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Entscheidung 1 Ob 90/11h×

Entscheidung 1 Ob 90/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019737 Rechtssatz 25.05.1976Zivilrecht
Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsfü …
RS0085741 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag setzt begrifflich die Absicht voraus, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu führen (HS 6418/32, SZ 32/22).
RS0102752 Rechtssatz 29.11.1995Zivilrecht
Wurden die abhandlungsrechtlichen Vorschriften eingehalten, hat der Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses in jeder Hinsicht die Stellung eines redlichen Besitzers. Er hat daher bezogene Früchte und Nutzungen, zu denen Zivilfrüchte zähle …
RS0105636 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
Dass der Geschäftsführer bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgt, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen.
RS0109200 Rechtssatz 24.11.1997Zivilrecht
Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten de …
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …
RS0112478 Rechtssatz 27.08.1999Zivilrecht
Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solida …