumungsklage vorlägen; es werde jedoch die Kündigung als gelinderes Mittel gewählt. Der Gekündigte habe noch weitere wichtige Kündigungsgründe iSd § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 3 MRG gesetzt (die im Einzelnen erläutert werden).Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 24. 1. 2000 kündigte der Kläger dem Beklagten das Bestandverhältnis hinsichtlich seines Wohnhauses *****, N***** 3 "fristlos" auf und beantragte, dem Gekündigten aufzutragen, das betreffende Wohnhaus binnen 14 Tagen nach Zustellung des Aufkündigungsbeschlusses geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einwendungen zu erheben. Es bestehe ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB zweiter Fall, sodass die Voraussetzungen für eine Räumungsklage vorlägen; es werde jedoch die Kündigung als gelinderes Mittel gewählt. Der Gekündigte habe noch weitere wichtige Kündigungsgründe iSd Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, MRG gesetzt (die im Einzelnen erläutert werden).
Die vom Erstgericht bewilligte Aufkündigung wurde dem Beklagten am 3. 2. 2000 zugestellt.
Dieser bestritt in seinen Einwendungen das Vorbringen des Klägers und machte insbesondere geltend, dessen Aufkündigungserklärung ("die kündigende Partei kündigt der gekündigten Partei sohin das Bestandverhältnis fristlos auf") widerspreche den Formerfordernissen der §§ 560 und 562 ZPO, da ihr und auch dem beantragten Kündigungsbeschluss keine Angabe des Zeitpunkts zu entnehmen sei, in welchem der Bestandvertrag endigen solle. Bereits deshalb sei die Kündigung als rechtsunwirksam aufzuheben.Dieser bestritt in seinen Einwendungen das Vorbringen des Klägers und machte insbesondere geltend, dessen Aufkündigungserklärung ("die kündigende Partei kündigt der gekündigten Partei sohin das Bestandverhältnis fristlos auf") widerspreche den Formerfordernissen der Paragraphen 560 und 562 ZPO, da ihr und auch dem beantragten Kündigungsbeschluss keine Angabe des Zeitpunkts zu entnehmen sei, in welchem der Bestandvertrag endigen solle. Bereits deshalb sei die Kündigung als rechtsunwirksam aufzuheben.
Das Erstgericht schloss sich dieser Rechtsmeinung des Beklagten an; es hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Die Anführung eines Kündigungstermins gemäß § 562 Abs 1 ZPO gehöre zum notwendigen Inhalt einer Aufkündigung. Es sei daher anzugeben, für welchen, nach Tag, Monat und Jahr bezeichneten Zeitpunkt das Bestandobjekt aufgekündigt werde, oder es sei der angestrebte Endigungstermin in sonstiger eindeutiger Weise anzuführen. Werde in der Kündigung kein Kündigungstermin angegeben, sei diese nach Bewilligung nach entsprechenden Einwendungen aufzuheben, wobei bei Prüfung der Frage, ob ein gewollter Kündigungstermin in der Kündigung hinlänglich klar zum Ausdruck gebracht wurde, ein strenger Maßstab angelegt werden müsse. Durch die Formulierung "fristlose Kündigung" sei der Zeitpunkt, zu dem das Bestandverhältnis nach dem Willen des Klägers enden soll, vor allem auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger genannten Räumungstermin ("binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses") nicht hinlänglich bestimmt bzw bestimmbar. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten sei für diesen nicht klar zu erkennen gewesen, wann das Bestandverhältnis enden sollte bzw geendet hätte, wenn er Einwendungen unterlassen hätte. Die vorliegende Aufkündigung entspreche also nicht den Formerfordernissen des § 562 ZPO.Das Erstgericht schloss sich dieser Rechtsmeinung des Beklagten an; es hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Die Anführung eines Kündigungstermins gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO gehöre zum notwendigen Inhalt einer Aufkündigung. Es sei daher anzugeben, für welchen, nach Tag, Monat und Jahr bezeichneten Zeitpunkt das Bestandobjekt aufgekündigt werde, oder es sei der angestrebte Endigungstermin in sonstiger eindeutiger Weise anzuführen. Werde in der Kündigung kein Kündigungstermin angegeben, sei diese nach Bewilligung nach entsprechenden Einwendungen aufzuheben, wobei bei Prüfung der Frage, ob ein gewollter Kündigungstermin in der Kündigung hinlänglich klar zum Ausdruck gebracht wurde, ein strenger Maßstab angelegt werden müsse. Durch die Formulierung "fristlose Kündigung" sei der Zeitpunkt, zu dem das Bestandverhältnis nach dem Willen des Klägers enden soll, vor allem auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger genannten Räumungstermin ("binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses") nicht hinlänglich bestimmt bzw bestimmbar. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten sei für diesen nicht klar zu erkennen gewesen, wann das Bestandverhältnis enden sollte bzw geendet hätte, wenn er Einwendungen unterlassen hätte. Die vorliegende Aufkündigung entspreche also nicht den Formerfordernissen des Paragraph 562, ZPO.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung der ersten Instanz Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Die Angabe des Kündigungstermines gehöre gemäß § 562 Abs 1 ZPO zum zwingenden Inhalt einer Aufkündigung. Sein Fehlen sei allerdings gemäß Abs 2 leg cit bis zur Bewilligung der Aufkündigung verbesserungsfähig. Die Frage einer Verbesserung stelle sich hier jedoch nicht, weil der Kläger ohnehin einen zulässigen Kündigungstermin angegeben habe. Werde anstelle einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB das gelindere Mittel der Aufkündigung gewählt, bestehe keine Bindung an vertragliche oder gesetzliche Fristen. Es könne daher eine beliebige Frist gesetzt werden, was aber einschließe, dass auch die sofortige (= fristlose) Auflösung des Bestandverhältnisses begehrt werden könne. Der Auffassung des Erstgerichtes, dass bei einer "fristlosen" Kündigung für den Beklagten nicht erkennbar sei, wann das Bestandverhältnis nach dem Willen des Klägers enden solle, könne nicht beigepflichtet werden. Das Ende eines Bestandverhältnisses werde durch den Kündigungstermin bestimmt. Wenn aber mit sofortiger Wirkung gekündigt werde, könne dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur bedeuten, dass die Auflösung des Bestandverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfolgen solle. So werde etwa auch eine Entscheidung, die keine Leistungsfrist enthält, mit ihrer Zustellung vollstreckbar. Es bestehe aber auch kein Widerspruch zwischen dem vom Kläger gewählten Kündigungstermin und dem von ihm genannten - im Übrigen mit § 573 Abs 2 ZPO in Einklang stehenden - Räumungstermin. Diese beiden Termine seien ohnehin (wegen der in § 573 Abs 2 ZPO vorgesehenen) Frist nie ident. Da die vorliegende Kündigung demnach nicht an einem formellen Mangel leide, werde sie vom Erstgericht sachlich zu behandeln sein.Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung der ersten Instanz Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Die Angabe des Kündigungstermines gehöre gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO zum zwingenden Inhalt einer Aufkündigung. Sein Fehlen sei allerdings gemäß Absatz 2, leg cit bis zur Bewilligung der Aufkündigung verbesserungsfähig. Die Frage einer Verbesserung stelle sich hier jedoch nicht, weil der Kläger ohnehin einen zulässigen Kündigungstermin angegeben habe. Werde anstelle einer Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB das gelindere Mittel der Aufkündigung gewählt, bestehe keine Bindung an vertragliche oder gesetzliche Fristen. Es könne daher eine beliebige Frist gesetzt werden, was aber einschließe, dass auch die sofortige (= fristlose) Auflösung des Bestandverhältnisses begehrt werden könne. Der Auffassung des Erstgerichtes, dass bei einer "fristlosen" Kündigung für den Beklagten nicht erkennbar sei, wann das Bestandverhältnis nach dem Willen des Klägers enden solle, könne nicht beigepflichtet werden. Das Ende eines Bestandverhältnisses werde durch den Kündigungstermin bestimmt. Wenn aber mit sofortiger Wirkung gekündigt werde, könne dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur bedeuten, dass die Auflösung des Bestandverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfolgen solle. So werde etwa auch eine Entscheidung, die keine Leistungsfrist enthält, mit ihrer Zustellung vollstreckbar. Es bestehe aber auch kein Widerspruch zwischen dem vom Kläger gewählten Kündigungstermin und dem von ihm genannten - im Übrigen mit Paragraph 573, Absatz 2, ZPO in Einklang stehenden - Räumungstermin. Diese beiden Termine seien ohnehin (wegen der in Paragraph 573, Absatz 2, ZPO vorgesehenen) Frist nie ident. Da die vorliegende Kündigung demnach nicht an einem formellen Mangel leide, werde sie vom Erstgericht sachlich zu behandeln sein.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, zur - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage, ob eine die Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB ersetzende Aufkündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden könne, bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, zur - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage, ob eine die Räumungsklage gemäß Paragraph 1118, ABGB ersetzende Aufkündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden könne, bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Rekurs des Beklagten mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Rekurs des Beklagten mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig: