Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG gegeben sind. Danach ist Entschädigung iSd § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte; gemäß Abs 2 des § 2 leg cit besteht in diesem Fall der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen, bekannten bzw ausgeforschten Schädiger bestehen würde (vgl RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87 = ZVR 1988/80). Entscheidend für die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches iSd § 11 Abs 1 EKHG der (als Witwe des beim Unfall getöteten Motorradfahrers nach § 3 Abs 1 Z 2 leg cit anspruchsberechtigten) Klägerin gegenüber dem Lenker oder dem Halter des iSd § 2 Abs 1 Z 2 leg cit unbekannt gebliebenen, die Verunreinigung der Straße durch Öl bewirkenden Fahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte (vgl 2 Ob 52/88 = ZVR 1989/71).Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG gegeben sind. Danach ist Entschädigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte; gemäß Absatz 2, des Paragraph 2, leg cit besteht in diesem Fall der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen, bekannten bzw ausgeforschten Schädiger bestehen würde vergleiche RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87 = ZVR 1988/80). Entscheidend für die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches iSd Paragraph 11, Absatz eins, EKHG der (als Witwe des beim Unfall getöteten Motorradfahrers nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit anspruchsberechtigten) Klägerin gegenüber dem Lenker oder dem Halter des iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit unbekannt gebliebenen, die Verunreinigung der Straße durch Öl bewirkenden Fahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte vergleiche 2 Ob 52/88 = ZVR 1989/71).
Beide Vorinstanzen haben nach diesen Kriterien die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht. Anders als das Erstgericht, das ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Zustandekommen des Unfalls angenommen hat, ist das Berufungsgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, dass ein Ersatzanspruch iSd § 11 Abs 1 EKHG lediglich zufolge der außerordentlichen Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges (gegenüber dessen Halter) zu bejahen sei; da die näheren Umstände des Entstehens der Ölspur nicht aufklärbar gewesen seien, könne ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Lenkers nicht unterstellt werden.Beide Vorinstanzen haben nach diesen Kriterien die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht. Anders als das Erstgericht, das ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Zustandekommen des Unfalls angenommen hat, ist das Berufungsgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, dass ein Ersatzanspruch iSd Paragraph 11, Absatz eins, EKHG lediglich zufolge der außerordentlichen Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges (gegenüber dessen Halter) zu bejahen sei; da die näheren Umstände des Entstehens der Ölspur nicht aufklärbar gewesen seien, könne ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Lenkers nicht unterstellt werden.
Dagegen wendet die Klägerin zutreffend ein, dass vom Berufungsgericht dabei übersehen wird, dass der unbekannt gebliebene Lenker gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 92 StVO verstoßen hat: Nach Abs 1 dieser gesetzlichen Bestimmung ist ua jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch flüssige Stoffe verboten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 92 Abs 1 StVO um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will (RIS-Justiz RS0027778). Nach stRsp (SZ 51/109; SZ 57/134; JBl 1993, 730; JBl 1993, 788; 2 Ob 2423/96d) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9 f; Fucik, Die Beweislast RZ 1990, 59; Koziol/Welser I10 457; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ist bei einer Verletzung von Schutzgesetzen § 1298 ABGB heranzuziehen: der das Schutzgesetz verletzende Schädiger hat also nachzuweisen, dass dies ohne Verschulden geschehen ist. Während der Geschädigte demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also die Verunreinigung der Fahrbahn durch Dieselöl zu beweisen hat, welcher Beweis der Klägerin gelungen ist, obliegt dem Schädiger der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei (ZVR 1999/99 = ecolex 2000/13; zuletzt 2 Ob 15/99s und 2 Ob 48/99v; RIS-Justiz RS0112234). Dieser Nachweis wäre daher hier vom unbekannt gebliebenen Lenker zu erbringen gewesen, dessen Verhalten sich die beklagte Partei so zurechnen lassen muss, wie wenn sie sein Haftpflichtversicherer wäre. An der Beklagten wäre es daher gelegen, den - für sie zwar schwierigen, aber nicht unmöglichen (denkbar wäre etwa ein Zeugenbeweis) - Beweis der Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu erbringen. Da der Beklagten dies nicht gelungen ist bzw dieser Beweis von ihr gar nicht angetreten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Verunreinigung der Straße durch den unbekannten Lenker schuldhaft erfolgte. Jedenfalls geht diese Unklarheit zu Lasten der beklagten Partei. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das also die Frage der Beweislast - in revisionswürdiger Weise - unrichtig gelöst hat, ist dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker an der für den gegenständlichen Unfall mitursächlichen Verunreinigung der Straße daher ein Verschulden anzulasten, für das die beklagte Partei einzustehen hat.Dagegen wendet die Klägerin zutreffend ein, dass vom Berufungsgericht dabei übersehen wird, dass der unbekannt gebliebene Lenker gegen ein Schutzgesetz, nämlich Paragraph 92, StVO verstoßen hat: Nach Absatz eins, dieser gesetzlichen Bestimmung ist ua jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch flüssige Stoffe verboten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei Paragraph 92, Absatz eins, StVO um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will (RIS-Justiz RS0027778). Nach stRsp (SZ 51/109; SZ 57/134; JBl 1993, 730; JBl 1993, 788; 2 Ob 2423/96d) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9 f; Fucik, Die Beweislast RZ 1990, 59; Koziol/Welser I10 457; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ist bei einer Verletzung von Schutzgesetzen Paragraph 1298, ABGB heranzuziehen: der das Schutzgesetz verletzende Schädiger hat also nachzuweisen, dass dies ohne Verschulden geschehen ist. Während der Geschädigte demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also die Verunreinigung der Fahrbahn durch Dieselöl zu beweisen hat, welcher Beweis der Klägerin gelungen ist, obliegt dem Schädiger der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei (ZVR 1999/99 = ecolex 2000/13; zuletzt 2 Ob 15/99s und 2 Ob 48/99v; RIS-Justiz RS0112234). Dieser Nachweis wäre daher hier vom unbekannt gebliebenen Lenker zu erbringen gewesen, dessen Verhalten sich die beklagte Partei so zurechnen lassen muss, wie wenn sie sein Haftpflichtversicherer wäre. An der Beklagten wäre es daher gelegen, den - für sie zwar schwierigen, aber nicht unmöglichen (denkbar wäre etwa ein Zeugenbeweis) - Beweis der Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu erbringen. Da der Beklagten dies nicht gelungen ist bzw dieser Beweis von ihr gar nicht angetreten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Verunreinigung der Straße durch den unbekannten Lenker schuldhaft erfolgte. Jedenfalls geht diese Unklarheit zu Lasten der beklagten Partei. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das also die Frage der Beweislast - in revisionswürdiger Weise - unrichtig gelöst hat, ist dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker an der für den gegenständlichen Unfall mitursächlichen Verunreinigung der Straße daher ein Verschulden anzulasten, für das die beklagte Partei einzustehen hat.
Dem gegenüber haben die Vorinstanzen aber auch dem getöteten Motorradlenker im Hinblick darauf, dass er, obwohl die Ölspur für ihn erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist bzw er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, zutreffend ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles zugewiesen. Soweit die Klägerin dagegen § 3 Abs 1 StVO ins Treffen führen will, wird von ihr übersehen, dass der Vertrauensgrundsatz den Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht seiner eigenen Verpflichtung enthebt, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften zu beachten und einzuhalten (stRsp: vgl etwa ZVR 1990/144). Insbesondere muss der Lenker eines Fahrzeuges etwa auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Straße rechnen (ZVR 1983/131); selbstredend hat ein Fahrzeuglenker daher ua auch auf eine Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu achten und entsprechend darauf zu reagieren (vgl ZVR 1968/106).Dem gegenüber haben die Vorinstanzen aber auch dem getöteten Motorradlenker im Hinblick darauf, dass er, obwohl die Ölspur für ihn erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist bzw er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, zutreffend ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles zugewiesen. Soweit die Klägerin dagegen Paragraph 3, Absatz eins, StVO ins Treffen führen will, wird von ihr übersehen, dass der Vertrauensgrundsatz den Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht seiner eigenen Verpflichtung enthebt, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften zu beachten und einzuhalten (stRsp: vergleiche etwa ZVR 1990/144). Insbesondere muss der Lenker eines Fahrzeuges etwa auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Straße rechnen (ZVR 1983/131); selbstredend hat ein Fahrzeuglenker daher ua auch auf eine Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu achten und entsprechend darauf zu reagieren vergleiche ZVR 1968/106).
Da demnach dem Verschulden des unbekannten Fahrzeuglenkers auch ein Verschulden des getöteten Motorradlenkers gegenübersteht, ist entsprechend der Verschuldensanteile eine Schadensteilung iSd § 1304 ABGB vorzunehmen. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet nach stRsp für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1986/151 uva) bzw der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (für viele ZVR 1986/20). Vergleicht man das Fehlverhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers (soweit dieses durch die Alternativfeststellung des Erstgerichts konkretisiert ist) mit jenem des getöteten Motorradlenkers nach diesen Kriterien, so ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen wurde und zudem die Erkennbarkeit der Ölspur in der Lawinengalerie doch etwas herabgesetzt war, was das Fehlverhalten des Motorradlenkers in etwas milderem Licht erscheinen lässt. Bedenkt man andererseits, dass es dem Motorradlenker unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen wäre, der Ölspur auszuweichen, erschiene sein Verschulden mit dem ihm vom Erstgericht zugemessenen Anteil von 1/4 doch etwas zu gering bemessen. Der erkennende Senat hält daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten des Motorradlenkers - und demnach eine Schadensteilung in diesem Ausmaß zu Gunsten seiner Witwe, der Klägerin - für angemessen.Da demnach dem Verschulden des unbekannten Fahrzeuglenkers auch ein Verschulden des getöteten Motorradlenkers gegenübersteht, ist entsprechend der Verschuldensanteile eine Schadensteilung iSd Paragraph 1304, ABGB vorzunehmen. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet nach stRsp für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1986/151 uva) bzw der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (für viele ZVR 1986/20). Vergleicht man das Fehlverhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers (soweit dieses durch die Alternativfeststellung des Erstgerichts konkretisiert ist) mit jenem des getöteten Motorradlenkers nach diesen Kriterien, so ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen wurde und zudem die Erkennbarkeit der Ölspur in der Lawinengalerie doch etwas herabgesetzt war, was das Fehlverhalten des Motorradlenkers in etwas milderem Licht erscheinen lässt. Bedenkt man andererseits, dass es dem Motorradlenker unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen wäre, der Ölspur auszuweichen, erschiene sein Verschulden mit dem ihm vom Erstgericht zugemessenen Anteil von 1/4 doch etwas zu gering bemessen. Der erkennende Senat hält daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten des Motorradlenkers - und demnach eine Schadensteilung in diesem Ausmaß zu Gunsten seiner Witwe, der Klägerin - für angemessen.
In teilweise Stattgebung der Revision der Klägerin waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
Zur Revision der beklagten Partei:
Von der beklagten Partei wird kein tauglicher Revisionsgrund aufgezeigt. Die Rechtsfrage, die die beklagte Partei gleich dem Erstgericht für erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet, nämlich ob Entschädigungsansprüche nach dem Verkehrsopferschutzgesetz ein Verschulden des iSd § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG unbekannten Fahrzeuglenkers voraussetzen oder die beklagten Partei etwa auch für die außergewöhnliche Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges zu haften hat, stellt sich im Hinblick darauf, dass, wie eben erörtert, von einem Verschulden des unbekannten Lenkers auszugehen ist, nicht (mehr).Von der beklagten Partei wird kein tauglicher Revisionsgrund aufgezeigt. Die Rechtsfrage, die die beklagte Partei gleich dem Erstgericht für erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtet, nämlich ob Entschädigungsansprüche nach dem Verkehrsopferschutzgesetz ein Verschulden des iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG unbekannten Fahrzeuglenkers voraussetzen oder die beklagten Partei etwa auch für die außergewöhnliche Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges zu haften hat, stellt sich im Hinblick darauf, dass, wie eben erörtert, von einem Verschulden des unbekannten Lenkers auszugehen ist, nicht (mehr).
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 Ob 37/86 (= SZ
59/96 = ZVR 1988, 16) ausgesprochen, dass ein Verschulden des
Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem VerkehrsopferschutzG nicht ausschließt. Aus dem Wortlaut dieses Gesetzes ergäbe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Insbesondere der Hinweis auf das EKHG sei in dieser Hinsicht eindeutig. Ein Verschulden des Geschädigten schließe daher die (Gefährdungs-)Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus, vielmehr sei die Bestimmung des § 1304 ABGB auch hier anzuwenden. Auch zu 2 Ob 27/87 (= ZVR 1988/80) hat der Oberste Gerichtshof, wie bereits zur Revision der Klägerin erwähnt, ausdrücklich ausgesprochen, dass auf Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden sei. Im Hinblick auf diese oberstgerichtliche Rechtsprechung, an deren Richtigkeit die Revisionsausführungen der beklagten Partei keinen Zweifel erwecken können, ist die behauptete Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO nicht gegeben.Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem VerkehrsopferschutzG nicht ausschließt. Aus dem Wortlaut dieses Gesetzes ergäbe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Insbesondere der Hinweis auf das EKHG sei in dieser Hinsicht eindeutig. Ein Verschulden des Geschädigten schließe daher die (Gefährdungs-)Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus, vielmehr sei die Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB auch hier anzuwenden. Auch zu 2 Ob 27/87 (= ZVR 1988/80) hat der Oberste Gerichtshof, wie bereits zur Revision der Klägerin erwähnt, ausdrücklich ausgesprochen, dass auf Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden sei. Im Hinblick auf diese oberstgerichtliche Rechtsprechung, an deren Richtigkeit die Revisionsausführungen der beklagten Partei keinen Zweifel erwecken können, ist die behauptete Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gegeben.
Die von der beklagten Partei schließlich auch noch als revisionswürdig angesehene Rechtsfrage, ob bei Anwendung des VerkehrsopferschutzG grundsätzlich die Haftungshöchstgrenzen des EKHG zu beachten seien, ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht zu beantworten. Mangels Präjudizialität stellt daher auch diese Frage keinen tauglichen Revisionsgrund dar (vgl JBl 1985, 303 uva, zuletzt etwa 7 Ob 255/99x).Die von der beklagten Partei schließlich auch noch als revisionswürdig angesehene Rechtsfrage, ob bei Anwendung des VerkehrsopferschutzG grundsätzlich die Haftungshöchstgrenzen des EKHG zu beachten seien, ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht zu beantworten. Mangels Präjudizialität stellt daher auch diese Frage keinen tauglichen Revisionsgrund dar vergleiche JBl 1985, 303 uva, zuletzt etwa 7 Ob 255/99x).
Der Vollständigkeit halber sei aber doch bemerkt, dass der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass in der Endentscheidung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG Bedacht zu nehmen sein werde, von der außerordentlichen Betriebsgefahr des die Ölspur hinterlassenden Fahrzeuges als Haftungsgrund ausging. Ist hingegen der beklagten Partei ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind im Hinblick darauf, dass § 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG ausdrücklich auf den Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht verweist, nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmäßig festgesetzten Mindestversicherungs- summen.Der Vollständigkeit halber sei aber doch bemerkt, dass der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass in der Endentscheidung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG Bedacht zu nehmen sein werde, von der außerordentlichen Betriebsgefahr des die Ölspur hinterlassenden Fahrzeuges als Haftungsgrund ausging. Ist hingegen der beklagten Partei ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind im Hinblick darauf, dass Paragraph eins, Absatz 2, VerkehrsopferschutzG ausdrücklich auf den Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht verweist, nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmäßig festgesetzten Mindestversicherungs- summen.
Da die Beklagte in der Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Da die Beklagte in der Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revisionder Beklagten aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revisionder Beklagten aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.