Rechtssatz RS0020575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020575
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Die Beurteilung des klaren überwiegenden Vorteils des Bestandgebers ist nicht auf den vergangenen Zeitraum der Dauer des beendeten Bestandverhältnisses, sondern auf den künftigen Zeitraum ab Beendigung des Bestandverhältnisses abzustellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 527/89
Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 527/89
Veröff: JBl 1989,527
- 3 Ob 12/07x
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
Auch; Beisatz: Mehr als den bei Beendigung des Bestandverhältnisses noch vorhandenen Wert der Aufwendungen kann ein Bestandnehmer nicht erwarten, wenn er selbst während der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke be- und entsprechend abgenützt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020575
Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_004