Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz für Verkehrsopfer BGBl. 322/1977 geltend. Im Revisionsverfahren ist nur noch umstritten, ob ihn an seiner Beschädigung ein Mitverschulden von 25 % trifft, weil er in Kenntnis des Umstandes, daß er nur noch wenig Benzin im Tank seines PKWs hatte, auf der Autobahn A 23 in Richtung Norden fuhr, wobei ihm auf der Praterbrücke das Benzin ausging, sodaß der Fahrzeugmotor abstarb und er den PKW mangels Vorhandenseins eines Pannenstreifens am rechten Fahrbahnrand anhielt.Der Kläger macht Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz für Verkehrsopfer Bundesgesetzblatt 322 aus 1977, geltend. Im Revisionsverfahren ist nur noch umstritten, ob ihn an seiner Beschädigung ein Mitverschulden von 25 % trifft, weil er in Kenntnis des Umstandes, daß er nur noch wenig Benzin im Tank seines PKWs hatte, auf der Autobahn A 23 in Richtung Norden fuhr, wobei ihm auf der Praterbrücke das Benzin ausging, sodaß der Fahrzeugmotor abstarb und er den PKW mangels Vorhandenseins eines Pannenstreifens am rechten Fahrbahnrand anhielt.
Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil ein Schmerzengeld von S 350.000,-- s.A. zu und weiters aus, daß die beklagte Partei dem Kläger für seine weiteren Leistungsansprüche von S 1,948.997,-- dem Grunde nach hafte. Der Kläger habe nach dem Stillstand seines Fahrzeuges sogleich die Warnblinkanlage eingeschaltet und sich zum Kofferraum begeben, um ein Pannendreieck herauszunehmen. Dabei sei er von einem auf der drei Fahrspuren aufweisenden Autobahn nachkommenden, unbekannt gebliebenen PKW angefahren und schwer verletzt worden. Der Unfallbereich sei durch die dort vorhandene, eingeschaltete Straßenbeleuchtungsanlage hinreichend beleuchtet gewesen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Umstand, daß dem Kläger das Benzin ausgegangen sei, er also vor Antritt der Fahrt nicht für genügend Treibstoff gesorgt habe und deshalb zum Stillstand gekommen sei, stelle kein meßbares Mitverschulden dar, sodaß seine Ansprüche nicht zu kürzen seien. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß die Unfallstelle zur Unfallszeit hinlänglich künstlich beleuchtet gewesen und zwischen dem Anhalten des Fahrzeuges und der Kollision mit dem unbekannt gebliebenen PKW eine so große Zeitspanne vergangen sei, daß ein nachkommender Fahrzeuglenker jedenfalls auf das durch die Warnblinkanlage abgesicherte, stehende Fahrzeug unfallsverhindernd reagieren hätte können. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund, den Kläger zur Mittragung seiner Schäden heranzuziehen, sodaß auf die Frage, ob ein durch zu geringen Treibstoffvorrat bedingtes Anhalten auf der Autobahn ein Mitverschulden begründen könne, nicht eingegangen werden müsse.
In der Revision bringt die beklagte Partei vor, dem Kläger sei ein 25 %iges Mitverschulden anzulasten, weil er Schutzbestimmungen iS des § 1311 ABGB übertreten habe, und er die Verpflichtungen nach den § 102, 103 KFG 1967 hätte einhalten müssen. Er habe wissentlich trotz geringen Treibstoffvorrates die Autobahn benützt, auf welcher ein Anhalten gemäß § 46 StVO verboten sei. Somit falle ihm ein Verschulden zur Last, welches unabhängig vom Gewicht des Verschuldens des unbekannt gebliebenen Lenkers, für welchen die beklagte Partei Kraft Gesetzes einzustehen habe, festzusetzen sei.In der Revision bringt die beklagte Partei vor, dem Kläger sei ein 25 %iges Mitverschulden anzulasten, weil er Schutzbestimmungen iS des Paragraph 1311, ABGB übertreten habe, und er die Verpflichtungen nach den Paragraph 102, 103, KFG 1967 hätte einhalten müssen. Er habe wissentlich trotz geringen Treibstoffvorrates die Autobahn benützt, auf welcher ein Anhalten gemäß Paragraph 46, StVO verboten sei. Somit falle ihm ein Verschulden zur Last, welches unabhängig vom Gewicht des Verschuldens des unbekannt gebliebenen Lenkers, für welchen die beklagte Partei Kraft Gesetzes einzustehen habe, festzusetzen sei.