Entscheidungsgründe:
Der Beklagte führte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters bis Ende August 1997 eine Gastwirtschaft in Bad Ischl und schloss mit Firma Siegfried V***** GmbH, deren Rechtsnachfolger der nunmehrige Kläger ist, am 28. 9. 1996 auf unbestimmte Zeit einen Automatenaufstellvertrag auszugsweise folgenden Inhalts:
"III. Der Wirt [Beklagter] verpflichtet sich ....
f) während der Dauer dieses Vertrages keine Automaten anderer Aufsteller, sei es auch nur zum Probebetrieb, aufstellen zu lassen und auch keine eigenen Geräte in den Lokalen zu verwenden ...
VI. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch eine Partei kann die andere Partei nach schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer einwöchigen Nachfrist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Vertrag zurücktreten und in diesem Fall unbeschadet des Anspruches auf Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens ohne Nachweis eines Schadens ein Pönale von S 100.000 pro Automat verlangen. Da die Vertragsteile Kaufleute sind, unterfällt diese Vertragsstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, bzw wird auf die Geltendmachung dieses Mäßigungsrechtes ausdrücklich verzichtet ...römisch sechs. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch eine Partei kann die andere Partei nach schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer einwöchigen Nachfrist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Vertrag zurücktreten und in diesem Fall unbeschadet des Anspruches auf Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens ohne Nachweis eines Schadens ein Pönale von S 100.000 pro Automat verlangen. Da die Vertragsteile Kaufleute sind, unterfällt diese Vertragsstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, bzw wird auf die Geltendmachung dieses Mäßigungsrechtes ausdrücklich verzichtet ...
VII. ... Der Wirt hat die Verpflichtung aus diesem Vertrag nach rechtzeitiger Verständigung des Aufstellers auf Rechtsnachfolger seines Gastronomieunternehmens bzw Nachfolgemieter und -pächter zu überbinden."römisch sieben. ... Der Wirt hat die Verpflichtung aus diesem Vertrag nach rechtzeitiger Verständigung des Aufstellers auf Rechtsnachfolger seines Gastronomieunternehmens bzw Nachfolgemieter und -pächter zu überbinden."
Tatsächlich wurde ein entsprechender Unterhaltungs-(Dart-)automat in der Gastwirtschaft des Beklagten aufgestellt. Nachdem dieser den Geschäftsbetrieb mit Ende August 1997 eingestellt hatte, verpachteten er und seine Mutter (als Hälfteeigentümer der Liegenschaft) das Geschäftslokal samt dem Automat ab 1. 10. 1997 an Helmut G***** (im Folgenden kurz: Nachmieter), ohne den Kläger auf den betrieblichen Wechsel (laut Punkt VII. des Vertrages) hinzuweisen. Im Juni 1998 stellte der Nachpächter ein weiteres Spielgerät einer anderen Firma im Lokal auf, worauf er von Mitarbeitern des Klägers darauf hingewiesen wurde, dass die Aufstellung eines Konkurrenzgerätes unzulässig sei. Der Nachpächter behauptete, von einem solchen Vertrag nichts zu wissen, worauf ihn der Kläger schriftlich aufforderte, den Konkurrenzautomaten bis 9. 11. 1998 zu entfernen; am 10. 11. 1998 ließ der Kläger sein Gerät durch einen Mitarbeiter abholen. Eine schriftliche Abmahnung des Beklagten durch den Kläger im Sinne des Punktes VI. ihres Vertrages erfolgte nicht.Tatsächlich wurde ein entsprechender Unterhaltungs-(Dart-)automat in der Gastwirtschaft des Beklagten aufgestellt. Nachdem dieser den Geschäftsbetrieb mit Ende August 1997 eingestellt hatte, verpachteten er und seine Mutter (als Hälfteeigentümer der Liegenschaft) das Geschäftslokal samt dem Automat ab 1. 10. 1997 an Helmut G***** (im Folgenden kurz: Nachmieter), ohne den Kläger auf den betrieblichen Wechsel (laut Punkt römisch sieben. des Vertrages) hinzuweisen. Im Juni 1998 stellte der Nachpächter ein weiteres Spielgerät einer anderen Firma im Lokal auf, worauf er von Mitarbeitern des Klägers darauf hingewiesen wurde, dass die Aufstellung eines Konkurrenzgerätes unzulässig sei. Der Nachpächter behauptete, von einem solchen Vertrag nichts zu wissen, worauf ihn der Kläger schriftlich aufforderte, den Konkurrenzautomaten bis 9. 11. 1998 zu entfernen; am 10. 11. 1998 ließ der Kläger sein Gerät durch einen Mitarbeiter abholen. Eine schriftliche Abmahnung des Beklagten durch den Kläger im Sinne des Punktes römisch sechs. ihres Vertrages erfolgte nicht.
Da der Kläger davon ausging, dass der Beklagte den Automatenaufstellvertrag entsprechend der darin enthaltenen Verpflichtung laut Punkt VII. desselben an den Nachpächter überbunden habe, brachte er gegen diesen am 19. 11. 1998 zu 3 C 2228/98z des Bezirksgerichts Bad Ischl (im Folgenden kurz: Vorprozess) eine Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe von S 100.000 laut Punkt VI. des Vertrages ein, weil der Genannte den Vertrag durch Aufstellung eines Konkurrenzgerätes schuldhaft verletzt habe. Nach Einspruch des dort Beklagten (Nachpächters) verkündete der Kläger mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 dem nunmehr Beklagten den Streit, weil ihm dieser regresspflichtig wäre, wenn er der im Vertrag vereinbarten Verpflichtung, diesen auf den Rechtsnachfolger zu überbinden, nicht nachgekommen wäre. Dieser Schriftsatz wurde dem nunmehrigen Beklagten am 8. 1. 1999 durch Hinterlegung zugestellt; er ist dem Verfahren als Nebenintervenient jedoch nicht beigetreten. Mit Urteil vom 26. 8. 1999, 3 C 2228/98z-8, wurde das Klagebegehren abgewiesen, wobei ua festgestellt wurde, dass der (hier) Beklagte den Automatenaufstellvertrag nicht auf seinen Nachpächter überbunden und dem Kläger auch nicht vom "Inhaberwechsel" verständigt hatte. Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (22 R 434/99a); eine vom Kläger erhobene (ordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 2000, 2 Ob 142/00x, mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund dieses Prozessverlustes hatte der Kläger dem dort Beklagten im Vorprozess S 32.225,40 an Prozesskosten (netto) zu ersetzen; seine eigenen Prozesskosten beliefen sich auf S 60.160,80 netto (zuzüglich einer weiteren bar entrichteten Zeugengebühr von S 1.000).Da der Kläger davon ausging, dass der Beklagte den Automatenaufstellvertrag entsprechend der darin enthaltenen Verpflichtung laut Punkt römisch sieben. desselben an den Nachpächter überbunden habe, brachte er gegen diesen am 19. 11. 1998 zu 3 C 2228/98z des Bezirksgerichts Bad Ischl (im Folgenden kurz: Vorprozess) eine Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe von S 100.000 laut Punkt römisch sechs. des Vertrages ein, weil der Genannte den Vertrag durch Aufstellung eines Konkurrenzgerätes schuldhaft verletzt habe. Nach Einspruch des dort Beklagten (Nachpächters) verkündete der Kläger mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 dem nunmehr Beklagten den Streit, weil ihm dieser regresspflichtig wäre, wenn er der im Vertrag vereinbarten Verpflichtung, diesen auf den Rechtsnachfolger zu überbinden, nicht nachgekommen wäre. Dieser Schriftsatz wurde dem nunmehrigen Beklagten am 8. 1. 1999 durch Hinterlegung zugestellt; er ist dem Verfahren als Nebenintervenient jedoch nicht beigetreten. Mit Urteil vom 26. 8. 1999, 3 C 2228/98z-8, wurde das Klagebegehren abgewiesen, wobei ua festgestellt wurde, dass der (hier) Beklagte den Automatenaufstellvertrag nicht auf seinen Nachpächter überbunden und dem Kläger auch nicht vom "Inhaberwechsel" verständigt hatte. Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (22 R 434/99a); eine vom Kläger erhobene (ordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 2000, 2 Ob 142/00x, mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund dieses Prozessverlustes hatte der Kläger dem dort Beklagten im Vorprozess S 32.225,40 an Prozesskosten (netto) zu ersetzen; seine eigenen Prozesskosten beliefen sich auf S 60.160,80 netto (zuzüglich einer weiteren bar entrichteten Zeugengebühr von S 1.000).
Mit der am 14. 8. 2000 eingebrachten Klage begehrte der Kläger nunmehr vom Beklagten als seinem vormaligen Vertragspartner unter Hinweis darauf, dass der Beklagte an die ihn belastenden Feststellungen des Vorprozesses betreffend Verletzung des Aufstellvertrages gebunden sei, weil er sich trotz Streitverkündung dem Verfahren nicht als Nebenintervenient angeschlossen habe, "unpräjudiziell" die Hälfte der vereinbarten Konventionalstrafe (S 50.000) zuzüglich der zuvor wiedergegebenen Prozesskosten, zusammen sohin (laut Ausdehnung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8. 11. 2000) S 143.386,20 sA.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Fall rechtlich dahin, dass der Beklagte durch die unterlassene Überbindung des Vertrages auf den Nachpächter gegen Punkt VII. des selben verstoßen habe, weshalb der Kläger zu Geltendmachung des Pönales berechtigt sei. Bei den Kosten des Vorprozesses handle es sich um einen Schaden, der Folge dieser vom Beklagten begangenen Vertragsverletzung sei und für den er demgemäß nach § 1295 ABGB hafte; der Beklagte habe noch im Zuge der Streitverkündung die Möglichkeit gehabt, diesen Schaden abzuwenden oder geringer zu halten.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Fall rechtlich dahin, dass der Beklagte durch die unterlassene Überbindung des Vertrages auf den Nachpächter gegen Punkt römisch sieben. des selben verstoßen habe, weshalb der Kläger zu Geltendmachung des Pönales berechtigt sei. Bei den Kosten des Vorprozesses handle es sich um einen Schaden, der Folge dieser vom Beklagten begangenen Vertragsverletzung sei und für den er demgemäß nach Paragraph 1295, ABGB hafte; der Beklagte habe noch im Zuge der Streitverkündung die Möglichkeit gehabt, diesen Schaden abzuwenden oder geringer zu halten.
Das Berufungsgericht gab - nach Verlesung und Erörterung des Voraktes 3 C 2228/98z des Bezirksgerichts Bad Ischl im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung - der vom Kläger erhobenen Berufung teilweise Folge: Hinsichtlich der Konventionalstrafe von S 50.000 sA wurde das Ersturteil (unbekämpft und damit rechtskräftig) bestätigt; das Mehrbegehren von S 93.386,20 sA (Prozesskostenersatz des Vorprozesses) wurde hingegen abgewiesen. Zu diesem allein noch strittigen Anspruchsteil führte es in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus: Da der Nachpächter (nach dem eigenen Vorbringen des Klägers) nach Beanstandung der Aufstellung eines Konkurrenzgerätes gegenüber dem Kläger bestritten habe, dass ihn Verpflichtungen aus dem (nicht überbundenen) Aufstellvertrag mit dem Beklagten treffen, hätte sich der Kläger vor Einbringung der (ua auf Vertragsüberbindung gestützten) Klage im Vorprozess beim nunmehrigen Beklagten zu erkundigen gehabt, ob eine solche Überbindung tatsächlich erfolgt oder unterblieben sei, was jedoch "offenbar nicht geschehen" sei, zumal sein Vertreter auch in der Berufungsverhandlung ein entsprechendes Korrespondenzstück nicht habe vorlegen können. Es sei daher "mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte" davon auszugehen, dass dieser Vorprozess ohne vorangehende Rücksprache mit dem nunmehrigen Beklagten begonnen worden sei. Dies müsse aber zum rechtlichen Ergebnis führen, dass der Kläger den Vorprozess auch hinsichtlich der (als einziger Anhaltspunkt für ein Kostenersatzpflicht des nunmehrigen Beklagten in Betracht kommenden) Rechtsgrundlage einer Vertragsüberbindung "sozusagen auf eigene Gefahr angestrengt" habe; es wäre nämlich nicht einzusehen, dass der Kläger das Kostenrisiko auf den nunmehrigen Beklagten überwälzen könne, obwohl er aufgrund entsprechender vorprozessualer Äußerungen des Nachpächters am Stattfinden einer Vertragsüberbindung zweifeln hätte müssen und diese Unklarheit vor Klagseinbringung ohne nennenswerten Aufwand dadurch hätte beseitigen können, dass er sich beim Beklagten darüber erkundigt hätte. Dazu komme, dass ein (sei es auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes, sei es auf jenen des freilich mangels Erkennbarkeit eines klaren und überwiegenden Vorteils des Beklagten gar nicht indizierten Rechtstitels einer Geschäftsführung ohne Auftrag) Rückersatz von Kosten eines Vorprozesses nur dann in Betracht komme, wenn der in Anspruch Genommene eine für den Vorprozess kausale Vertragsverletzung zu vertreten habe, also diesen durch die Vertragsverletzung auch ausgelöst habe. Davon könne jedoch keine Rede sein. Die bloße Unterlassung der Vertragsüberbindung sei nicht ursächlich für den Vorprozess, sondern wäre vielmehr sogar ein triftiger Grund gewesen, von einer Prozessführung gegen den Nachpächter Abstand zu nehmen. Eine Haftung des jetzigen Beklagten (wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) wäre nur dann zu bejahen, wenn er etwa dem Kläger die unrichtige Auskunft gegeben hätte, der Automatenaufstellvertrag sei auf den Pächter überbunden worden, und dies kausal für die Prozessführung gegen den Nachpächter gewesen wäre. In diese Richtungen gehende Behauptungen habe der Kläger jedoch nicht aufgestellt.
Die ordentliche Revision wurde im Berufungsurteil zunächst für nicht zulässig erklärt, weil die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen der Grundsätze erfolgt sei, welche die dazu vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelt habe. Über Antrag der klagenden Parteien nach § 508 Abs 1 ZPO samt ordentlicher Revision (wegen der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Das Berufungsgericht halte zwar an seiner Meinung fest, dass der Vorprozess des Klägers gegen den Nachpächter nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil (§ 1037 ABGB) des nunmehrigen Beklagten geführt worden sei, weil nicht ersichtlich sei, warum der Kläger nicht auch dann, wenn er gegen den Nachpächter mit dem Argument eines schlüssigen Vertragseintrittes oder einer Haftung nach den § 1409 ABGB, § 25 HGB durchgedrungen wäre, gegenüber dem jetzigen Beklagten wegen der vereinbarungswidrig unterbliebenen Vertragsüberbindung das nicht vom Nachweis eines Schadens abhängige Verlangen nach Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe erheben hätte können. Allerdings habe sich bezüglich der ua auf den Entscheidungen 4 Ob 513/95 und SZ 68/186 gestützten Verneinung einer (adäquaten) Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Vorprozess insofern eine gewisse Wendung ergeben, als der Oberste Gerichtshof in der (nur rund zwei Monate vor dem Berufungsurteil ergangenen und deshalb zum Zeitpunkt seiner Fällung noch nicht bekannten) Entscheidung 2 Ob 168/01x von der in 4 Ob 513/95 und SZ 68/186 vertretenen Rechtsansicht abgerückt sei und damit insoweit keine einheitliche Judikatur mehr vorliege. Die Revision der klagenden Partei mündet im Antrag, dass das bekämpfte Urteil unter Wiederherstellung des Ersturteils im Sinne einer Stattgebung auch hinsichtlich des abgewiesenen Teiles (Prozesskosten) abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Die ordentliche Revision wurde im Berufungsurteil zunächst für nicht zulässig erklärt, weil die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen der Grundsätze erfolgt sei, welche die dazu vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelt habe. Über Antrag der klagenden Parteien nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt ordentlicher Revision (wegen der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Das Berufungsgericht halte zwar an seiner Meinung fest, dass der Vorprozess des Klägers gegen den Nachpächter nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil (Paragraph 1037, ABGB) des nunmehrigen Beklagten geführt worden sei, weil nicht ersichtlich sei, warum der Kläger nicht auch dann, wenn er gegen den Nachpächter mit dem Argument eines schlüssigen Vertragseintrittes oder einer Haftung nach den Paragraph 1409, ABGB, Paragraph 25, HGB durchgedrungen wäre, gegenüber dem jetzigen Beklagten wegen der vereinbarungswidrig unterbliebenen Vertragsüberbindung das nicht vom Nachweis eines Schadens abhängige Verlangen nach Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe erheben hätte können. Allerdings habe sich bezüglich der ua auf den Entscheidungen 4 Ob 513/95 und SZ 68/186 gestützten Verneinung einer (adäquaten) Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Vorprozess insofern eine gewisse Wendung ergeben, als der Oberste Gerichtshof in der (nur rund zwei Monate vor dem Berufungsurteil ergangenen und deshalb zum Zeitpunkt seiner Fällung noch nicht bekannten) Entscheidung 2 Ob 168/01x von der in 4 Ob 513/95 und SZ 68/186 vertretenen Rechtsansicht abgerückt sei und damit insoweit keine einheitliche Judikatur mehr vorliege. Die Revision der klagenden Partei mündet im Antrag, dass das bekämpfte Urteil unter Wiederherstellung des Ersturteils im Sinne einer Stattgebung auch hinsichtlich des abgewiesenen Teiles (Prozesskosten) abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat nach Freistellung keine Revisionsbeantwortung erstattet.