Die Zulässigkeit der Rechtsmittel ist aus den Erwägungen des Berufungsgerichtes zu bejahen. Lediglich der Revision der klagenden Partei kommt allerdings Berechtigung zu.
Unstrittig ist, dass auf den Frachtvertrag der Parteien das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und auf das nunmehr zur Beurteilung anstehende Regressverhältnis, dem jedoch seinerseits ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zugrundeliegt, soweit die CMR darüber keine Regelungen enthält, österreichisches Sachrecht anzuwenden ist (vgl hiezu ZfRV 1996, 161; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m).Unstrittig ist, dass auf den Frachtvertrag der Parteien das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und auf das nunmehr zur Beurteilung anstehende Regressverhältnis, dem jedoch seinerseits ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zugrundeliegt, soweit die CMR darüber keine Regelungen enthält, österreichisches Sachrecht anzuwenden ist vergleiche hiezu ZfRV 1996, 161; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m).
Zufolge des Fehlens eines durchgehenden Frachtbriefes (zu den Erfordernissen siehe jüngst ecolex 2000, 277) einerseits sowie zufolge des Umstandes, dass keiner der Streitteile Frachtbrief und Frachtgut übernommen, sondern bloß den Frachtauftrag jeweils zur Gänze weitergegeben hat, liegt kein durchgehender Frachtvertrag aufeinanderfolgender Frachtführer iSd Art 34 CMR, sondern eine bloße Kette von nachfolgenden (Unter-)Frachtführern - einschließlich dem letzten Glied derselben, nämlich der Fa Ca***** - vor, sodass weder die Haftungsregeln des Art 34 noch die Rückgriffsregeln des Art 37 leg cit zur Anwendung zu kommen haben (Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu Art 34 CMR [Anhang I]; Schmid/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rn 2 ff zu Art 37; RIS-Justiz RS0062655). Der Hauptfrachtführer hat dann für seine(n) Unterfrachtführer gemäß Art 3 CMR einzustehenZufolge des Fehlens eines durchgehenden Frachtbriefes (zu den Erfordernissen siehe jüngst ecolex 2000, 277) einerseits sowie zufolge des Umstandes, dass keiner der Streitteile Frachtbrief und Frachtgut übernommen, sondern bloß den Frachtauftrag jeweils zur Gänze weitergegeben hat, liegt kein durchgehender Frachtvertrag aufeinanderfolgender Frachtführer iSd Artikel 34, CMR, sondern eine bloße Kette von nachfolgenden (Unter-)Frachtführern - einschließlich dem letzten Glied derselben, nämlich der Fa Ca***** - vor, sodass weder die Haftungsregeln des Artikel 34, noch die Rückgriffsregeln des Artikel 37, leg cit zur Anwendung zu kommen haben (Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu Artikel 34, CMR [Anhang I]; Schmid/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rn 2 ff zu Artikel 37,; RIS-Justiz RS0062655). Der Hauptfrachtführer hat dann für seine(n) Unterfrachtführer gemäß Artikel 3, CMR einzustehen
(Schmid/Seltmann, aaO Rn A 5 zu Art 34; 3 Ob 584, 585/83 = TranspR(Schmid/Seltmann, aaO Rn A 5 zu Artikel 34,; 3 Ob 584, 585/83 = TranspR
1985, 265 = HS 14.490). Da in einem solchen Fall vertragliche
Beziehungen nur zwischen dem Haupt- (Klägerin) und dem ersten Unterfrachtführer (Beklagte) - bzw sodann zwischen diesem und dem nächsten Unterfrachtführer (Fa Ca*****) - bestehen, richtet sich die Haftung der Vertragsparteien und somit auch der Streitteile dieses Prozesses untereinander - entgegen der Auffassung der beklagten Partei in ihrer Revision (zumal nichtige, weil den zwingenden Bestimmungen der CMR widerstreitende Vereinbarungen oder Abmachungen im Sinne des von ihr zitierten Art 41 nicht vorliegen) - nach bürgerlichem, sohin innerstaatlichem österreichischen Recht (Schütz, aaO Rz 3; so auch OLG Linz in ZVR 1992/46).Beziehungen nur zwischen dem Haupt- (Klägerin) und dem ersten Unterfrachtführer (Beklagte) - bzw sodann zwischen diesem und dem nächsten Unterfrachtführer (Fa Ca*****) - bestehen, richtet sich die Haftung der Vertragsparteien und somit auch der Streitteile dieses Prozesses untereinander - entgegen der Auffassung der beklagten Partei in ihrer Revision (zumal nichtige, weil den zwingenden Bestimmungen der CMR widerstreitende Vereinbarungen oder Abmachungen im Sinne des von ihr zitierten Artikel 41, nicht vorliegen) - nach bürgerlichem, sohin innerstaatlichem österreichischen Recht (Schütz, aaO Rz 3; so auch OLG Linz in ZVR 1992/46).
Im Verhältnis zur Erstauftraggeberin Fa W***** fungierte sohin die beklagte Partei ebenso als Erfüllungsgehilfe (der Kläger als Hauptfrachtführer) wie letztlich die Fa Ca***** Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei im Verhältnis zur Klägerin war (RdW 1988, 89), bediente sich doch die Beklagte der Fa Ca***** gerade zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Aufgaben gegenüber der Klägerin; sie hat daher für deren Verschulden sowie das Verschulden des Personals dieser (in der Kette der Verträge letzten, ausführenden) Unterfrachtführerin - zufolge deren Rechtsstellung ebenfalls als Erfüllungsgehilfin (RIS-Justiz RS0062604) - wie für eigenes Verschulden einzustehen (§ 1313a ABGB; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB Rz 6, 7 zu § 432). Demgemäß hätte die Beklagte als erste Unterfrachtführerin der Fa W***** als Absenderin gegenüber auch nur für eigenes deliktisches Handeln oder Unterlassen zu haften gehabt (SZ 51/97, 51/176, 62/173, 62/138; RIS-Justiz RS0022481, RS0022801; Holeschofsky, Zur Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber Dritten, WBl 1988, 326 f), nicht jedoch aus einem Frachtvertrag, sodass die Klägerin im Vorprozess zutreffend als alleiniger Vertragspartner vom Transportversicherer des Auftraggebers belangt wurde. Auch wenn - nach den insoweit als Negativfeststellung zu wertenden - Offenlassungen des Erstgerichtes "nicht ganz klar" (Seite 5 des Ersturteils = AS 81) ist, "unter welchen Umständen es zum Verlust des Kaugummis" (auf dem Weg nach Moskau mittels eines LKWs der Fa Ca*****) auf einem Parkplatz - offenbar (S 21 des Berufungsurteils = AS 171) - in oder nahe Moskau kam, so geht doch diese Unklarheit jedenfalls gemäß § 1298 ABGB zu Lasten der beklagten Partei.Im Verhältnis zur Erstauftraggeberin Fa W***** fungierte sohin die beklagte Partei ebenso als Erfüllungsgehilfe (der Kläger als Hauptfrachtführer) wie letztlich die Fa Ca***** Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei im Verhältnis zur Klägerin war (RdW 1988, 89), bediente sich doch die Beklagte der Fa Ca***** gerade zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Aufgaben gegenüber der Klägerin; sie hat daher für deren Verschulden sowie das Verschulden des Personals dieser (in der Kette der Verträge letzten, ausführenden) Unterfrachtführerin - zufolge deren Rechtsstellung ebenfalls als Erfüllungsgehilfin (RIS-Justiz RS0062604) - wie für eigenes Verschulden einzustehen (Paragraph 1313 a, ABGB; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB Rz 6, 7 zu Paragraph 432,). Demgemäß hätte die Beklagte als erste Unterfrachtführerin der Fa W***** als Absenderin gegenüber auch nur für eigenes deliktisches Handeln oder Unterlassen zu haften gehabt (SZ 51/97, 51/176, 62/173, 62/138; RIS-Justiz RS0022481, RS0022801; Holeschofsky, Zur Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber Dritten, WBl 1988, 326 f), nicht jedoch aus einem Frachtvertrag, sodass die Klägerin im Vorprozess zutreffend als alleiniger Vertragspartner vom Transportversicherer des Auftraggebers belangt wurde. Auch wenn - nach den insoweit als Negativfeststellung zu wertenden - Offenlassungen des Erstgerichtes "nicht ganz klar" (Seite 5 des Ersturteils = AS 81) ist, "unter welchen Umständen es zum Verlust des Kaugummis" (auf dem Weg nach Moskau mittels eines LKWs der Fa Ca*****) auf einem Parkplatz - offenbar (S 21 des Berufungsurteils = AS 171) - in oder nahe Moskau kam, so geht doch diese Unklarheit jedenfalls gemäß Paragraph 1298, ABGB zu Lasten der beklagten Partei.
In der Entscheidung 7 Ob 203/98y (= ecolex 2000, 32) erkannte der Oberste Gerichtshof erst jüngst bei einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt, dass der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch dort als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB - umfasst. Diese Entscheidung folgte dabei jener (Grundsatz-)Entscheidung des 6. Senates zu SZ 70/241, die sich ihrerseits wiederum auf eine Reihe maßgeblicher Autoren im Fachschrifttum berufen konnte (vor allem Koziol im Haftpflichtrecht I3 Rz 14/30; Huber in ZVR 1986, 46 ff; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 896; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 896), und seither auch in zahlreichen weiteren Entscheidungen mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofes Niederschlag gefunden hat (wiedergegeben in RIS-Justiz RS0017364; in diesem Sinne zuletzt auch 7 Ob 277/98y und 1 Ob 232/99w = ecolex 2000, 31). An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Mangels Vorliegens einer Beförderung mit durchgehendem Frachtbrief können im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regressansprüche hiebei nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden (7 Ob 2112/96f), welche Voraussetzung zwischen den Streitteilen dieses Rechtsstreites ebenfalls zutrifft.In der Entscheidung 7 Ob 203/98y (= ecolex 2000, 32) erkannte der Oberste Gerichtshof erst jüngst bei einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt, dass der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch dort als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB - umfasst. Diese Entscheidung folgte dabei jener (Grundsatz-)Entscheidung des 6. Senates zu SZ 70/241, die sich ihrerseits wiederum auf eine Reihe maßgeblicher Autoren im Fachschrifttum berufen konnte (vor allem Koziol im Haftpflichtrecht I3 Rz 14/30; Huber in ZVR 1986, 46 ff; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 896,; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 896,), und seither auch in zahlreichen weiteren Entscheidungen mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofes Niederschlag gefunden hat (wiedergegeben in RIS-Justiz RS0017364; in diesem Sinne zuletzt auch 7 Ob 277/98y und 1 Ob 232/99w = ecolex 2000, 31). An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Mangels Vorliegens einer Beförderung mit durchgehendem Frachtbrief können im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regressansprüche hiebei nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden (7 Ob 2112/96f), welche Voraussetzung zwischen den Streitteilen dieses Rechtsstreites ebenfalls zutrifft.
Die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung liegt nun darin, dass die hier beklagte Partei als Nebenintervenientin im Vorprozess mit der dortigen Klägerin, noch ehe es zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu einem Urteil gekommen war, eine außerprozessuale Einigung herbeiführte, im Rahmen derer sie sich selbst (und nicht die Klägerin als dortige beklagte Hauptpartei) nicht nur zu Leistungen verpflichtete, sondern diese auch erfüllte, sodass sich die Frage des Regresses auf die der Höhe nach unstrittigen Prozesskosten reduziert. Da es sich bei den jetzigen Prozessparteien (im Verhältnis zur Klägerin des Vorverfahrens) nach dem weiter oben hiezu bereits Ausgeführten nicht um Solidarschuldner handelte (weil die hier Beklagte ja mangels durchgehenden Frachtbriefes nur Erfüllungsgehilfin der Klägerin war), könnten diese Kosten Gegenstand einer Schadenersatzforderung gegenüber der nunmehrigen Beklagten nur sein, wenn diese durch ein Verschulden derselben verursacht worden wären (6 Ob 68/99i) - auf welchen Titel der Anspruch klägerischerseits ebenfalls gestützt wurde (Punkt 4.b in ON 9). Darauf braucht hier jedoch nicht weiter zurückgegriffen zu werden, weil bereits die Norm des § 1037 ABGB als Grundlage zur Anspruchsbejahung ausreicht, wurde doch auch hier - wie im Falle der Entscheidung 7 Ob 203/98y - der Prozess insoweit zum klaren und überwiegenden Vorteil des nunmehr Regresspflichtigen geführt, als dort nicht nur die Prüfung, sondern auch letztlich das im Beweisverfahren hervorgekommene Ergebnis im Vordergrund stand, dass nämlich die Beklagte als zweiter ausführender Unterfrachtführer das Abhandenkommen eines Teiles des übernommenen Frachtgutes zu verantworten und damit - im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer - auch den Schaden hieraus zur Gänze (allein) zu tragen hat. Hätte es daher die beklagte Partei auf ein Urteil über das eingeklagte Kapital ankommen lassen, unterläge es keinem Zweifel, dass sie im Sinne der bereits wiedergegebenen nunmehr herrschenden Rechtsprechung im nachfolgenden Regressprozess für Kapital und Kosten haftete; wenn sie es aber - in vorausschauender Erkenntnis des zu erwartenden Prozessausganges - auf einen derartigen Verfahrensausgang mit einem den Hauptfrachtführer verurteilendem Urteil nicht ankommen ließ, sondern sich bereits zuvor mit einem dem Gegner der Hauptpartei, auf deren Seite sie sich als Nebenintervenientin angeschlossen hatte, in einem außergerichtlichen Vergleich zur (überwiegenden) Schadenstragung entschloss, kann hinsichtlich der hiebei offengebliebenen Prozesskosten nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall fordert nämlich die Klägerin nur den Ersatz von Prozesskosten, die ihr in einem Verfahren entstanden sind, das sie im Vertrauen darauf geführt hat, dass die vormalige Nebenintervenientin (und damit auch die vormalige Beklagte als Hauptpartei) kein haftungsmäßiges und damit zum auch nur teilweisen Ersatz verpflichtendes Verschulden trifft. Dass letztlich dieser Prozessaufwand durch die Erreichung eines außergerichtlichen Vergleiches insgesamt reduziert werden konnte, ist damit der einzige (betragliche und haftungsmäßige) Vorteil, der zugunsten der beklagten Partei durchschlägt. Dass das Berufungsgericht (im Lichte des § 1037 ABGB, überdies des hier nach den obigen Ausführungen freilich gar nicht platzgreifenden § 896 ABGB) nur die Hälfte der von der Klägerin im Gerichtsvergleich vom 19. 11. 1998 übernommenen Kosten zum Ersatz auferlegte und darüber hinaus in Rechnung stellte, dass die Nebenintervenientin ja "selbst eigene Kosten zu tragen hatte", übersieht, dass die Tatsache, dass sie als Verfahrensbeteiligte, zu deren (letztlich in der Regresskette ausschließlichem) Nutzen diese Prozessführung (wegen der damit verbundenen Bindungswirkung: SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338) ja erfolgte, hiedurch den Regressanspruch (aus der nützlichen Geschäftsführung iSd § 1037 ABGB) an sich nicht zu schmälern vermochte; andernfalls hätte nämlich in jenen Fällen, in denen nach der Judikatur (voller) Prozesskostenregress zuerkannt wurde, dieser immer nur auf jene Prozesshandlungen reduziert werden dürfen, während derer ein späterer Beklagter (noch) nicht als Nebenintervenient im Prozess beteiligt war, oder mit anderen Worten: je früher die Beteiligung, umso geringer der spätere Rückgriff in betraglicher Hinsicht. Das Argument, der Prozess sei auch in seinem Interesse geführt worden, greift jedoch gerade für die Zeit ab Streitverkündung (ausführlich ecolex 2000, 31). Ein Aufwandersatz der Klägerin gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich auch für Kosten jener Prozesshandlungen zu, in denen sich die Beklagte als Nebenintervenientin im Prozess beteiligt hat (so nochmals die bereits mehrfach zitierte Entscheidung ecolex 2000, 32 im Falle einer wie hier vorliegenden Frachtführerkette).Die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung liegt nun darin, dass die hier beklagte Partei als Nebenintervenientin im Vorprozess mit der dortigen Klägerin, noch ehe es zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu einem Urteil gekommen war, eine außerprozessuale Einigung herbeiführte, im Rahmen derer sie sich selbst (und nicht die Klägerin als dortige beklagte Hauptpartei) nicht nur zu Leistungen verpflichtete, sondern diese auch erfüllte, sodass sich die Frage des Regresses auf die der Höhe nach unstrittigen Prozesskosten reduziert. Da es sich bei den jetzigen Prozessparteien (im Verhältnis zur Klägerin des Vorverfahrens) nach dem weiter oben hiezu bereits Ausgeführten nicht um Solidarschuldner handelte (weil die hier Beklagte ja mangels durchgehenden Frachtbriefes nur Erfüllungsgehilfin der Klägerin war), könnten diese Kosten Gegenstand einer Schadenersatzforderung gegenüber der nunmehrigen Beklagten nur sein, wenn diese durch ein Verschulden derselben verursacht worden wären (6 Ob 68/99i) - auf welchen Titel der Anspruch klägerischerseits ebenfalls gestützt wurde (Punkt 4.b in ON 9). Darauf braucht hier jedoch nicht weiter zurückgegriffen zu werden, weil bereits die Norm des Paragraph 1037, ABGB als Grundlage zur Anspruchsbejahung ausreicht, wurde doch auch hier - wie im Falle der Entscheidung 7 Ob 203/98y - der Prozess insoweit zum klaren und überwiegenden Vorteil des nunmehr Regresspflichtigen geführt, als dort nicht nur die Prüfung, sondern auch letztlich das im Beweisverfahren hervorgekommene Ergebnis im Vordergrund stand, dass nämlich die Beklagte als zweiter ausführender Unterfrachtführer das Abhandenkommen eines Teiles des übernommenen Frachtgutes zu verantworten und damit - im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer - auch den Schaden hieraus zur Gänze (allein) zu tragen hat. Hätte es daher die beklagte Partei auf ein Urteil über das eingeklagte Kapital ankommen lassen, unterläge es keinem Zweifel, dass sie im Sinne der bereits wiedergegebenen nunmehr herrschenden Rechtsprechung im nachfolgenden Regressprozess für Kapital und Kosten haftete; wenn sie es aber - in vorausschauender Erkenntnis des zu erwartenden Prozessausganges - auf einen derartigen Verfahrensausgang mit einem den Hauptfrachtführer verurteilendem Urteil nicht ankommen ließ, sondern sich bereits zuvor mit einem dem Gegner der Hauptpartei, auf deren Seite sie sich als Nebenintervenientin angeschlossen hatte, in einem außergerichtlichen Vergleich zur (überwiegenden) Schadenstragung entschloss, kann hinsichtlich der hiebei offengebliebenen Prozesskosten nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall fordert nämlich die Klägerin nur den Ersatz von Prozesskosten, die ihr in einem Verfahren entstanden sind, das sie im Vertrauen darauf geführt hat, dass die vormalige Nebenintervenientin (und damit auch die vormalige Beklagte als Hauptpartei) kein haftungsmäßiges und damit zum auch nur teilweisen Ersatz verpflichtendes Verschulden trifft. Dass letztlich dieser Prozessaufwand durch die Erreichung eines außergerichtlichen Vergleiches insgesamt reduziert werden konnte, ist damit der einzige (betragliche und haftungsmäßige) Vorteil, der zugunsten der beklagten Partei durchschlägt. Dass das Berufungsgericht (im Lichte des Paragraph 1037, ABGB, überdies des hier nach den obigen Ausführungen freilich gar nicht platzgreifenden Paragraph 896, ABGB) nur die Hälfte der von der Klägerin im Gerichtsvergleich vom 19. 11. 1998 übernommenen Kosten zum Ersatz auferlegte und darüber hinaus in Rechnung stellte, dass die Nebenintervenientin ja "selbst eigene Kosten zu tragen hatte", übersieht, dass die Tatsache, dass sie als Verfahrensbeteiligte, zu deren (letztlich in der Regresskette ausschließlichem) Nutzen diese Prozessführung (wegen der damit verbundenen Bindungswirkung: SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338) ja erfolgte, hiedurch den Regressanspruch (aus der nützlichen Geschäftsführung iSd Paragraph 1037, ABGB) an sich nicht zu schmälern vermochte; andernfalls hätte nämlich in jenen Fällen, in denen nach der Judikatur (voller) Prozesskostenregress zuerkannt wurde, dieser immer nur auf jene Prozesshandlungen reduziert werden dürfen, während derer ein späterer Beklagter (noch) nicht als Nebenintervenient im Prozess beteiligt war, oder mit anderen Worten: je früher die Beteiligung, umso geringer der spätere Rückgriff in betraglicher Hinsicht. Das Argument, der Prozess sei auch in seinem Interesse geführt worden, greift jedoch gerade für die Zeit ab Streitverkündung (ausführlich ecolex 2000, 31). Ein Aufwandersatz der Klägerin gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich auch für Kosten jener Prozesshandlungen zu, in denen sich die Beklagte als Nebenintervenientin im Prozess beteiligt hat (so nochmals die bereits mehrfach zitierte Entscheidung ecolex 2000, 32 im Falle einer wie hier vorliegenden Frachtführerkette).
Daraus folgt - in Übereinstimmung und nach den Grundsätzen der Entscheidung 7 Ob 203/98y -, dass die beklagte Partei als für den Schadensfall haftender Unterfrachtführer auch für die gesamten, der Höhe nach (einschließlich des Zinsenbegehrens) unstrittigen Kosten der Klägerin als in ihrer Rolle als Hauptfrachtführer in Anspruch genommener beklagter Partei im Vorprozess zu haften hat.
Damit war bloß der Revision der Klägerin, nicht hingegen jener der beklagten Partei Folge zu geben und demgemäß das bekämpfte Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. In den Kostenverzeichnungen der klagenden Partei in ihrer Revision sowie Revisionsbeantwortung waren dabei folgende Korrekturen vorzunehmen:Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. In den Kostenverzeichnungen der klagenden Partei in ihrer Revision sowie Revisionsbeantwortung waren dabei folgende Korrekturen vorzunehmen:
Das Revisionsinteresse beläuft sich bei ihr - entsprechend dem vom Berufungsgericht abgewiesenen Mehrbegehren - bloß auf S 84.361,55 (und nicht S 130.726,80). Demgemäß beläuft sich auch die Pauschalgebühr in der Revision bloß auf S 6.620,-- (statt S 13.250,--). Die Kosten der Revisionsbeantwortung betragen rechnerisch richtig S 4.058,88 anstatt S 4.085,88.