Begründung:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung top 7 im sogenannten "T*****haus" in E*****, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Dieses Haus wurde unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel gemäß den Bestimmungen des nö Wohnungsförderungsgesetzes und der nö Wohnungsförderungsverordnung 1990 saniert. Dabei mussten Auflagen des Bundesdenkmalamts erfüllt werden.
Der zwischen den Streitteilen am 28. 3. 1994 abgeschlossene Mietvertrag lautet in seinen hier wesentlichen Teilen:
"§ 3 Mietzins
(1) Der monatliche Hauptmietzins beträgt S 50,20 pro m2 zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Er erhöht sich in dem Ausmaß, in dem sich die Rückzahlungsverplichtung des Vermieters im Sinne des § 3 NÖ Wohnungsförderungsverordnung LGBl 8304/1-0 erhöht. Ab dem ersten Monat, in dem für das im Jahre 1992/1993 aufgenommene Förderungsdarlehen des Landes Niederösterreich keine Rückzahlungen mehr zu leisten sind, gilt der zu diesem Zeitpunkt für den Mietgegenstand nach Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Mietzins als vereinbart ................(1) Der monatliche Hauptmietzins beträgt S 50,20 pro m2 zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Er erhöht sich in dem Ausmaß, in dem sich die Rückzahlungsverplichtung des Vermieters im Sinne des Paragraph 3, NÖ Wohnungsförderungsverordnung LGBl 8304/1-0 erhöht. Ab dem ersten Monat, in dem für das im Jahre 1992 aus 1993, aufgenommene Förderungsdarlehen des Landes Niederösterreich keine Rückzahlungen mehr zu leisten sind, gilt der zu diesem Zeitpunkt für den Mietgegenstand nach Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Mietzins als vereinbart ................
§ 4 FinanzierungsbeitragParagraph 4, Finanzierungsbeitrag
(1) Der Mieter leistet einen einmaligen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von S 476.000,--. Dieser ist vom Vermieter zweckgebunden zur Finanzierung des gegenständlichen Bauvorhabens zu verwenden.
(2) Dieser Finanzierungsbeitrag bezieht sich auf einen Zeitraum von 50 Jahren, berechnet ab Beginn des Mietverhältnisses. Bei Vertragsauflösung innerhalb von 50 Jahren steht dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung des zum jeweiligen Räumungstag ermittelten Restnominales zu. Dieses Restnominale ergibt sich aus dem geleisteten Finanzierungsbeitrag, vermindert um 2 % pro Jahr, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses bis zur Räumung der Wohnung. Das Restnominale ist zum Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Mietvertrages über die vermietete Wohnung, spätestens jedoch ein Jahr nach Auflösung des Mietvertrages und tatsächlich erfolgter Räumung unverzinst fällig. Eine Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen erfolgt nicht, wenn der Mietvertrag aus den Gründen des § 1118 ABGB (erheblich nachteiliger Gebrauch, qualifizierter Zinsrückstand) vorzeitig aufgelöst wird oder der Vertrag gemäß § 5 (2) dieses Vertrages aufgelöst wird .....(2) Dieser Finanzierungsbeitrag bezieht sich auf einen Zeitraum von 50 Jahren, berechnet ab Beginn des Mietverhältnisses. Bei Vertragsauflösung innerhalb von 50 Jahren steht dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung des zum jeweiligen Räumungstag ermittelten Restnominales zu. Dieses Restnominale ergibt sich aus dem geleisteten Finanzierungsbeitrag, vermindert um 2 % pro Jahr, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses bis zur Räumung der Wohnung. Das Restnominale ist zum Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Mietvertrages über die vermietete Wohnung, spätestens jedoch ein Jahr nach Auflösung des Mietvertrages und tatsächlich erfolgter Räumung unverzinst fällig. Eine Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen erfolgt nicht, wenn der Mietvertrag aus den Gründen des Paragraph 1118, ABGB (erheblich nachteiliger Gebrauch, qualifizierter Zinsrückstand) vorzeitig aufgelöst wird oder der Vertrag gemäß Paragraph 5, (2) dieses Vertrages aufgelöst wird .....
§ 5 NebenpflichtenParagraph 5, Nebenpflichten
(2) Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das gegenständliche Haus unter Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln saniert wird und dass Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Mieter im Objekt einen ordentlichen Wohnsitz begründen. Eine Verletzung dieser Pflicht des Mieters berechtigt den Vermieter zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter im Falle einer Verletzung dieser Vertragsbestimmung für daraus entstehende Schäden schad- und klaglos zu halten ...."
Die Antragstellerin hat den Finanzierungsbeitrag zur Gänze entrichtet, und zwar durch die Zahlung von S 15.000,-- am 7. 9. 1993, S 100.000,-- am 4. 10. 1993 und S 361.000,-- am 5. 1. 1994.
Mit der Behauptung, es handle sich beim Finanzierungsbeitrag um eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablöse, begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner gemäß § 27 Abs 3 MRG die Rückzahlung von S 476.000,-- s. A.. Der Antragsgegner bestreitet diese Rückzahlungsverpflichtung mit der Behauptung, beim fraglichen Finanzierungsbeitrag habe es sich - so wie in der dasselbe Haus betreffenden Entscheidung 5 Ob 128/98d - um eine echte, also erlaubte Mietzinsvorauszahlung gehandelt. Dem wiederum hält die Antragstellerin entgegen, die im letzten Satz des § 4 Abs 2 des Mietvertrages enthaltene Vereinbarung schließe das Vorliegen einer echten Mietzinsvorauszahlung aus. Alle übrigen zur Stützung bzw Widerlegung des geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens vorgebrachten Argumente sind in dritter Instanz nicht mehr von Belang.Mit der Behauptung, es handle sich beim Finanzierungsbeitrag um eine nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbotene Ablöse, begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG die Rückzahlung von S 476.000,-- s. A.. Der Antragsgegner bestreitet diese Rückzahlungsverpflichtung mit der Behauptung, beim fraglichen Finanzierungsbeitrag habe es sich - so wie in der dasselbe Haus betreffenden Entscheidung 5 Ob 128/98d - um eine echte, also erlaubte Mietzinsvorauszahlung gehandelt. Dem wiederum hält die Antragstellerin entgegen, die im letzten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, des Mietvertrages enthaltene Vereinbarung schließe das Vorliegen einer echten Mietzinsvorauszahlung aus. Alle übrigen zur Stützung bzw Widerlegung des geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens vorgebrachten Argumente sind in dritter Instanz nicht mehr von Belang.
Das Erstgericht wies das Rückzahlungsbegehren der Antragstellerin ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass gemäß § 1102 ABGB die Vereinbarung einer Mietzinsvorauszahlung zulässig sei. Die von der Antragstellerin geleistete Einmalzahlung sei von Anfang an einem bestimmten Zeitraum zugeordnet gewesen. Da der Mieter im Falle der vorzeitigen Räumung der Wohnung das aliquote Restnominale zurückerhalte, liege - wie in dem vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 128/98d entschiedenen Fall - insgesamt betrachtet eine Mietzinsvorauszahlung vor. Durch diese Mietzinsvorauszahlung habe sich (wie noch ausgeführt wurde, in zulässiger Höhe) der Gesamtmietzins erhöht.Das Erstgericht wies das Rückzahlungsbegehren der Antragstellerin ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass gemäß Paragraph 1102, ABGB die Vereinbarung einer Mietzinsvorauszahlung zulässig sei. Die von der Antragstellerin geleistete Einmalzahlung sei von Anfang an einem bestimmten Zeitraum zugeordnet gewesen. Da der Mieter im Falle der vorzeitigen Räumung der Wohnung das aliquote Restnominale zurückerhalte, liege - wie in dem vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 128/98d entschiedenen Fall - insgesamt betrachtet eine Mietzinsvorauszahlung vor. Durch diese Mietzinsvorauszahlung habe sich (wie noch ausgeführt wurde, in zulässiger Höhe) der Gesamtmietzins erhöht.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch die zu 5 Ob 128/98d ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe (was von vornherein viele Argumente der Antragstellerin hinfällig mache) ein Mietverhältnis im T*****haus in E***** betroffen. Wesentlichen Bestimmungen im damals beurteilten Mietvertrag hätten gleich gelautet wie im hier vorliegenden. Der einzige wesentliche Unterschied bestehe darin, dass im gegenständlichen Mietvertrag zusätzlich noch vereinbart wurde, dass bei Eintreten bestimmter Fälle der Auflösung des Mietverhältnisses, der geleistete Betrag nicht zurückgezahlt werde.
Das schließe die Annahme einer zulässigen Mietzinsvorauszahlung nicht aus. Lediglich für bestimmte Fälle der Auflösung des Mietvertrages sei eine Rückzahlung der "Finanzierungsbeiträge" ausgeschlossen worden. Ob deswegen eine unzulässige Ablöse im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG vorliegt, brauche zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt zu werden, weil der Eintritt eines der im Vertrag vorgesehenen Fälle gar nicht behauptet worden sei.Das schließe die Annahme einer zulässigen Mietzinsvorauszahlung nicht aus. Lediglich für bestimmte Fälle der Auflösung des Mietvertrages sei eine Rückzahlung der "Finanzierungsbeiträge" ausgeschlossen worden. Ob deswegen eine unzulässige Ablöse im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vorliegt, brauche zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt zu werden, weil der Eintritt eines der im Vertrag vorgesehenen Fälle gar nicht behauptet worden sei.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO sei nämlich nicht zu beantworten gewesen.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sei nämlich nicht zu beantworten gewesen.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass die im letzten Satz des § 4 Abs 2 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung eine echte Mietzinsvorauszahlung ausschließe. Um von einer solchen Mietzinsvorauszahlung sprechen zu können, dürfe nämlich die aliquote Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses an keinerlei Bedingungen geknüpft sein. Durch die dem Antragsgegner vertraglich zugestandene Möglichkeit, bei vorzeitiger Vertragsauflösung die unverbrauchten Finanzierungsbeiträge einzubehalten, unterscheide sich der gegenständliche von dem zu 5 Ob 128/98d entschiedenen Fall. Mit dem Hinweis auf diese Entscheidung lasse sich daher die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens nicht begründen. Die Rechtsfrage, ob eine echte Mietzinsvorauszahlung auch dann vorliegen kann, wenn die aliquote Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen - etwa dann, wenn der Mieter einen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB bietet - entfällt, habe der Oberste Gerichtshof noch nicht beantwortet. Damit erweise sich der Revisionsrekurs als zulässig; in der Sache selbst werde primär die Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses iS einer Stattgebung des Rückzahlungsbegehrens beantragt, hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass die im letzten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, des Mietvertrages getroffene Vereinbarung eine echte Mietzinsvorauszahlung ausschließe. Um von einer solchen Mietzinsvorauszahlung sprechen zu können, dürfe nämlich die aliquote Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses an keinerlei Bedingungen geknüpft sein. Durch die dem Antragsgegner vertraglich zugestandene Möglichkeit, bei vorzeitiger Vertragsauflösung die unverbrauchten Finanzierungsbeiträge einzubehalten, unterscheide sich der gegenständliche von dem zu 5 Ob 128/98d entschiedenen Fall. Mit dem Hinweis auf diese Entscheidung lasse sich daher die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens nicht begründen. Die Rechtsfrage, ob eine echte Mietzinsvorauszahlung auch dann vorliegen kann, wenn die aliquote Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen - etwa dann, wenn der Mieter einen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB bietet - entfällt, habe der Oberste Gerichtshof noch nicht beantwortet. Damit erweise sich der Revisionsrekurs als zulässig; in der Sache selbst werde primär die Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses iS einer Stattgebung des Rückzahlungsbegehrens beantragt, hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dem Antragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.