Rechtssatz RS0112478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112478
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. Die Zustellung einer vom belangten Solidarschuldner gegen den weiteren Solidarschuldner erhobenen Klage, mit der die Feststellung der Haftung des letzten für die dem Gläubiger entstandenen Schäden begehrt wird, hat nicht die Wirkung der Streitverkündigung; sie ersetzt diese nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 232/99w
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 232/99w
- 7 Ob 30/02s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
Auch; nur: Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. (T1); Beisatz: Hier: Regressklage. (T2)
- 7 Ob 43/02b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
Auch; nur T1
- 3 Ob 53/02v
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T3)
- 3 Ob 313/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T4)
- 7 Ob 30/04v
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v
Auch; nur T1
- 1 Ob 296/04t
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T5); Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 136/05m
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 136/05m
Vgl auch; Beis wie T4
- 7 Ob 18/06g
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 90/11h
Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 90/11h
Vgl auch; Beis wie T4
- 2 Ob 156/11x
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 156/11x
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 150/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112478
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19990827_OGH0002_0010OB00232_99W0000_001