Entscheidungsgründe:
Die Gemeinde St. * hat am 17. Juli 1973 einen Betrag von S 176.952,98 als Restschuld aus der Errichtung einer Kanalanlage auf ihren Gemeindegebiet zugunsten der Prozessparteien unter Berufung auf eine unübersichtliche Rechtslage gerichtlich hinterlegt. Der Erlag wurde zu Gericht angenommen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei als einer der vier Erlagsgegner von den übrigen drei Erlagsgegnern die Zustimmung zur Ausfolgung des Erlages. Die von den beklagten Parteien erhobenen Ansprüche bestünden nicht zu Recht.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der Zweitbeklagte brachte insbesondere vor, er habe in der Zeit vom 7. Jänner 1970 bis 2. Juli 1973 in seiner Eigenschaft als Zivilingenieur für Bauwesen, also in freiberuflicher Tätigkeit, und nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der erstbeklagten Partei die Schlussrechnung für den Kanalbau erstellt und habe hiefür nach dem Zeittarif ein Honorar von S 104.728,17 geltend gemacht. Diese zu dem Bauaufwand gehörige Forderung habe er an den Drittbeklagten zediert. Der Rest auf den erlegten Betrag von S 72.224,81 stehe dem Zweitbeklagten aus der Pfändung der der erstbeklagten Partei gegenüber der Gemeinde St. * zustehenden Forderung zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 100.570,18 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren hinsichtlich eines Restbetrages von S 76.382,80 samt Anhang ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Am 10. März 1966 erstellte die „Dr. Ing. K*gesellschaft m.b.H.“ der Gemeinde St. * ein Anbot über die Herstellung einer Kanalisation worüber am 26. Juli 1966 ein Bauvertrag zustande kam. In diesem Vertrag scheint neben der genannten Gesellschaft auch F* B* als Auftragnehmer auf. Er hat den Vertrag demzufolge die genannte Gesellschaft die seinerzeitige Schlussrechnung zu erstellen hatte, gleichfalls unterschrieben. Über das Vermögen dieser Gesellschaft, die inzwischen die Firma „N*gesellschaft m.b.H.“ angenommen hatte, wurde am 1. April 1969 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. W* S* zum Masseverwalter bestellt. Die Baufirma F* B* hatte schon im Jahre 1967 die Arbeit am Kanalbau übernommen. Da am 15. Jänner 1968 auch über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet wurde, mussten dann auch noch die Baufirmen P* und B* in die Arbeit eingeschaltet werden. Die gesamten Bauleistungen waren bis Ende 1969 im wesentlichen abgeschlossen, sodass ab 1. Jänner 1970 die Voraussetzungen für die Erstellung der Schlussrechnung ebenso gegeben waren wie im Zeitpunkt ihrer Errichtung (Oktober 1970). Die Gemeinde St. * hat zunächst die Abnahme der Bauleistungen abgelehnt; sie erfolgte erst nach Übersendung der Schlussrechnung.
Mit Dienstvertrag vom 26. August 1964 wurde das zwischen der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten, der deren Geschäftsführer war, bereits bestehende Dienstverhältnis geregelt. Der Aufgabenbereich des Zweitbeklagten wurde in diesem Vertrag mit der Oberaufsicht, dem Behördenverkehr, der Kalkulationskontrolle und der obersten Finanzgebarung umgrenzt. Dem Zweitbeklagten wurde die bisher bereits zugestandene freiberufliche Tätigkeit als Zivilingenieur weiterhin gestattet. Er übte seine Tätigkeit in der Folge im Sinne dieses Vertrages aus. Die Schlussrechnungen wurden stets von einem Baumeister oder Bautechniker erstellt und vom Zweitbeklagten lediglich überprüft und unterfertigt. Mit Ausnahme der gegenständlichen Schlussrechnung für die Gemeinde St. * hat sie der Zweitbeklagte nie selbst angefertigt, und zwar weder in seiner Funktion als Geschäftsführer noch in seiner Eigenschaft als Zivilingenieur. In der letztgenannten Eigenschaft erbrachte er aber andere Leistungen für die erstbeklagte Partei, nämlich Leistungen als Statiker, Architekt oder Oberbauleiter. Diese Leistungen verrechnete er der erstbeklagten Partei separat.
Nach der Konkurseröffnung kündigte die erstbeklagte Partei das mit dem Zweitbeklagten bestehende Dienstverhältnis mit 20. Jänner 1970. Diese Kündigung wurde jedoch vom Masseverwalter nicht anerkannt. Am 29. Juni 1970 wurde der Konkurs über die erstbeklagte Partei gemäß dem § 157 KO aufgehoben. Am 26. April 1971 wurde die Liquidation dieser Gesellschaft eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Hilbert zum Liquidator bestellt. Bis zu diesem Augenblick war der Zweitbeklagte noch immer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, arbeitete jedoch nicht mehr und bezog auch keine Entlohnung. Am 29. Jänner 1971 brachte er gegen die erstbeklagte Partei beim Arbeitsgericht Linz eine auf Zahlung von Gehaltsrückständen in der Höhe von S 299.857,73 ein, worauf am 9. März 1971 ein Anerkenntnisurteil erging.Nach der Konkurseröffnung kündigte die erstbeklagte Partei das mit dem Zweitbeklagten bestehende Dienstverhältnis mit 20. Jänner 1970. Diese Kündigung wurde jedoch vom Masseverwalter nicht anerkannt. Am 29. Juni 1970 wurde der Konkurs über die erstbeklagte Partei gemäß dem Paragraph 157, KO aufgehoben. Am 26. April 1971 wurde die Liquidation dieser Gesellschaft eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Hilbert zum Liquidator bestellt. Bis zu diesem Augenblick war der Zweitbeklagte noch immer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, arbeitete jedoch nicht mehr und bezog auch keine Entlohnung. Am 29. Jänner 1971 brachte er gegen die erstbeklagte Partei beim Arbeitsgericht Linz eine auf Zahlung von Gehaltsrückständen in der Höhe von S 299.857,73 ein, worauf am 9. März 1971 ein Anerkenntnisurteil erging.
Inzwischen war es am 9. Dezember 1969 zwischen dem Zweitbeklagten, ferner Rechtsanwalt Dr. O* W* als Verteter der erstbeklagten Partei und deren Masseverwalter Dr. W* S* zu einer Besprechung gekommen. Die Gesprächsteilnehmer waren darüber einig, dass eine allfällige Restforderung aus dem Kanalbau gegen die Gemeinde St. * der Konkursmasse F* B* zustehe. Dr. S* wurde daher von den beiden anderen Teilnehmern ermächtigt, allenfalls bestehende Forderungen gegen die genante Gemeinde an die Konkursmasse B* zu zedieren.
Am 7. Jänner 1970 fand eine Besprechung zwischen F* B*, dem Kläger als dessen Massevewalter und dem Masseverwalter Dr. S* statt. Die Teinehmer stellten fest, dass die Abrechnung zwischen den beiden Konkursmassen im wesentlichen ausgeglichen sei und dass untereinander keine Forderungen mehr bestehen. Sie vereinbarten ferner, dass allfällige noch offene Forderungen gegen die Gemeinde St. *, soweit sie nicht Dritten zustehen, an die Konkursmasse B* fallen sollten, da der erstbeklagten Partei die von ihr erbrachten Leistungen abgegolten worden seien. Diese Vereinbarungen wurden in beiden Konkursen konkursgerichtlich genehmigt.
Am 27. April 1970 richtete Dr. K* an die beklagte Partei (richtig: Gemeinde St. *) ein Schreiben, in dessen Kopf er als Zivilingenieur bezeichnet wird. Er nimmt in diesem Brief auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der erstbeklagten Partei nicht Bezug. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„…….. ist Herr Dr. O* W* ......... mit der Vertretung der Interessen der „N*gesellschaft m.b.H.“ bzw. meiner Interessen als Zivilingenieur und sachverständiger Liquidator der „N*gesellschaft“ betraut …...“
Ein mit dem gleichen Kopfaufdruck versehenes Schreiben richtete der Zweitbeklagte am 10. Juni 1970 an die Gemeinde St. *; es hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„Ich ....... habe anlässlich eines kurzen Aufenthaltes in meinem Büro sofort auf die Abrechnung des Kanals und die Bereinigung der Differenzen mit B* urgiert ...... nach meiner eigenen Abrechnung und unseren Buchhaltungsunterlagen haben wir von B* noch eine ganz beträchtliche Stange Geld zu erhalten.“
Am 18. Juni 1970 richtete die Gemeinde St. * an den Zweitbeklagten unter dessen Linzer Anschrift, ohne Firmenzusatz, folgendes Schreiben:
„Das Bundesministerium für Bauten ..... hat ...... die Frist für die Vorlage der Endabrechnung des Kanalbaues mit 1. 10. 1970 festgelegt und darauf hingewiesen, dass, falls die Abrechnung bis zu diesem Tage nicht vorliegt, der Wasserwirtschaftsfonds von dem Vertrag über die zugesicherten und noch zuzuzählenden Mittel zurücktreten kann und ein Ziviltechniker mit der Vornahme der Endabrechnung auf Kosten der Gemeinde beauftragt wird. Hiezu wird bemerkt, dass die Gemeinde entstehende Kosten für die Vornahme der Endabrechnung durch einen Ziviltechniker nicht übernehmen wird. weil Sie als Baufirma die Abrechnung hätten schon längst vornehmen können und daher Ihnen angelastet werden. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, die Endabrechnung sofort vorzulegen …...“
Auf dieses Schreiben erwiderte der Zweitbeklagte am 22. September 1970 unter Verwendung des gleichen Briefkopfes wie folgt:
„Die Abrechnung der Kanalbauarbeiten, die ich in meiner Eigenschaft als Zivilingenieur für Bauwesen erstellt habe, liegt abrufbereit, und ich werde allenfalls dem Bundesministerium für Bauten und Technik auch vorschlagen, im äußersten Fall mich als Zivilingenieur mit der Durchführung der Abrechnung zu betrauen, da dieselbe ja praktisch fertig in meiner Tischlade liegt, sofern keine Einigung unter den Rechtsanwälten zu erzielen sein wird. Ich hoffe aber doch, dass Sie diese von uns annehmen werden ………“
Am 1. Oktober 1970 folgte das weitere Schreiben des Zweitbeklagten:
„Auftrags des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und auftrags der Gemeinde St. * überreiche ich in der Anlage die von mir in meiner Eigenschaft als Zivilingenieur für Bauwesen erstellte Kanalabrechnung in dreifacher Ausfertigung. Die „N*gesellschaft m. b. H. *“ sieht sich zufolge ihrer Liquidation und der Verquickung der Abrechnung mit dem Konkurs B* außerstande, die gestellten Abrechnungstermine einzuhalten ...“
Die Schlussrechnung trägt die Stampiglie der erstbeklagten Partei und darunter den handschriftlichen Vermerk: „Verfasst durch Dr. Ing. K*“. Links neben diesem Vermerk befindet sich das Rundsiegel des Zweitbeklagten als behördlich autorisierter Zivilingenieur. In dieser Schlussrechnung ist auch der für ihre Erstellung erforderliche Kostenaufwand enthalten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Pregarten vom 10. Mai 1971 wurde über Antrag des Zweitbeklagten zur Hereinbringung seiner Forderung von S 299.857,93 die der erstbeklagten Partei gegen die Gemeinde St. * auf Grund der Bauarbeiten angeblich zustehende Forderung von rund S 150.000,– gepfändet und dem Zweitbeklagten zur Einziehung überwiesen.
Am 14. Juni 1973 teilte der Zweitbeklagte der Gemeinde St. * mit, dass er seine Honorarforderung von S 104.728,14 (richtig wären es S 104.728,17 gewesen) samt Anhang an den Drittbeklagten zediert habe. Dieser setzte die genannte Gemeinde mit Schreiben vom 25. Juni 1973 von der Zession, die am 14. Juni 1973 tatsächlich erfolgt war, in Kenntnis.
In der Folge kam es zu dem eingangs erwähnten Gerichtserlag. Der Drittbeklagte erhob hierauf gegen die erwähnte Gemeinde zu 1 Cg 110/73 des Erstgerichtes die Klage auf Zahlung des (an ihn zedierten) Betrages von S 104.728,17 samt Anhang. Diese Klage wurde wegen Vorliegens der Erlagsvoraussetzungen (unklare Rechtslage) rechtskräftig abgewiesen.
Der Zweitbeklagte setzte in die an die Gemeinde übermittelte Schlussrechnung sein Honorar als Zivilingenieur in der Höhe des vorgenannten Betrages ein.
Zu der Erstellung der Schlussrechnung, die der Zweitbeklagte im Rahmen seines Ingenieurbüros vornahm, standen ihm von der erstbeklagten Partei geleistete Vorarbeiten nicht zur Verfügung. Die Verrechnung war sehr kompliziert, weil auch die Leistungen der Baufirmen B*, P* sowie B* berücksichtigt werden mussten. Wenn eine Schlussrechnung von der Baufirma selbst erstellt wird, gebührt dafür kein gesondertes Honorar. Wird sie zwar von der Baufirma erstellt, dann aber von einem Ziviltechniker geprüft, so errechnet sich dessen Honorar nach der Gebührenordnung. Es würde im vorliegenden Fall S 14.183,34 betragen. Für die Erstellung einer Schlussrechnung ist in der Gebührenordnung für Ziviltechniker kein Tarif vorgesehen, doch ist gegebenenfalls der Zeittarif anzunehmen. Dies ergibt im vorliegenden Fall einen Betrag von S 43.858,25. Als letzte Variante kommt schließlich jener Betrag in Betracht, der für diese Arbeit von der Baufirma in der Baustellenregie einkalkuliert wird. Im vorliegenden Fall beträgt er S 32.885,75. In den beiden letzterwähnten Varianten wurde jedoch jener Mehraufwand an Arbeit, der dem Zweitbeklagten infolge der besonderen Erschwernisse und Komplikationen des Falles entstanden ist, nicht berücksichtigt. Hiefür ist ein weiterer Betrag von S 23.000,– angemessen. Dazu kommen noch Reisespesen des Zweitbeklagten in Höhe von S 5.279,60 sowie Lichtpaus- und Schreibgebühren von S 2.459,–. Die Pfändung der Forderung der erstbeklagten Partei gegen die Gemeinde St. * erfolgte erst lange nach der Zession dieser Forderung an die klagende Partei.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Zweitbeklagte sei als Geschäftsführer der erstbeklagten Partei zur persönlichen Erstellung der Schlussrechnung nicht verpflichtet, auf Grund seines Dienstvertrages jedoch hiezu berechtigt gewesen. Er habe die Schlussrechnung weder im Rahmen des der erstbeklten Partei erteilten Bauauftrages noch in Erfüllung eines ihm von der Gemeinde hiezu erteilten Auftrages erstellt. Die objektive Vertragsauslegung des Vergleiches vom 7. Jänner 1970 ergebe die Verpflichtung der klagenden Partei, für die Feststellung und Einbringlichmachung dieser Forderung auf ihre Kosten zu sorgen. Der Zweitbeklagte sei als Geschäftsführer ohne Auftrag zum Nutzen der Gemeinde tätig geworden. Sein daraus entstandener Entgeltanspruch sei durch den Gerichtserlag der Gemeinde als getilgt anzusehen. Der Drittbeklagte habe als Zessionar des Zweitbeklagten Anspruch auf Ausfolgung des erlegten Betrages bis zur Höhe des vom Zweitbeklagten zu Recht verlangten Entgelts. Der darüber hinaus erlegte Betrag stehe jedoch der klagenden Partei zu, weil die Forderungspfändung durch den Zweitbeklagten erst nach der Zession der Forderung an die klagende Partei erfolgt sei. Der Zweitbeklagte sei wie ein fremder Zivilingenieur zu entlohnen, sodass ihm neben dem Betrag von S 43.858,25 noch die vorerwähnten Spesen und Gebühren, somit insgesamt S 76.382,80, zustünden.
Das Berufungsgericht bestätigte den allein bekämpften abweislichen Teil dieser Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte im wesentlichen dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Abänderung der Urteile der Untergerichte im Sinne der vollständigen Klagsstattgebung gerichteten Antrag.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.