Entscheidungsgründe:
Am 16. 10. 1999 verstarb Peter B*****, der Bruder der Klägerin und Vater des Beklagten. Im Dezember 1999 bezogen die Klägerin, ihr Ehegatte und ihr Sohn das auf der hier gegenständlichen Liegenschaft in Wien gelegene Einfamilienhaus. Am 4. 10. 2001 verstarb Margaretha B*****, die Mutter der Klägerin und Großmutter des Beklagten. Nach Abschluss der Verlassenschaftsverfahren nach Peter und Margaretha B***** waren die Streitteile je zur Hälfte Eigentümer der hier gegenständlichen Liegenschaft. Die Klägerin bewohnte mit ihrer Familie weiterhin das darauf befindliche Haus wie es ihr von ihrer Mutter zu Lebzeiten gestattet worden war. Der Beklagte hatte keinen Schlüssel und auch sonst keinen Zugang zur Liegenschaft. Eine Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern wurde nicht getroffen. Ende Februar 2002 traten die Streitteile - wobei der damals noch minderjährige Beklagte (geboren am 4. 12. 1985) von seiner Mutter vertreten wurde - erstmals brieflich miteinander in Kontakt, um die künftigen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft zu klären. Mit e-mail vom 23. 7. 2002 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass es sich wohl nicht vermeiden lassen werde, das Haus einem Verkauf bzw einer Verwertung zuzuführen. Nach dem 5. 8. 2002 gab es (vorerst) keinen weiteren Kontakt zwischen den Streitteilen. Sie waren aber beide an einem Verkauf der Liegenschaft interessiert. Im Spätsommer 2002 beauftragte die Klägerin ein Immobilienmaklerbüro mit der Vermittlung eines Käufers für die Liegenschaft. Es wurde vereinbart, dass die Maklerin Inserate schalten und den Verkauf auch im Internet bewerben dürfe. Für den Fall eines Kaufabschlusses auf Grund der Tätigkeit der Immobilienmaklerin wurde die Zahlung einer Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises vereinbart. Zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten gab es keine Gespräche wegen der Beauftragung der Maklerin. Im Auftrag der Klägerin bezahlte deren Ehegatte für die Schaltung von Inseraten betreffend den Verkauf der Liegenschaft insgesamt EUR 137,59. Nachdem eine ernsthafte Interessentin von einem Kaufanbot zurückgetreten war, rief die Maklerin eine weitere Interessentin an, die die Liegenschaft (neuerlich) besichtigte und sich entschloss, ein Kaufanbot zu legen. Die Interessentin beauftragte einen Notar mit ihrer Vertretung, der sich mit Schreiben vom 12. 6. 2003 an die Mutter des Beklagten wandte und im Namen seiner (nicht namentlich genannten) Mandantin ein verbindliches Kaufanbot für die gesamte Liegenschaft samt Inventar zum Kaufpreis von EUR 220.000 unterbreitete. In einer ausführlichen Korrespondenz zwischen dem Notar und dem Rechtsvertreter des Beklagten und dessen Mutter wurden weitere Voraussetzungen für einen Kaufvertragsabschluss und die nähere Vertragsgestaltung dargelegt. Am 25. 7. 2003 kam es zum Abschluss des Kaufvertrags über die hier gegenständliche Liegenschaft zwischen der Mutter des Beklagten als dessen gesetzliche Vertreterin und der Klägerin als Verkäufer einerseits und Dr. Christa A***** als Käuferin andererseits. Bei der Vertragsunterzeichnung war neben den Vertragspartnern und deren Vertretern auch die Maklerin anwesend, die der Mutter des Beklagten eine Honorarnote über eine Provision in Höhe von 1,5 % des Kaufpreises überreichen wollte. Diese wies die Honorarnote zurück, die von der Maklerin in der Folge storniert wurde. Die Klägerin bezahlte die ihr in Rechnung gestellte Gesamtprovision von 3 % der Kaufsumme im Betrag von EUR 7.740. Bereits im Jahr 2002 hatte der Ehegatte der Klägerin in deren Namen und auf deren Rechnung ein Bauunternehmen mit dem Austausch schadhafter Dachziegel beauftragt. Der Beklagte und seine Mutter wurden von diesem Dachschaden nicht informiert. Für die Dachsanierung zahlte die Klägerin EUR 2.220. Weiters beauftragte der Ehegatte der Klägerin in deren Namen und auf deren Rechnung ein Unternehmen mit der Räumung des Hauses, wofür die Klägerin EUR 2.622 bezahlte.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 6.359,79. Sie habe sich auf Drängen des Beklagten, die gemeinsame Liegenschaft zu verkaufen, bemüht, einen Käufer zu finden, und zu diesem Zweck eine Maklerin beauftragt, die auch die spätere Käuferin benannt habe. Für die Vermittlung der Liegenschaft sei eine ortsübliche und angemessene Provision von EUR 7.740 verrechnet und von der Klägerin zur Gänze bezahlt worden. Überdies seien für die Einschaltung von Zeitungsinseraten Kosten von EUR 137,59 aufgelaufen. Die aus den Nachlässen stammenden, im Wohnhaus befindlichen Fahrnisse seien nicht an die Käuferin der Liegenschaft mitverkauft worden. Die Klägerin habe daher die Liegenschaft räumen und dafür EUR 2.622 aufwenden müssen. Für die Reparatur des beschädigten Dachs habe sie EUR 2.220 aufgewendet. Der Beklagte sei als Hälfteeigentümer verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der von ihr für die Liegenschaft bzw für deren Verkauf aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Der Beklagte wendete ein, er sei von der Klägerin nicht informiert worden, dass diese zwecks Verkaufs der Liegenschaft einen Makler beauftragt habe. Er habe durch ein Schreiben des Notars erfahren, dass eine Interessentin beabsichtige, die Liegenschaft zu kaufen. Erst durch die Anwesenheit der Maklerin beim notariellen Unterfertigungstermin habe der Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass die Käuferin von einer Maklerin vermittelt worden war. Die Fahrnisse seien mit der Liegenschaft mitverkauft worden, weshalb eine Räumung nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe den Beklagten nicht vom Erfordernis einer Dachsanierung verständigt. Eine solche sei nicht nötig und seien die Kosten dafür nicht angemessen gewesen. Im Übrigen seien diese Kosten von der die Liegenschaft damals allein benützenden Klägerin zu tragen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der begehrte Aufwandsersatz sei nach den Regeln der nützlichen Geschäftsführung nach § 1037 ABGB zu prüfen. Für einen Zuspruch sei erforderlich, dass die Geschäftsführung einen klaren und überwiegenden Vorteil beim Geschäftsherrn bewirkt habe. Ein derartiger Vorteil liege bei keinem der geltend gemachten Ansprüche vor. Hinsichtlich der Zeitungsinserate werde kein Vorteil des Beklagten behauptet und sei ein solcher auch nicht erkennbar. Die Tätigkeit der Immobilienmaklerin im Auftrag der Klägerin habe zu keinem klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Schon in Anbetracht der Tatsache, dass die Liegenschaft samt Inventar verkauft worden sei, habe auch die Räumung der Liegenschaft keinen Vorteil des Beklagten gebracht. Letztlich sei auch nicht jede Reparatur vorteilhaft, sondern lediglich bei Verhinderung eines die Substanz des Hauses bedrohenden Schadens.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der begehrte Aufwandsersatz sei nach den Regeln der nützlichen Geschäftsführung nach Paragraph 1037, ABGB zu prüfen. Für einen Zuspruch sei erforderlich, dass die Geschäftsführung einen klaren und überwiegenden Vorteil beim Geschäftsherrn bewirkt habe. Ein derartiger Vorteil liege bei keinem der geltend gemachten Ansprüche vor. Hinsichtlich der Zeitungsinserate werde kein Vorteil des Beklagten behauptet und sei ein solcher auch nicht erkennbar. Die Tätigkeit der Immobilienmaklerin im Auftrag der Klägerin habe zu keinem klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Schon in Anbetracht der Tatsache, dass die Liegenschaft samt Inventar verkauft worden sei, habe auch die Räumung der Liegenschaft keinen Vorteil des Beklagten gebracht. Letztlich sei auch nicht jede Reparatur vorteilhaft, sondern lediglich bei Verhinderung eines die Substanz des Hauses bedrohenden Schadens.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren mit EUR 5.048,79 stattgab und das Mehrbegehren von EUR 1.311 und ein Zinsenmehrbegehren abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach bisher unwidersprochen gebliebener Judikatur seien die Kosten einer Feilbietung im Zuge der Aufhebung einer Aufhebung einer Gemeinschaft verhältnismäßig zu teilen. Die von den Parteien im Einvernehmen vorgenommene Veräußerung der Liegenschaft komme einer freiwilligen gerichtlichen Feilbietung nahe, sodass die Frage, wer die mit der Veräußerung verbundenen Kosten zu tragen habe, nicht anders beurteilt werden dürfe. An Hand des Sachverhalts sei eindeutig erkennbar, dass die Beiziehung einer Immobilienmaklerin sinnvoll gewesen sei, ebenso die Einschaltung von Inseraten. Da die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten sohin zweckmäßig gewesen seien, seien sie „als Teilungskosten den Miteigentümern entsprechend ihren Miteigentumsquoten zu gleichen Teilen zuzuweisen". Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz der halben Provisionskosten der Maklerin sowie der halben Inseratekosten. Durch den mit der EO-Novelle 2000 eingefügten § 352 Z 6 iVm § 351 Abs 3 EO sei klargestellt worden, dass Barauslagen auf die Parteien anteilig aufzuteilen seien und einer Partei die über ihren Anteil hinausgehenden, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Barauslagen erstattet werden müssten. Im Rahmen des Barauslagenersatzes könne ein Antragsteller die anteilsmäßige Erstattung der Gerichtsgebühren, insbesondere für den Exekutionsantrag, sowie der von ihm bestrittenen Kosten der Schätzung, Edikteinschaltung usw begehren. Halte man den Verkauf der Liegenschaft einer gerichtlichen Feilbietung gleich, seien die erwähnten Kosten als für den Verkauf notwendig anzusehen. Die Sanierung eines schadhaften Dachs sei zur Verhinderung weiterer Schäden am Gebäude und am Inventar notwendig und zweckmäßig. Der klare und überwiegende Vorteil für den Beklagten sei evident, hätte sich doch das Gebäude mit schadhaftem Dach und Feuchtigkeitsschäden als Folge des schadhaften Dachs nur um einen „Minderpreis" verkaufen lassen. Der Klägerin sei daher die Hälfte der Dachsanierungskosten auf der Grundlage des § 1037 ABGB zuzuerkennen. Keinen Anspruch habe sie allerdings auf anteilige Räumungskosten. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Räumungsaufwand auch den Beklagten betroffen habe. Der Beginn des Zinsenlaufs könne mangels Nachweises früherer Fälligstellung erst mit dem der Klagsbehändigung folgenden Tag angenommen werden. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da es - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage gebe, wer die bei einer einverständlichen Veräußerung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft aufgelaufenen Kosten, von denen nur ein Miteigentümer Kenntnis gehabt habe, tragen müsse.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren mit EUR 5.048,79 stattgab und das Mehrbegehren von EUR 1.311 und ein Zinsenmehrbegehren abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach bisher unwidersprochen gebliebener Judikatur seien die Kosten einer Feilbietung im Zuge der Aufhebung einer Aufhebung einer Gemeinschaft verhältnismäßig zu teilen. Die von den Parteien im Einvernehmen vorgenommene Veräußerung der Liegenschaft komme einer freiwilligen gerichtlichen Feilbietung nahe, sodass die Frage, wer die mit der Veräußerung verbundenen Kosten zu tragen habe, nicht anders beurteilt werden dürfe. An Hand des Sachverhalts sei eindeutig erkennbar, dass die Beiziehung einer Immobilienmaklerin sinnvoll gewesen sei, ebenso die Einschaltung von Inseraten. Da die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten sohin zweckmäßig gewesen seien, seien sie „als Teilungskosten den Miteigentümern entsprechend ihren Miteigentumsquoten zu gleichen Teilen zuzuweisen". Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz der halben Provisionskosten der Maklerin sowie der halben Inseratekosten. Durch den mit der EO-Novelle 2000 eingefügten Paragraph 352, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 351, Absatz 3, EO sei klargestellt worden, dass Barauslagen auf die Parteien anteilig aufzuteilen seien und einer Partei die über ihren Anteil hinausgehenden, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Barauslagen erstattet werden müssten. Im Rahmen des Barauslagenersatzes könne ein Antragsteller die anteilsmäßige Erstattung der Gerichtsgebühren, insbesondere für den Exekutionsantrag, sowie der von ihm bestrittenen Kosten der Schätzung, Edikteinschaltung usw begehren. Halte man den Verkauf der Liegenschaft einer gerichtlichen Feilbietung gleich, seien die erwähnten Kosten als für den Verkauf notwendig anzusehen. Die Sanierung eines schadhaften Dachs sei zur Verhinderung weiterer Schäden am Gebäude und am Inventar notwendig und zweckmäßig. Der klare und überwiegende Vorteil für den Beklagten sei evident, hätte sich doch das Gebäude mit schadhaftem Dach und Feuchtigkeitsschäden als Folge des schadhaften Dachs nur um einen „Minderpreis" verkaufen lassen. Der Klägerin sei daher die Hälfte der Dachsanierungskosten auf der Grundlage des Paragraph 1037, ABGB zuzuerkennen. Keinen Anspruch habe sie allerdings auf anteilige Räumungskosten. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Räumungsaufwand auch den Beklagten betroffen habe. Der Beginn des Zinsenlaufs könne mangels Nachweises früherer Fälligstellung erst mit dem der Klagsbehändigung folgenden Tag angenommen werden. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da es - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage gebe, wer die bei einer einverständlichen Veräußerung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft aufgelaufenen Kosten, von denen nur ein Miteigentümer Kenntnis gehabt habe, tragen müsse.