Begründung:
Am 7.7.1972 schloß die Klägerin mit dem damaligen Eigentümer des Hauses in Wien 1., Mölkerbastei 3, einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung Tür Nr.11 im 1.Stock. Gemäß dessen § 1 ("Mietgegenstand") bestand die Wohnung aus einem Zimmer, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer und einem Badezimmer. Die §§ 4 ("Instandhaltung") und 5 ("Benützung") des Vertragsformulars lauteten im wesentlichen wie folgt:Am 7.7.1972 schloß die Klägerin mit dem damaligen Eigentümer des Hauses in Wien 1., Mölkerbastei 3, einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung Tür Nr.11 im 1.Stock. Gemäß dessen Paragraph eins, ("Mietgegenstand") bestand die Wohnung aus einem Zimmer, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer und einem Badezimmer. Die Paragraphen 4, ("Instandhaltung") und 5 ("Benützung") des Vertragsformulars lauteten im wesentlichen wie folgt:
"§ 4: Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand in gutem, brauchbaren Zustand übernommen zu haben. In einverständlicher Abänderung der dem § 1096 ABGB entsprechenden Pflichten übernimmt der Mieter die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem, brauchbaren Zustand zu erhalten und nach Beendigung der Mietzeit in gutem, brauchbaren Zustand zurückzustellen."§ 4: Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand in gutem, brauchbaren Zustand übernommen zu haben. In einverständlicher Abänderung der dem Paragraph 1096, ABGB entsprechenden Pflichten übernimmt der Mieter die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem, brauchbaren Zustand zu erhalten und nach Beendigung der Mietzeit in gutem, brauchbaren Zustand zurückzustellen.
§ 5 Z 2: Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten u.dgl. gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Das gleiche gilt für Gas- und elektrische Leitungen; diese dürfen nur unter Verputz verlegt werden."Paragraph 5, Ziffer 2 :, Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten u.dgl. gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Das gleiche gilt für Gas- und elektrische Leitungen; diese dürfen nur unter Verputz verlegt werden."
Die Wohnung wies bei Anmietung keine Etagenheizung auf, sondern wurde mit Öfen beheizt. Es waren zwar ein Badezimmer und ein WC vorhanden, das aber völlig veraltet und "grauslich" war. Im ersten Raum stand gleich links neben der Eingangstüre lediglich ein uralter, schwarzer Gasherd. Auch eine Küchenspüle war vorhanden, sie befand sich aber nicht im ersten Raum, wo der Gasherd stand. Sowohl dem damaligen Hauseigentümer als auch dessen Hausverwaltungskanzlei war bekannt, daß die Klägerin die von ihr gemietete Wohnung sanieren wird. Der Hausverwalter teilte dies dem Hauseigentümer mit und dieser war einverstanden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.12.1984, 48 C 426/83-19, wurde die vom Beklagten als nunmehrigen Hauseigentümer gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und die Klägerin zur Räumung der Wohnung verhalten. Dieses Urteil ist mit der am 25.7.1985 erfolgten Zustellung des bestätigenden Berufungsurteiles an die Streitteile in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin gab dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 1.8.1985 ihre für die Wohnung getätigten Aufwendungen mit einer detaillierten Liste samt Rechnungen unter Hinweis auf § 10 MRG mit insgesamt S 492.480,98 bekannt. Am 8.11.1985 übergab sie dem Beklagten die Wohnung geräumt von ihren Fahrnissen. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte sie dem Beklagten Dr. Renate B*** als Mietinteresentin für die Wohnung namhaft, die zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses und von S 600.000,-- als Ersatz für die Aufwendungen der Klägerin bereit sei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.1985 mit, daß er nicht bereit sei, mit der namhaft gemachten Mieterin einen Mietvertrag abzuschließen, und er den Ersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich verneine. Mit der am 25.11.1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin - gestützt auf § 10 MRG, §§ 1037, 1097 ABGB "und jeden sonstigen in Betracht kommenden Rechtsgrund" - vom Beklagten den Ersatz ihrer zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung vorgenommenen Aufwendungen in Höhe von S 600.000,-- s.A. Sie behauptete, sie habe die bei Anmietung desolate Wohnung ohne Heizung, Kücheninstallation und ausreichende Elektrizitätsanlage, mit einer Installationsanlage, die mindestens 50 Jahre alt und total unbrauchbar gewesen sei, sowie mit einem völlig desolaten Boden im Wege eines mindestens ein Jahr dauernden Umbaues unter Beiziehung eines Architekten und von Professionisten auf einen "supermodernen Standard Kategorie A" gebracht. Diese wesentlichen Verbesserungen seien über den 8.11.1985 hinaus wirksam und von Nutzen. Die Klägerin habe unter anderem durch Ein- und Umbau einen weiteren Wohnraum geschaffen, eine komplette neue Elektrizitätsanlage installieren, eine Zentralheizung, Bad, Küche und WC einbauen und Decken einziehen lassen sowie den Boden entsprechend saniert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.12.1984, 48 C 426/83-19, wurde die vom Beklagten als nunmehrigen Hauseigentümer gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und die Klägerin zur Räumung der Wohnung verhalten. Dieses Urteil ist mit der am 25.7.1985 erfolgten Zustellung des bestätigenden Berufungsurteiles an die Streitteile in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin gab dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 1.8.1985 ihre für die Wohnung getätigten Aufwendungen mit einer detaillierten Liste samt Rechnungen unter Hinweis auf Paragraph 10, MRG mit insgesamt S 492.480,98 bekannt. Am 8.11.1985 übergab sie dem Beklagten die Wohnung geräumt von ihren Fahrnissen. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte sie dem Beklagten Dr. Renate B*** als Mietinteresentin für die Wohnung namhaft, die zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses und von S 600.000,-- als Ersatz für die Aufwendungen der Klägerin bereit sei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.1985 mit, daß er nicht bereit sei, mit der namhaft gemachten Mieterin einen Mietvertrag abzuschließen, und er den Ersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich verneine. Mit der am 25.11.1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin - gestützt auf Paragraph 10, MRG, Paragraphen 1037, 1097, ABGB "und jeden sonstigen in Betracht kommenden Rechtsgrund" - vom Beklagten den Ersatz ihrer zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung vorgenommenen Aufwendungen in Höhe von S 600.000,-- s.A. Sie behauptete, sie habe die bei Anmietung desolate Wohnung ohne Heizung, Kücheninstallation und ausreichende Elektrizitätsanlage, mit einer Installationsanlage, die mindestens 50 Jahre alt und total unbrauchbar gewesen sei, sowie mit einem völlig desolaten Boden im Wege eines mindestens ein Jahr dauernden Umbaues unter Beiziehung eines Architekten und von Professionisten auf einen "supermodernen Standard Kategorie A" gebracht. Diese wesentlichen Verbesserungen seien über den 8.11.1985 hinaus wirksam und von Nutzen. Die Klägerin habe unter anderem durch Ein- und Umbau einen weiteren Wohnraum geschaffen, eine komplette neue Elektrizitätsanlage installieren, eine Zentralheizung, Bad, Küche und WC einbauen und Decken einziehen lassen sowie den Boden entsprechend saniert.
Der Beklagte hielt dem entgegen, die Wohnung habe sich bei Anmietung keineswegs in einem desolaten Zustand befunden. Die Klägerin habe darin bereits vor dem späteren Beginn der Veränderungen mehr als ein halbes Jahr lang gewohnt. Sowohl Küchen- als auch Badezimmerausstattung seien vorhanden gewesen. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten den Wert der von ihr entfernten Gegenstände zu ersetzen. Sie habe entgegen den Bestimmungen des § 5 Z 2 des Mietvertrages in der Wohnung bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen und dadurch einen konsenswidrigen Bauzustand geschaffen. Schon der Rechtsvorgänger des Beklagten habe auf Grund dieser Bestimmung des Mietvertrages an sämtlichen Investitionen der Klägerin unentgeltlich Eigentum erworben. Im übrigen hätten die von ihr getätigten Aufwendungen keinen gegenwärtigen Wert mehr. Sie seien bereits zwölf Jahre alt, unmodern, veraltet und verbraucht oder abgewohnt und entsprächen in keiner Weise mehr dem heutigen Stand der Technik. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 247.114,-- s.A. und wies das Mehrbegehren der Klägerin in Höhe von S 352.886,-- s.A. ab. Das Urteil erwuchs in seinem abweisenden Teil in Rechtskraft. Über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende, für das Revisionsverfahren wesentliche Tatsachenfeststellungen:Der Beklagte hielt dem entgegen, die Wohnung habe sich bei Anmietung keineswegs in einem desolaten Zustand befunden. Die Klägerin habe darin bereits vor dem späteren Beginn der Veränderungen mehr als ein halbes Jahr lang gewohnt. Sowohl Küchen- als auch Badezimmerausstattung seien vorhanden gewesen. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten den Wert der von ihr entfernten Gegenstände zu ersetzen. Sie habe entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer 2, des Mietvertrages in der Wohnung bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen und dadurch einen konsenswidrigen Bauzustand geschaffen. Schon der Rechtsvorgänger des Beklagten habe auf Grund dieser Bestimmung des Mietvertrages an sämtlichen Investitionen der Klägerin unentgeltlich Eigentum erworben. Im übrigen hätten die von ihr getätigten Aufwendungen keinen gegenwärtigen Wert mehr. Sie seien bereits zwölf Jahre alt, unmodern, veraltet und verbraucht oder abgewohnt und entsprächen in keiner Weise mehr dem heutigen Stand der Technik. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 247.114,-- s.A. und wies das Mehrbegehren der Klägerin in Höhe von S 352.886,-- s.A. ab. Das Urteil erwuchs in seinem abweisenden Teil in Rechtskraft. Über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende, für das Revisionsverfahren wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Die Klägerin ließ in den Jahren 1973 und 1974 in der von ihr gemieteten Wohnung unter Beiziehung eines Architekten Umbauten und sonstige Arbeiten durch Professionisten durchführen. Sie nahm eine Grundrißveränderung vor, indem sie durch den Einbau einer Holztrennwand eine eigene, vom Vorraum abgetrennte Küche schuf, noch eine weitere Türe zwischen Schlafzimmer und Salon machen ließ und im Schlafzimmer mittels einer Holzriegelwand eine Trennung zu einer begehbaren Garderobe errichtete. Im Vorraum und in der Küche wurde eine Decke eingezogen. Das Bad wurde vom WC getrennt und eine Türe eingebaut. Aus dem ursprünglichen WC wurde eine Speis. Der wellige Boden wurde nach Ausgleich der Bretter mit Spanplatten belegt und darüber ein Teppichboden verlegt. Sämtliche schadhaften Fenster und Türen wurden repariert bzw erneuert und an den Fensterflügeln Reparaturverglasungen vorgenommen. Die ganze Wohnung wurde nach Abscheren vieler Schichten ausgemalt. Die Türen und Fenster wurden neu gestrichen.
Darüberhinaus ließ die Klägerin noch folgende Arbeiten durchführen, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens sind:
Einbau einer Gasetagenheizung;
Sanitärinstallationen in Bad, WC und Küche, wobei in dem vorhandenen Badezimmer ein neues Bad eingerichtet, das WC aber vom übrigen Bad seitlich versetzt und abgetrennt wurde. Dazu kamen Mehrleistungen für Material, Kalt- und Warmwasserleitungen, sowie Abflußleitungen bzw für Komplettierungsarbeiten. Diese stellen eine normale, den damaligen und heutigen Anforderungen entsprechende übliche Ausstattung dar;
3.) Erneuerung der Elektroinstallationen (ohne Beleuchtungskörper) in der gesamten Wohnung. Die vorhandenen Installationen waren veraltet und entsprachen nicht mehr den damaligen Sicherheitsvorschriften;
4.) Baumeisterarbeiten (Stemm-, Verputzarbeiten, Transport von Bauschutt), die im Zuge der zu 1.) bis 3.) genannten Arbeiten erforderlich wurden;
5.) WC-Verfliesung.
Für die zu 1.) bis 3.) genannten Arbeiten erhielt die Klägerin einen Wohnungsverbesserungskredit. Sie wurden auf diesem Wege - mit Ausnahme der Kosten für das Versetzen des Wandauslasses im WC - zur Gänze gefördert. Gemäß nachstehender Aufstellung bezahlte die Klägerin für diese Arbeiten im einzelnen die in Spalte 1 ausgeworfenen Beträge (inklusive Umsatzsteuer). Ausgehend von den geleisteten Zahlungen beträgt der "Restwert" (vom Erstgericht auch "Zeitwert" genannt) dieser Arbeiten per November 1985 laut Spalte 2:
Spalte 1 Spalte 2
1.) Gasetagenheizung S 41.896,88 S 16.758,75
2.) Sanitärinstallationen S 55.901,61 S 22.360,64
Mehrleistungen S 23.851,45 S 9.540,58
3.) Elektroinstallationen S 35.818,45 S 14.327,38
4.) Baumeisterarbeiten S 79.566,45 S 31.826,58
5.) WC-Verfliesung S 4.611,-- S 1.844,40
Zwischen 1973 und 1985 trat für Baumeisterarbeiten eine durchschnittliche Wertsteigerung von 230 %, für alle übrigen Professionistenarbeiten eine solche von 196 % ein.
An Architektenhonorar für den gesamten Umbau bezahlte die Klägerin S 30.000,--, was etwa 7 % der Bausumme entspricht. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Klägerin wegen des im Mietvertrag gültig vereinbarten Verzichtes keine Ansprüche nach den §§ 1037, 1096 und 1097 ABGB zustünden. Für Ersatzansprüche nach § 10 MRG sei aber dieser Vorausverzicht unwirksam. Die Frage nach einer allfälligen widmungswidrigen Wohnungsveränderung der Klägerin könne dahingestellt bleiben, weil der damalige Hauseigentümer mit der Wohnungssanierung einverstanden gewesen sei. Bei den oben zu 1.) bis 5.) genannten Aufwendungen handle es sich um nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG bzw - da sie nach dem WohnungsverbesserungsG gefördert worden seien - § 10 Abs 3 Z 4 MRG zu ersetzende Aufwendungen. Dies treffe darüberhinaus auch noch auf die zur Neuschaffung des Küchenraumes erforderlichen Tischlerarbeiten, auf die Reparatur und Erneuerung der Fenster und Türen einschließlich der Fensterverglasung und auf das anteilig auf all diese Arbeiten entfallende Architektenhonorar von S 19.252,-- zu. Da nach § 10 MRG die Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert zu ersetzen seien, müsse der an Hand der von der Klägerin geleisteten Zahlungen für November 1985 errechnete Restwert (Zeitwert) noch um die zwischen 1973 und 1985 eingetretenen Baukostensteigerungen aufgewertet werden. Das Erstgericht errechnete so auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens für die oben genannten insgesamt acht Positionen einen "gegenwärtigen Wert" von S 227.862,--, welcher der Klägerin als Ersatzanspruch nach § 10 Abs 1 MRG zustehe. Hinzu komme noch der anteilige Betrag des von ihr für diese Arbeiten geleisteten Architektenhonorars. Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch von S 217.186,56 s. A. und wies das im Berufungsverfahren noch in Rede stehende weitere Mehrbegehren von S 29.927,44 s.A. (nämlich Kosten von S 12.914,05 für Erneuerung und Reparatur der Fenster und Türen, S 8.482,76 für Abtrennung Küche/Vorzimmer, von S 6.193,60 für Fensterverglasung und von S 2.337,03 für anteiliges Architektenhonorar) ab. Auch diese Abweisung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Auffassung, daß die Zustimmung des Voreigentümers zur Sanierung der Wohnung auch bauliche Veränderungen umfaßt habe, zumal vom Beklagten keinerlei Sachvorbringen in Richtung eines Ausnahmetatbestandes nach § 10 Abs 2 MRG erstattet worden sei. Die Aufwendungen für Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen seien der Klägerin schon deshalb mit Recht zugesprochen worden, weil diese Arbeiten - unabhängig davon, ob sie zur Gänze unter § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu subsumieren seien - im Hinblick auf ihre Förderung nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz jedenfalls unter § 10 Abs 3 Z 4 MRG fielen. Der Nutzen dieser Verbesserungen wirke zweifellos über die Mietdauer hinaus. Dasselbe gelte für die WC-Verfliesung, die eine der Haushaltsführung dienliche Umgestaltung von sanitären Anlagen normaler Art und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung gleich wesentliche Verbesserung darstelle, gewährleiste sie doch eine "wesentlich bessere und hygienischere" WC-Benützung. Auch die Demontagekosten von im Zusammenhang mit Verbesserungen auszuwechselnden Gegenständen seien im Sinne des § 10 Abs 1 MRG ersatzfähig. Diese seien im vorliegenden Fall gleichfalls nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz gefördert worden. Der zu ersetzende Zeitwert der Investitionen bestimme sich nicht nach dem seinerzeitig getätigten Aufwand, sondern er sei, da er auch vom individuellen Zustand sowie von der Abnützung und Lebensdauer der Investition abhänge - gesondert zu ermitteln und nur der Höhe nach durch den seinerzeitigen wirklichen Aufwand begrenzt. In diesem Sinne habe das Erstgericht den gegenwärtigen Wert der Investitionen mit Hilfe des Sachverständigen ohenhin festgestellt. § 10 MRG gehe dabei von dem Aufwand aus, den der Mieter tatsächlich habe tätigen müssen, also zweifllos von einem Aufwand inklusive Umsatzsteuer. Zu den vom Beklagten nach § 10 Abs 1 MRG zu ersetzenden Investitionen von insgesamt S 200.271,36 komme noch das anteilig darauf entfallende Architektenhonorar von S 16.915,20 hinzu. Dieser Aufwand sei insoferne über die Mietdauer hinaus noch wirksam und von Nutzen, als die Aufwendungen in einer von einem Architekten überwachten, ordnungsgemäßen und auch zeitgemäßen Form erfolgt seien. Gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtliche Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.An Architektenhonorar für den gesamten Umbau bezahlte die Klägerin S 30.000,--, was etwa 7 % der Bausumme entspricht. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Klägerin wegen des im Mietvertrag gültig vereinbarten Verzichtes keine Ansprüche nach den Paragraphen 1037, 1096 und 1097 ABGB zustünden. Für Ersatzansprüche nach Paragraph 10, MRG sei aber dieser Vorausverzicht unwirksam. Die Frage nach einer allfälligen widmungswidrigen Wohnungsveränderung der Klägerin könne dahingestellt bleiben, weil der damalige Hauseigentümer mit der Wohnungssanierung einverstanden gewesen sei. Bei den oben zu 1.) bis 5.) genannten Aufwendungen handle es sich um nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG bzw - da sie nach dem WohnungsverbesserungsG gefördert worden seien - Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG zu ersetzende Aufwendungen. Dies treffe darüberhinaus auch noch auf die zur Neuschaffung des Küchenraumes erforderlichen Tischlerarbeiten, auf die Reparatur und Erneuerung der Fenster und Türen einschließlich der Fensterverglasung und auf das anteilig auf all diese Arbeiten entfallende Architektenhonorar von S 19.252,-- zu. Da nach Paragraph 10, MRG die Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert zu ersetzen seien, müsse der an Hand der von der Klägerin geleisteten Zahlungen für November 1985 errechnete Restwert (Zeitwert) noch um die zwischen 1973 und 1985 eingetretenen Baukostensteigerungen aufgewertet werden. Das Erstgericht errechnete so auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens für die oben genannten insgesamt acht Positionen einen "gegenwärtigen Wert" von S 227.862,--, welcher der Klägerin als Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG zustehe. Hinzu komme noch der anteilige Betrag des von ihr für diese Arbeiten geleisteten Architektenhonorars. Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch von S 217.186,56 s. A. und wies das im Berufungsverfahren noch in Rede stehende weitere Mehrbegehren von S 29.927,44 s.A. (nämlich Kosten von S 12.914,05 für Erneuerung und Reparatur der Fenster und Türen, S 8.482,76 für Abtrennung Küche/Vorzimmer, von S 6.193,60 für Fensterverglasung und von S 2.337,03 für anteiliges Architektenhonorar) ab. Auch diese Abweisung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Auffassung, daß die Zustimmung des Voreigentümers zur Sanierung der Wohnung auch bauliche Veränderungen umfaßt habe, zumal vom Beklagten keinerlei Sachvorbringen in Richtung eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 10, Absatz 2, MRG erstattet worden sei. Die Aufwendungen für Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen seien der Klägerin schon deshalb mit Recht zugesprochen worden, weil diese Arbeiten - unabhängig davon, ob sie zur Gänze unter Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu subsumieren seien - im Hinblick auf ihre Förderung nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz jedenfalls unter Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG fielen. Der Nutzen dieser Verbesserungen wirke zweifellos über die Mietdauer hinaus. Dasselbe gelte für die WC-Verfliesung, die eine der Haushaltsführung dienliche Umgestaltung von sanitären Anlagen normaler Art und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung gleich wesentliche Verbesserung darstelle, gewährleiste sie doch eine "wesentlich bessere und hygienischere" WC-Benützung. Auch die Demontagekosten von im Zusammenhang mit Verbesserungen auszuwechselnden Gegenständen seien im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, MRG ersatzfähig. Diese seien im vorliegenden Fall gleichfalls nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz gefördert worden. Der zu ersetzende Zeitwert der Investitionen bestimme sich nicht nach dem seinerzeitig getätigten Aufwand, sondern er sei, da er auch vom individuellen Zustand sowie von der Abnützung und Lebensdauer der Investition abhänge - gesondert zu ermitteln und nur der Höhe nach durch den seinerzeitigen wirklichen Aufwand begrenzt. In diesem Sinne habe das Erstgericht den gegenwärtigen Wert der Investitionen mit Hilfe des Sachverständigen ohenhin festgestellt. Paragraph 10, MRG gehe dabei von dem Aufwand aus, den der Mieter tatsächlich habe tätigen müssen, also zweifllos von einem Aufwand inklusive Umsatzsteuer. Zu den vom Beklagten nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG zu ersetzenden Investitionen von insgesamt S 200.271,36 komme noch das anteilig darauf entfallende Architektenhonorar von S 16.915,20 hinzu. Dieser Aufwand sei insoferne über die Mietdauer hinaus noch wirksam und von Nutzen, als die Aufwendungen in einer von einem Architekten überwachten, ordnungsgemäßen und auch zeitgemäßen Form erfolgt seien. Gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtliche Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.