Rechtssatz RS0069849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069849
Entscheidungsdatum
09.12.2003
Rechtssatz
Der Nutzungswert oder Zeitwert, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen durchschnittlichen Nachmieter haben, ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln und richtet sich weder nach dem seinerzeitigen Aufwand des Mieters, noch stellen die im § 10 Abs 1 MRG genannten zwanzig Jahre die zu berücksichtigende Amortisationsdauer dar (Würth-Zingher, aaO, RdZ 16). Vielmehr ist der gemeine Wert der Investitionen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw der Übergabe der Wohnung zu ermitteln.Der Nutzungswert oder Zeitwert, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen durchschnittlichen Nachmieter haben, ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln und richtet sich weder nach dem seinerzeitigen Aufwand des Mieters, noch stellen die im Paragraph 10, Absatz eins, MRG genannten zwanzig Jahre die zu berücksichtigende Amortisationsdauer dar (Würth-Zingher, aaO, RdZ 16). Vielmehr ist der gemeine Wert der Investitionen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw der Übergabe der Wohnung zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 602/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 602/89
Veröff: EvBl 1990/53 S 242 = WoBl 1990,98
- 5 Ob 267/03f
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
Vgl auch; Beisatz: Für die Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069849
Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0060OB00602_8900000_001