Rechtssatz RS0069937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069937
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Bloße Reparaturen oder der Ersatz von infolge gewöhnlicher Abnützung unbrauchbar gewordenen Inventars sind keine ersatzfähigen Aufwendungen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 602/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 602/89
Veröff: EvBl 1990/53 S 242 = WoBl 1990,98
- 5 Ob 193/08f
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 193/08f
Vgl; Beisatz: Bloße Erhaltungsarbeiten unterfallen nicht dem § 10 MRG; dies folgt schon zwanglos aus dem Begriff „Verbesserung", die sich eben nicht bloß auf den Ersatz (die Erneuerung) bereits (gleichwertig) vorhandener und (nur) schadhaft gewordener Gegenstände (Geräte, Einrichtungen) beschränken darf. (T1); Beisatz: Dies gilt auf der Basis des § 10 MRG idF vor der WRN 2006 insofern unabhängig von der mietvertraglich vereinbarten Erhaltungspflicht, als Maßnahmen des Mieters, die qualitativ lediglich Erhaltungsarbeiten darstellen, auch dann nicht (automatisch) zu „Verbesserungen" im Sinn des § 10 MRG aF werden, wenn der Mieter für den betreffenden Teil des Bestandgegenstands nicht zur Erhaltung verpflichtet war. (T2); Beisatz: Maßgeblich ist als Ausgangslage für die Qualifikation von (eigenen) Maßnahmen des Mieters als Verbesserungen der tatsächliche (Austattungs-)Zustand des Bestandobjekts bei Beginn des Bestandverhältnisses. (T3); Veröff: SZ 2009/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069937
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0060OB00602_8900000_002