Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und berechtigt.
Es steht fest, dass die (von der zuständigen Überprüfungsanstalt allerdings ohne Beanstandung abgenommene) technische Ausführung des Garagenlifts im Zusammenhang mit dem Fehlen einer entsprechenden Benutzerbeschreibung und einer Aufklärung über die Funktion des Ventilstifts für den im vorliegenden Fall entstandenen Schaden kausal waren. Dass die Beklagte als Erfüllungsgehilfe des Bauträgers ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen und ihm zum Schadenersatz verpflichtet ist, wird von ihr selbst nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend hat sie auch die vom Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversichererin ihres Vertragspartners geltend gemachten Reparaturkosten im Regressweg ersetzt, bestreitet jedoch die weitere Pflicht zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses.
Von der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 (= JBl 1997,
368) zur Bindungswirkung eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich trotz Streitverkündung am Verfahren nicht beteiligte, ausgehend vertritt der Oberste Gerichtshof seit SZ 70/241 (= ZVR 1998/120) in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, habe diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den beglichenen Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen (ecolex 2000, 32; JBl 2000, 36; JBl 2001, 172; 1 Ob 76/98b; RIS-Justiz RS0109200). Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in Fällen des Rückgriffs unter Solidarschuldnern, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet (ecolex 2000, 102).368) zur Bindungswirkung eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich trotz Streitverkündung am Verfahren nicht beteiligte, ausgehend vertritt der Oberste Gerichtshof seit SZ 70/241 (= ZVR 1998/120) in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, habe diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den beglichenen Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB geltend machen (ecolex 2000, 32; JBl 2000, 36; JBl 2001, 172; 1 Ob 76/98b; RIS-Justiz RS0109200). Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in Fällen des Rückgriffs unter Solidarschuldnern, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet (ecolex 2000, 102).
Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten des Vorprozesses im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beigetretenen Regresspflichtigen hat sich der Oberste Gerichtshof bisher in Fällen der Frachtführerhaftung befasst, in denen der beigetretene Nebenintervenient jeweils allein für den Schaden verantwortlich war (ecolex 2000, 32; 2 Ob 108/00x). Unter diesen Umständen wurden die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des § 1037 ABGB zur Gänze als regressfähig erkannt. In einem weiteren Fall (JBl 2001, 172), in dem die als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldnerin mit einer Quote von 25 % haftete, während der Verschuldensanteil des beitretenden regresspflichtigen Mitschuldners 75 % betrug, verneinte der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit des § 1037 aus der Erwägung, unter diesen Voraussetzungen führe die selbst haftpflichtige Hauptpartei kein fremdes Geschäft. Taugliche Grundlage des Prozesskostenregresses bilde in einem solchen Fall § 1041 ABGB, wobei Hauptpartei und Nebenintervenient des Vorprozesses die ihnen jeweils entstandenen eigenen Kosten selbst zu tragen hätten, während die der Hauptpartei zum Ersatz auferlegten Kosten des Vorprozesses nach dem zwischen den Solidarschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis regressfähig seien.Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten des Vorprozesses im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beigetretenen Regresspflichtigen hat sich der Oberste Gerichtshof bisher in Fällen der Frachtführerhaftung befasst, in denen der beigetretene Nebenintervenient jeweils allein für den Schaden verantwortlich war (ecolex 2000, 32; 2 Ob 108/00x). Unter diesen Umständen wurden die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des Paragraph 1037, ABGB zur Gänze als regressfähig erkannt. In einem weiteren Fall (JBl 2001, 172), in dem die als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldnerin mit einer Quote von 25 % haftete, während der Verschuldensanteil des beitretenden regresspflichtigen Mitschuldners 75 % betrug, verneinte der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit des Paragraph 1037, aus der Erwägung, unter diesen Voraussetzungen führe die selbst haftpflichtige Hauptpartei kein fremdes Geschäft. Taugliche Grundlage des Prozesskostenregresses bilde in einem solchen Fall Paragraph 1041, ABGB, wobei Hauptpartei und Nebenintervenient des Vorprozesses die ihnen jeweils entstandenen eigenen Kosten selbst zu tragen hätten, während die der Hauptpartei zum Ersatz auferlegten Kosten des Vorprozesses nach dem zwischen den Solidarschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis regressfähig seien.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Anspruch auf Prozesskostenersatz - und zwar sowohl der eigenen als auch der dem Geschädigten im Vorprozess ersetzten Kosten - im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung auf § 1037 ABGB gestützt und ausreichend deutlich vorgebracht, dass die Beklagte (auch) im Innenverhältnis zur Gänze für die Hauptforderung, die Zinsen und Prozesskosten hafte, weil sie allein den der im Vorprozess klagenden Partei entstandenen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Demgegenüber hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht, dass auch der im Vorprozess beklagte Bauträger aufgrund eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hätte. Sie hat vielmehr der nunmehrigen Klägerin die dem Geschädigten gezahlten Reparaturkosten samt Zinsen im Regressweg zur Gänze ersetzt. Soweit sie nun in ihrer Revisionsbeantwortung meint, die Klägerin habe den Vorprozess ausschließlich im eigenen Interesse geführt, übersieht sie, dass auch der Einwand des im Vorprozess belangten Bauträgers, der Geschädigte habe den Schaden selbst zu verantworten, der Abwehr der letztlich gegen die nunmehrige Beklagte gerichteten Ansprüche diente. Die Beklagte hat selbst als Nebenintervenientin im Vorprozess vehement jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des damaligen Klägers bestritten, wodurch die damalige Beklagte gezwungen war, das Verfahren auch nach Streitverkündung fortzuführen, um nicht den Verlust ihres Regressanspruchs gegen die Beklagte zu riskieren. Unter diesen Umständen hat somit die im Vorprozess Beklagte tatsächlich bei der Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt. Sie kann sich bei der für den Schaden verantwortlichen Erfüllungsgehilfin zur Gänze auch hinsichtlich der im Vorprozess selbst entstandenen und der dem Prozessgegner ersetzten Kosten ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung regressieren. Die Höhe dieser Kosten wurde nicht bestritten.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Anspruch auf Prozesskostenersatz - und zwar sowohl der eigenen als auch der dem Geschädigten im Vorprozess ersetzten Kosten - im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung auf Paragraph 1037, ABGB gestützt und ausreichend deutlich vorgebracht, dass die Beklagte (auch) im Innenverhältnis zur Gänze für die Hauptforderung, die Zinsen und Prozesskosten hafte, weil sie allein den der im Vorprozess klagenden Partei entstandenen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Demgegenüber hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht, dass auch der im Vorprozess beklagte Bauträger aufgrund eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hätte. Sie hat vielmehr der nunmehrigen Klägerin die dem Geschädigten gezahlten Reparaturkosten samt Zinsen im Regressweg zur Gänze ersetzt. Soweit sie nun in ihrer Revisionsbeantwortung meint, die Klägerin habe den Vorprozess ausschließlich im eigenen Interesse geführt, übersieht sie, dass auch der Einwand des im Vorprozess belangten Bauträgers, der Geschädigte habe den Schaden selbst zu verantworten, der Abwehr der letztlich gegen die nunmehrige Beklagte gerichteten Ansprüche diente. Die Beklagte hat selbst als Nebenintervenientin im Vorprozess vehement jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des damaligen Klägers bestritten, wodurch die damalige Beklagte gezwungen war, das Verfahren auch nach Streitverkündung fortzuführen, um nicht den Verlust ihres Regressanspruchs gegen die Beklagte zu riskieren. Unter diesen Umständen hat somit die im Vorprozess Beklagte tatsächlich bei der Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt. Sie kann sich bei der für den Schaden verantwortlichen Erfüllungsgehilfin zur Gänze auch hinsichtlich der im Vorprozess selbst entstandenen und der dem Prozessgegner ersetzten Kosten ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung regressieren. Die Höhe dieser Kosten wurde nicht bestritten.
Der Revision der Klägerin wird somit Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.