Rechtssatz RS0041124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041124
Geschäftszahl
2Ob248/52 (2Ob249/52); 3Ob9/59; 4Ob112/98v; 3Ob12/07x; 7Ob6/07v; 1Ob80/12i; 1Ob109/14g
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 248/52
Entscheidungstext OGH 07.04.1952 2 Ob 248/52
- 3 Ob 9/59
Entscheidungstext OGH 28.01.1959 3 Ob 9/59
- 4 Ob 112/98v
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 112/98v
Auch
- 3 Ob 12/07x
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
Vgl aber; Beisatz: Da es sich beim Zuspruch von etwas anderem als begehrt nach stRsp bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt, ist es der beklagten Partei verwehrt, eine in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen. (T1)
- 7 Ob 6/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
Vgl aber; Beisatz: Da es sich bei einem Zuspruch in Überschreitung des Klagebegehrens bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt, ist es der Beklagten auch verwehrt, die in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen. (T2)
- 1 Ob 80/12i
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
Auch
- 1 Ob 109/14g
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 109/14g
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041124
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19520407_OGH0002_0020OB00248_5200000_003