Der dagegen erhobene, vom Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof erst am 6.12.1994 vorgelegte Rekurs der Kläger ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 letzter Absatz zu § 519 und die dort angeführte Rechtsprechung; WoBl 1991/113); er ist auch berechtigt.Der dagegen erhobene, vom Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof erst am 6.12.1994 vorgelegte Rekurs der Kläger ist in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig, weil das Rekursgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 letzter Absatz zu Paragraph 519 und die dort angeführte Rechtsprechung; WoBl 1991/113); er ist auch berechtigt.
Zunächst muß geprüft werden ob das Rekursgericht aus Anlaß des Rekurses gegen die Fortsetzung des Verfahrens in Ansehung des auf Kostenersatz eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zu lit a) zur amtswegigen Zurückweisung der Klage überhaupt befugt war. Die Beseitigung einer Nichtigkeit von Amts wegen hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittelgericht aus Anlaß eines formell zulässigen Rechtsmittels überhaupt in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache selbst einzutreten (SZ 57/13; WoBl 1991/113); dies trifft aber zumindest im vorliegenden Rekursverfahren über einen die Fortsetzung des Verfahrens anordnenden, also insoweit die Unterbrechung verweigernden Beschluß zu, obwohl letztere - anders als nach § 190 ZPO - gemäß § 41 MRG zwingend vorgesehen ist (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 192; RZ 1987/33 = MietSlg 38.577/33), hängt doch hier die Entscheidung über beide Beseitigungsbegehren der Kläger - jedenfalls seit der Einschränkung des einen Begehrens auf Kosten - untrennbar von einer Vorfrage ab, über die - noch immer - ein Verfahren nach § 37 MRG bei der Schlichtungsstelle anhängig ist. Im Hinblick auf den zulässigen Rekurs unterlag daher auch das bisherige Klagebegehren zu lit a) und das unterbrochene Verfahren selbst einer sachlichen Prüfung des Rekursgerichtes (WoBl 1991/113). Das gilt allerdings nicht für das Klagebegehren zu lit b) und das diesbezügliche Verfahren, standen diese doch zufolge der Rechtskraft des die Fortsetzung des Verfahrens verweigernden Beschlusses des Erstgerichtes gar nicht mehr zur Disposition des Rekursgerichtes. Im übrigen beruht auch die sachliche Prüfung des Rekursgerichtes auf einer aktenwidrigen Annahme:Zunächst muß geprüft werden ob das Rekursgericht aus Anlaß des Rekurses gegen die Fortsetzung des Verfahrens in Ansehung des auf Kostenersatz eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zu Litera a,) zur amtswegigen Zurückweisung der Klage überhaupt befugt war. Die Beseitigung einer Nichtigkeit von Amts wegen hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittelgericht aus Anlaß eines formell zulässigen Rechtsmittels überhaupt in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache selbst einzutreten (SZ 57/13; WoBl 1991/113); dies trifft aber zumindest im vorliegenden Rekursverfahren über einen die Fortsetzung des Verfahrens anordnenden, also insoweit die Unterbrechung verweigernden Beschluß zu, obwohl letztere - anders als nach Paragraph 190, ZPO - gemäß Paragraph 41, MRG zwingend vorgesehen ist (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 192,; RZ 1987/33 = MietSlg 38.577/33), hängt doch hier die Entscheidung über beide Beseitigungsbegehren der Kläger - jedenfalls seit der Einschränkung des einen Begehrens auf Kosten - untrennbar von einer Vorfrage ab, über die - noch immer - ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG bei der Schlichtungsstelle anhängig ist. Im Hinblick auf den zulässigen Rekurs unterlag daher auch das bisherige Klagebegehren zu Litera a,) und das unterbrochene Verfahren selbst einer sachlichen Prüfung des Rekursgerichtes (WoBl 1991/113). Das gilt allerdings nicht für das Klagebegehren zu Litera b,) und das diesbezügliche Verfahren, standen diese doch zufolge der Rechtskraft des die Fortsetzung des Verfahrens verweigernden Beschlusses des Erstgerichtes gar nicht mehr zur Disposition des Rekursgerichtes. Im übrigen beruht auch die sachliche Prüfung des Rekursgerichtes auf einer aktenwidrigen Annahme:
Auszugehen ist davon, daß die für "Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 9)" normierte Verweisung in das außerstreitige Verfahren (§ 37 Abs 1 Z 6 MRG) auch für Ansprüche des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes (Beseitigung) gilt, wenn der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung in Angriff nimmt, durchführt oder bereits vorgenommen hat (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 9 MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 3 zu § 9 MRG; MietSlg 38.520, 38.521/13; WoBl 1991/67 = RZ 1991/42 = MietSlg 42.210). Diesbezügliche, auf Vereinbarungen gestützte Ansprüche sind hingegen im Rechtsweg durchzusetzen (Würth aaO; Würth/Zingher aaO; WoBl 1991/67; WoBl 1992/25 jeweils mwN). Für die Beurteilung, ob über die konkret geltend gemachten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden ist, sind ausschließlich der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen des Klägers (Antragstellers) maßgeblich (Würth/Zingher aaO Rz 3 zu § 37 MRG und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt etwa 8 Ob 615/91; 7 Ob 613/93).Auszugehen ist davon, daß die für "Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (Paragraph 9,)" normierte Verweisung in das außerstreitige Verfahren (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG) auch für Ansprüche des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes (Beseitigung) gilt, wenn der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach Paragraph 9, MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung in Angriff nimmt, durchführt oder bereits vorgenommen hat (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 9, MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 3 zu Paragraph 9, MRG; MietSlg 38.520, 38.521/13; WoBl 1991/67 = RZ 1991/42 = MietSlg 42.210). Diesbezügliche, auf Vereinbarungen gestützte Ansprüche sind hingegen im Rechtsweg durchzusetzen (Würth aaO; Würth/Zingher aaO; WoBl 1991/67; WoBl 1992/25 jeweils mwN). Für die Beurteilung, ob über die konkret geltend gemachten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden ist, sind ausschließlich der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen des Klägers (Antragstellers) maßgeblich (Würth/Zingher aaO Rz 3 zu Paragraph 37, MRG und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt etwa 8 Ob 615/91; 7 Ob 613/93).
Danach haben aber die Kläger im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ihre Ansprüche auf Beseitigung der von der Beklagten am Mietgegenstand bereits vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht auf das Gesetz (§ 9 MRG) gestützt, sondern auf ein Zuwiderhandeln der Beklagten gegen eine konkrete Klausel des Mietvertrages, welche dem Mieter bauliche Veränderungen des Mietgegenstandes ohne Rücksicht darauf, ob sie dessen Erhaltung oder Verbesserung dienen und wesentlich sind, nur dann gestattet, wenn sie der Vermieter bewilligt hat.Danach haben aber die Kläger im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ihre Ansprüche auf Beseitigung der von der Beklagten am Mietgegenstand bereits vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht auf das Gesetz (Paragraph 9, MRG) gestützt, sondern auf ein Zuwiderhandeln der Beklagten gegen eine konkrete Klausel des Mietvertrages, welche dem Mieter bauliche Veränderungen des Mietgegenstandes ohne Rücksicht darauf, ob sie dessen Erhaltung oder Verbesserung dienen und wesentlich sind, nur dann gestattet, wenn sie der Vermieter bewilligt hat.
Über das vorliegende Klagebegehren ist demnach im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.