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Entscheidung 5 Ob 267/03f×

Entscheidung 5 Ob 267/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob267/03f

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Evelyn Z*****, vertreten durch die Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen den Antragsgegner Janosch K*****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückzahlung einer verbotenen Ablöse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2003, GZ 41 R 45/03a-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Es entspricht der Judikatur, dass der Empfänger der Ablöse die Zulässigkeit der Zahlung zu beweisen hat, dass also eine Ausnahme vom allgemeinen Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, MRG vorliegt. Dementsprechend hat er auch zu beweisen, eine dem erhaltenen Betrag gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben vergleiche 6 Ob 683/86 = MietSlg 38/48 = JBl 1988, 110; 8 Ob 645/92; 8 Ob 645/92 = EWr 1/27/12; Ostermayr, Verbotene Ablösen im Mietrecht, RZ 277). Die zum allgemeinen Bereicherungsrecht entwickelten Beweislastregeln vergleiche etwa 7 Ob 18/95 mwN) sind hier nicht anwendbar, weil der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG ein Bereicherungsanspruch eigener Art ist (6 Ob 539/89 = SZ 62/52; 5 Ob 200/99v = immolex 2000, 71/46; s im Übrigen RIS-Justiz RS0033661).

2.) Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (5 Ob 398/97h = WoBl 1998, 301/193; 5 Ob 323/98f = WoBl 1999, 128/58 ua; s im Übrigen RIS-Justiz RS0070470). Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, hängt diesfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 55/01a mwN). Bewertungsergebnis und Aufgabenadäquanz der von Sachverständigen gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen (5 Ob 294/98s = immolex 1999, 103/72 mwN). Da es für die Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen (etwa eines Bodenbelags) keine gesetzlich vorgeschriebene Methode gibt vergleiche 6 Ob 602/89 = WoBl 1990, 98/57), stellt sich im konkreten Fall keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO revisible Rechtsfrage.

3.) Die Berücksichtigung einer Nichtigkeit von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht setzt voraus, dass es aus Anlass eines formell zulässigen Rechtsmittels in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache einzutreten (1 Ob 662/23 = SZ 5/241; 6 Ob 823/83 = SZ 57/13; 6 Ob 666/94 = MietSlg 47.661; vergleiche 7, Ob 287/00g = SZ 73/206). Im gegenständlichen Fall war durch die erstinstanzliche Abweisung des Mehrbegehrens lediglich die Antragstellerin beschwert, die dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Zu Recht hat daher das Erstgericht die Verletzung der Rechtskraft - das Mehrbegehren der Antragstellerin war bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden - nicht aufgegriffen. Im Übrigen wäre die Wiederholung der rechtskräftigen Teilabweisung im Spruch des erstgerichtlichen Urteils, ohne auf die von niemandem in Zweifel gezogene Rechtskraft hinzuweisen, als offenkundiges Versehen korrigierbar.

4.) Der Hinweis, dass die Ablöse dem Immobilienmakler gezahlt und nur zum Teil an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, zeigt keinen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes auf. Nach den maßgeblichen, mit keiner Aktenwidrigkeit behafteten Feststellungen (ON 63, 5 = AS 365) beruhte diese Vorgangsweise (dass der Immobilienmakler ATS 23.000,-- bis ATS 25.000,-- einbehielt, ATS 50.000,-- an den Hausverwalter weiter leitete und nur den Rest an den Antragsteller ausfolgte) auf einer zwischen dem Antragsgegner und dem Immobilienmakler getroffenen Vereinbarung. Die Rechtsprechung sieht bei unzulässigen Ablösen die Passivlegitimation desjenigen als gegeben an, dem sie nach der Vereinbarung rechtlich zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind (5 Ob 143/00s = WoBl 2001/152 mwN ua). Dass dies im gegenständlichen Fall der Antragsgegner war, kann nicht zweifelhaft sein. Der Immobilienmakler war sein Vertreter vergleiche 5 Ob 65/94 = WoBl 1994, 217/59 ua); was dieser mit dem erhaltenen Betrag machte, war mit dem Antragsgegner abgestimmt und ist daher als Verfügung des Antragsgegners über die erhaltene Ablöse zu werten.

Textnummer

E71996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00267.03F.1209.000

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031209_OGH0002_0050OB00267_03F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG schließt in seinem Anwendungsbereich eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB aus.
RS0033737 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher ge …
RS0041884 Rechtssatz 23.10.1923Zivilrecht
Die amtswegige Berücksichtigung einer in der unteren Instanz unterlaufenen Nichtigkeit hat zur Voraussetzung, daß das Gericht höherer Instanz aus Anlaß eines formell zulässigen Rechtsmittels in die Lage kommt, in eine Prüfung der Sache selbst einzugehen.
RS0041942 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel.
RS0066223 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des …
RS0067488 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekomm …
RS0069837 Rechtssatz 06.11.1986Zivilrecht
Das Vorliegen eines zulässigen Rechtsgrundes für einen im Zusammenhang mir einer Wohnungsmiete als Ablöse geforderten und bezahlten Betrag hat der Empfänger der Ablösezahlung zu beweisen.
RS0069849 Rechtssatz 07.09.1989Zivilrecht
Der Nutzungswert oder Zeitwert, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen durchschnittlichen Nachmieter haben, ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln und richtet sich weder nach dem seinerzeitigen Aufwand des Mieters, noch s …
RS0070133 Rechtssatz 20.09.1994Zivilrecht
Zur Passivlegitimation bei Ansprüchen gemäß § 27 Abs 3 MRG.
RS0070470 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu bestimmen, welche Miete sie für das vermietete Objekt als äquivalente Gegenle …
RS0111105 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tat …
RS0114593 Rechtssatz 12.12.2000Zivilrecht
Der in § 27 Abs 3 MRG geregelte Anspruch auf Rückforderung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse ist ein gesetzlicher Bereicherungsanspruch.
RS0118604 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfra …