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Rechtssatz RS0019737×

Rechtssatz RS0019737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019737

Geschäftszahl

4Ob545/76; 6Ob709/76; 7Ob539/79; 1Ob784/79; 5Ob606/83; 6Ob710/84; 1Ob2305/96v; 1Ob226/06a; 1Ob90/11h; 3Ob228/13w; 2Ob55/16a; 2Ob217/22h; 7Ob133/24w

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Rechtssatz

Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsführer die Geschäftsbesorgung sohin anmaßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 545/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 545/76
  • 6 Ob 709/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 709/76
    nur: Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. (T1)
  • 7 Ob 539/79
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 539/79
    nur T1
  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
    Auch
  • 5 Ob 606/83
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 606/83
  • 6 Ob 710/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 710/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist schon begrifflich als eigenmächtige Geschäftsbesorgung für einen anderen zu verstehen. (T2)
    Veröff: SZ 57/167 = JBl 1985,421
  • 1 Ob 2305/96v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
    Auch
  • 1 Ob 226/06a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 226/06a
  • 1 Ob 90/11h
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 90/11h
    nur T1; Beisatz: Geschäftsführung ohne Auftrag wird zwar grundsätzlich auch in Fällen des Zusammentreffens von Eigen- und Fremdinteressen bejaht. Ist der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand aber von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar, scheidet Geschäftsführung ohne Auftrag aus. (T3)
  • 3 Ob 228/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 228/13w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T4)
    Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T5)
    Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T6)
  • 2 Ob 55/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 55/16a
  • 2 Ob 217/22h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 217/22h
    Beisatz: Keine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn eine Pflegeperson im Einvernehmen mit dem zu Pflegenden handelt. (T7)
  • 7 Ob 133/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 133/24w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0040OB00545_7600000_001