Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Es entspricht nunmehr ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, daß ein Solidarschuldner die Prozeßkosten (eines Vorprozesses) anteilig zu tragen hat, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozeß zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte, weil dann anzunehmen sei, daß er die Prozeßführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtete (1 Ob 76/98b; 1 Ob 256/98y; 7 Ob 203/98y; 7 Ob 277/98f; SZ 70/241; SZ 70/200; vgl MietSlg 49.124). Diese Erwägungen gelten nach der Judikatur auch für den von den Klägern bzw deren Haftpflichtversicherer ersetzten Verzögerungsschaden: Der Eintritt eines solchen Schadens ist notwendige Folge der Prozeßführung und dem Prozeßaufwand gleichzuhalten (7 Ob 277/98f; SZ 70/241). Eine Prozeßführung (auch) im Interesse des Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündigung angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte durch seine Untätigkeit zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit ist, den Schaden anzuerkennen und selbst zu bezahlen. Das Argument, der Prozeß sei auch in seinem Prozesse geführt worden, versagt für die Zeit vor der Streitverkündigung. Ab diesem Zeitpunkt haben aber die Mitschuldner gemeinsam den Verzögerungs- und Kostenschaden zu vertreten, wobei mangels Behauptung oder Beweises eines unterschiedlichen Verfahrensaufwands im Vorprozeß, der im Interesse beider Parteien geführt wurde, der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen ist (7 Ob 277/98f; SZ 70/241).Es entspricht nunmehr ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, daß ein Solidarschuldner die Prozeßkosten (eines Vorprozesses) anteilig zu tragen hat, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozeß zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte, weil dann anzunehmen sei, daß er die Prozeßführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtete (1 Ob 76/98b; 1 Ob 256/98y; 7 Ob 203/98y; 7 Ob 277/98f; SZ 70/241; SZ 70/200; vergleiche MietSlg 49.124). Diese Erwägungen gelten nach der Judikatur auch für den von den Klägern bzw deren Haftpflichtversicherer ersetzten Verzögerungsschaden: Der Eintritt eines solchen Schadens ist notwendige Folge der Prozeßführung und dem Prozeßaufwand gleichzuhalten (7 Ob 277/98f; SZ 70/241). Eine Prozeßführung (auch) im Interesse des Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündigung angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte durch seine Untätigkeit zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit ist, den Schaden anzuerkennen und selbst zu bezahlen. Das Argument, der Prozeß sei auch in seinem Prozesse geführt worden, versagt für die Zeit vor der Streitverkündigung. Ab diesem Zeitpunkt haben aber die Mitschuldner gemeinsam den Verzögerungs- und Kostenschaden zu vertreten, wobei mangels Behauptung oder Beweises eines unterschiedlichen Verfahrensaufwands im Vorprozeß, der im Interesse beider Parteien geführt wurde, der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen ist (7 Ob 277/98f; SZ 70/241).
Die Kläger vertreten die Ansicht, der Umstand, daß der Beklagte von der Klagsführung des Geschädigten gegen sie gewußt habe, sei dem Beklagten zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem die hier vorliegende Feststellungsklage erhoben wurde, insoweit zuzurechnen, als diese Klagszustellung einer Streitverkündigung gleichkäme. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten:
Gemäß § 21 Abs 1 ZPO kann derjenige, der behufs Begründung zivilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreit zu benachrichtigen hat, dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreits, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist. Mit einer solchen Benachrichtigung kann gemäß § 21 Abs 2 ZPO eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Aufforderung zur Leistung der Vertretung im bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden werden. Im vorliegenden Fall bestand für die Kläger keine gesetzliche Vorschrift, dem Beklagten den Streit zu verkünden, doch haben sie letztlich zweckmäßigerweise zur Bewirkung der Hilfeleistung, die ihnen der Beklagte bei der Führung des Rechtsstreits leisten sollte (vgl Fasching LB2 Rz 414), doch - wenngleich erst längere Zeit nach Erhebung der Feststellungsklage - den Streit verkündet. Die Zustellung einer Feststellungsklage, mit der ein Solidarschuldner einen weiteren Solidarschuldner regreßweise in Anspruch nimmt, hat nicht die Wirkung der Streitverkündigung. Erst durch eine Streitverkündigung wird der vom Streit verständigte Solidarschuldner darauf aufmerksam gemacht, daß der bereits in ein Verfahren Involvierte beabsichtigt, den schon anhängigen Prozeß auch im Interesse des weiteren Solidarschuldners zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen (des weiteren Solidarschuldners) zu verfolgen. Den Prozeßkostenaufwand und auch den Verzögerungsschaden (Begehren auf Bezahlung von Verzugszinsen) kann nämlich ein Solidarschuldner grundsätzlich nur aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB gegen seinen Mitschuldner geltend machen (SZ 70/241 ua). Dafür ist aber erforderlich, daß der bereits in Anspruch genommene Solidarschuldner als Geschäftsführer ohne Auftrag die Absicht hatte, in fremdem Interesse tätig zu sein und er diesen Umstand - wenngleich er zugleich seine eigenen Interessen verfolgte - auch dem weiteren Solidarschuldner zur Kenntnis brachte; grundsätzlich hat nämlich der Geschäftsführer ohne Auftrag auch zu versuchen, die Einwilligung des Geschäftsherrn zu erlangen (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 und 5 zu § 1035, Rz 1 und 2 zu § 1037). Erhebt der solchermaßen tätig werdende Geschäftsführer ohne Auftrag gegen den präsumtiven weiteren Solidarschuldner lediglich Klage, so kann darin weder der Versuch erkannt werden, die Einwilligung dieses weiteren Schuldners zur Führung des Vorprozesses auf bestimmte Weise zu erlangen, noch hat er damit die Absicht kundgetan, er werde den Vorprozeß (auch) im Interesse des weiteren Solidarschuldners führen. Nur mit der Streitverkündigung, die auch den Grund der Benachrichtigung zu enthalten hat, wird dem weiteren Solidarschuldner verläßlich und klar vor Augen geführt, daß sein Beitritt gewünscht wird, um - auch - zugunsten und im Interesse des weiteren Solidarschuldners tätig werden zu können. Wenn sich der Mitschuldner dann dennoch nicht am Verfahren des vom Geschädigten Belangten beteiligt und diesem die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten allein überläßt, sind tatsächlich der Kostenaufwand und auch der Verzögerungsschaden im Interesse beider Schuldner entstanden (7 Ob 277/98f; SZ 70/241).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZPO kann derjenige, der behufs Begründung zivilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreit zu benachrichtigen hat, dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreits, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist. Mit einer solchen Benachrichtigung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZPO eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Aufforderung zur Leistung der Vertretung im bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden werden. Im vorliegenden Fall bestand für die Kläger keine gesetzliche Vorschrift, dem Beklagten den Streit zu verkünden, doch haben sie letztlich zweckmäßigerweise zur Bewirkung der Hilfeleistung, die ihnen der Beklagte bei der Führung des Rechtsstreits leisten sollte vergleiche Fasching LB2 Rz 414), doch - wenngleich erst längere Zeit nach Erhebung der Feststellungsklage - den Streit verkündet. Die Zustellung einer Feststellungsklage, mit der ein Solidarschuldner einen weiteren Solidarschuldner regreßweise in Anspruch nimmt, hat nicht die Wirkung der Streitverkündigung. Erst durch eine Streitverkündigung wird der vom Streit verständigte Solidarschuldner darauf aufmerksam gemacht, daß der bereits in ein Verfahren Involvierte beabsichtigt, den schon anhängigen Prozeß auch im Interesse des weiteren Solidarschuldners zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen (des weiteren Solidarschuldners) zu verfolgen. Den Prozeßkostenaufwand und auch den Verzögerungsschaden (Begehren auf Bezahlung von Verzugszinsen) kann nämlich ein Solidarschuldner grundsätzlich nur aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB gegen seinen Mitschuldner geltend machen (SZ 70/241 ua). Dafür ist aber erforderlich, daß der bereits in Anspruch genommene Solidarschuldner als Geschäftsführer ohne Auftrag die Absicht hatte, in fremdem Interesse tätig zu sein und er diesen Umstand - wenngleich er zugleich seine eigenen Interessen verfolgte - auch dem weiteren Solidarschuldner zur Kenntnis brachte; grundsätzlich hat nämlich der Geschäftsführer ohne Auftrag auch zu versuchen, die Einwilligung des Geschäftsherrn zu erlangen (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 und 5 zu Paragraph 1035,, Rz 1 und 2 zu Paragraph 1037,). Erhebt der solchermaßen tätig werdende Geschäftsführer ohne Auftrag gegen den präsumtiven weiteren Solidarschuldner lediglich Klage, so kann darin weder der Versuch erkannt werden, die Einwilligung dieses weiteren Schuldners zur Führung des Vorprozesses auf bestimmte Weise zu erlangen, noch hat er damit die Absicht kundgetan, er werde den Vorprozeß (auch) im Interesse des weiteren Solidarschuldners führen. Nur mit der Streitverkündigung, die auch den Grund der Benachrichtigung zu enthalten hat, wird dem weiteren Solidarschuldner verläßlich und klar vor Augen geführt, daß sein Beitritt gewünscht wird, um - auch - zugunsten und im Interesse des weiteren Solidarschuldners tätig werden zu können. Wenn sich der Mitschuldner dann dennoch nicht am Verfahren des vom Geschädigten Belangten beteiligt und diesem die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten allein überläßt, sind tatsächlich der Kostenaufwand und auch der Verzögerungsschaden im Interesse beider Schuldner entstanden (7 Ob 277/98f; SZ 70/241).
Für die bis zur Streitverkündigung aufgelaufenen Kosten eines Vorprozesses und den bis dahin entstandenen Verzögerungsschaden haftet der vom Geschädigten in Anspruch genommene Solidarschuldner allein; erst ab der Streitverkündigung haben die Mitschuldner gemeinsam den Prozeßkosten- und Verzögerungsschaden zu vertreten.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.