Entscheidungsgründe:
Die Eltern und Rechtsvorgänger des Klägers waren Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus in Bürs, in dem ein gastgewerblicher Betrieb geführt wird, der vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1994 an eine Gesellschaft m.b.H. (GmbH) verpachtet war. Nach Beendigung dieses Bestandverhältnisses brachte die GmbH am 29. April 1994 gegen die Rechtsvorgänger des Klägers als (seinerzeitige) Verpächter eine Klage mit dem Begehren unter anderem auf Herausgabe folgender Gegenstände ein:
1 Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal samt Tischen und Bänken, 10 Barhocker, insgesamt 3 Gefrierschränke, 2 elektrische Luftreiniger, Hängelampen und 2 Straßenlampen im Lokal, 1 elektrischer Handtrockner, 1 Blausiegelautomat, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m, 1 Nirosta-Schrank, 1 Einbauküche, diverse Gläser und Geschirr, Müllkübel und diverses Zubehör.
Die GmbH begründete ihr auf den Titel des Eigentums gestütztes Herausgabebegehren im einzelnen damit, sie dürfe die eingebrachten, ohne Schädigung der Substanz entfernbaren, teils vom Vorpächter, teils im Handel käuflich erworbenen und übergebenen Fahrnisse (laut Klagebegehren) wegnehmen. Die Verpächter, die deren Herausgabe verweigerten, hätten das Bestandobjekt „durch Austausch der Schlösser rechtswidrig versperrt“ und damit die „Räumung“ verhindert.
Die Verpächter, denen die Klage am 9. Mai 1994 zugestellt worden war, gestanden zu, die GmbH sei aufgrund des Pachtvertrags berechtigt, die eingebrachten und ohne Substanzschädigung des Bestandobjekts wegnehmbaren Fahrnisse nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen. Die der GmbH gehörenden Sachen seien allerdings „bei Beendigung des Pachtverhältnisses am 28. 2. 1994 nicht mitgenommen“ worden. Deren Auflistung im Klagebegehren sei unrichtig. „Insbesondere ... die Tische und Bänke“ seien Eigentum der Verpächter. Weil die GmbH mehrmaligen Räumungsaufforderungen nicht entsprochen habe, habe sie ihr allfälliges Eigentum an Einrichtungsgegenständen „aufgegeben“. In diesem Sinn habe sie folgende Sachen zurückgelassen:
„Theke U-förmig mit Abhänger, 10 Barhocker, Hängelampen und 2 Straßenlampen im Lokal, 1 elektrischen Handtrockner, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m.“
Diese Einrichtungsgegenstände seien „nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand sowie dadurch bewirkter längerer Betriebsunterbrechung“ wegnehmbar. Das Herausgabegehren sei deshalb schikanös. Bestimmte andere Sachen könnten nach Terminvereinbarung abgeholt werden. Die restlichen Fahrnisse laut Klagebegehren seien nicht vorhanden. Die Verpächter seien ferner nicht mehr passiv legitimiert, weil sie die maßgebliche Liegenschaft inzwischen ihrem Sohn „verkauft“ hätten und dieser in den ehemaligen Bestandräumen nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wieder eine Gastwirtschaft betreibe.
Das Erstgericht im Anlaßverfahren stellte fest:
Nicht feststellbar ist, ob die GmbH von den Verpächtern Inventargegenstände übernahm. Vor der GmbH als Pächterin bestand zehn Jahre ein Pachtverhältnis mit einem anderen Gastwirt. Dieser hatte unter anderem den Einbau einer U-förmigen Theke mit Abhänger und Flaschenregal finanziert, alle „elektrischen Geräte, Gefrierschränke, Lampen etc gekauft und im Lokal angebracht“. Weiters hatte er Tische und Bänke aufgestellt und mit dem Boden verschraubt. Möglich ist, daß dafür Einrichtungsgegenstände verwendet wurden, die sich schon vorher im Gastlokal befunden hatten. Die GmbH erwarb vom Vorpächter um 450.000 S inklusive Umsatzsteuer unter anderem folgende, im Bestandobjekt zurückgelassene Sachen:
1 Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal samt den verankerten Tischen und Bänken, 10 Barhocker, 3 Gefrierschränke, 1 elektrischen Luftreiniger, die Hängelampen und 2 Straßenleuchten, 1 elektrischen „Haartrockner“ (richtig wohl: Handtrockner), 1 Blausiegelautomat, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m, 1 Nirosta-Schrank, die „vorhandenen Möbel der Einbauküche“, diverse Gläser und Geschirr, 1 Müllkübel mit Zubehör und weitere Elektrogeräte.
Im Handel kaufte die GmbH im Oktober 1992 15 Barhocker ohne Lehne um 9.000 S. Während des Pachtverhältnisses erwarb sie ferner einen weiteren elektrischen Luftreiniger.
Die GmbH entfernte aus den Bestandräumen am 7. und 8. März 1994 „insbesondere Flaschen, Gläser, Geschirr etc“. Daß ihr gehörende Gläser und Geschirr sowie ein Müllkübel samt Zubehör im Lokal zurückgelassen worden wären, ist nicht feststellbar. Weil ein präsumptiver Nachpächter, der mit dem Geschäftsführer der GmbH verhandelt hatte, aber von den Verpächtern später nicht als Vertragspartner akzeptiert wurde, bereit gewesen wäre, einen Teil des Inventars zu erwerben, wurden in den Bestandräumen folgende Sachen zurückgelassen:
1 Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal, die verankerten Tische und Bänke, 10 Barhocker, 3 Gefrierschränke, 2 elektrische Luftreiniger, die Hängelampen und 2 Straßenleuchten, 1 elektrischer Handtrockner, 1 Blausiegelautomat, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m, 1 Nirosta-Schrank sowie die „Einbauküche“.
Die GmbH entsprach wiederholten Aufforderungen der Verpächter im März 1994 zur Räumung des Bestandobjekts innerhalb weniger Tage nicht. Als deren Geschäftsführer schließlich die Räumung der zuvor bezeichneten Gegenstände veranlassen wollte, konnte er das Lokal infolge seither ausgewechselter Schlösser nicht mehr betreten. Die Verpächter hatten „das Gebäude mit dem gegenständlichen Gastlokal“ im April 1994 ihrem Sohn übertragen. Der Übergabsvertrag war jedoch bei Schluß der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1994 noch nicht verbüchert. Der Sohn betreibt im ehemaligen Bestandobjekt wiederum eine Gastwirtschaft und stellte die 3 „Kühlschränke“, die 2 elektrischen Luftreiniger, den „Nirosta-Schrank“ sowie die „Einbauküche“ vor das Lokal zur Abholung durch Beauftragte der GmbH. Zum „Blausiegelautomat“ erklärten die Verpächter und deren Sohn ihre Herausgabebereitschaft nach Terminvereinbarung. Dagegen verwendet der Sohn die U-förmige Theke, die Barhocker, die Hängelampen und Straßenleuchten, den elektrischen Handtrockner, den Seifenspender, den Nirosta-Tisch 2 m und die verankerten Tische und Bänke in seinem Betrieb weiter. Für die Reinigung von Holzteilen bezahlte er 10.080 S.
Das Erstgericht wies das Herausgabebegehren ab. Es verneinte die Passivlegitimation der Verpächter, befänden sich doch die von der GmbH beanspruchten Sachen nach ihrer Übergabe an den Sohn der Verpächter nicht mehr in deren Gewahrsame. Die GmbH habe jedoch ihr Eigentumsrecht durch die „Nichtabholung der Gegenstände“ nicht aufgegeben. Obgleich die Verpächter bloß behauptet hätten, Eigentümer der streitverfangenen Sachen zu sein, sei darin die Geltendmachung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts gemäß § 1101 ABGB als Minus enthalten, weil sie auch rechtserzeugende Tatsachen für ein solches Pfandrecht an eingebrachten Sachen der GmbH vorgebracht hätten. Demnach hätte dem Herausgabebegehren selbst dann kein Erfolg beschieden sein können, wenn es nicht schon aus dem einleitend dargestellten Grund abzuweisen gewesen wäre.Das Erstgericht wies das Herausgabebegehren ab. Es verneinte die Passivlegitimation der Verpächter, befänden sich doch die von der GmbH beanspruchten Sachen nach ihrer Übergabe an den Sohn der Verpächter nicht mehr in deren Gewahrsame. Die GmbH habe jedoch ihr Eigentumsrecht durch die „Nichtabholung der Gegenstände“ nicht aufgegeben. Obgleich die Verpächter bloß behauptet hätten, Eigentümer der streitverfangenen Sachen zu sein, sei darin die Geltendmachung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts gemäß Paragraph 1101, ABGB als Minus enthalten, weil sie auch rechtserzeugende Tatsachen für ein solches Pfandrecht an eingebrachten Sachen der GmbH vorgebracht hätten. Demnach hätte dem Herausgabebegehren selbst dann kein Erfolg beschieden sein können, wenn es nicht schon aus dem einleitend dargestellten Grund abzuweisen gewesen wäre.
Mangels Anfechtung durch die GmbH erwuchs die Abweisung des Herausgabebegehrens in Ansehung einzelner der streitverfangenen Gegenstände in Rechtskraft. Das Berufungsgericht im Anlaßverfahren bestätigte zwar die Abweisung des Anspruchs auf „Herausgabe von Bänken (zur U-förmigen Theke gehörig)“, gab jedoch dem Herausgabebegehren im übrigen Umfang statt und verurteilte die Verpächter zur Herausgabe einer Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal samt Tischen, von 10 Barhockern, der Hängelampen, von 2 Straßenleuchten im Lokal, eines elektrischen Handtrockners, eines Seifenspenders und eines Nirosta-Tisches 2 m.
Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz läßt ein kurzfristiger Verzug mit dem Abholen von eigenen Sachen noch nicht auf den Dereliktionswillen des Sacheigentümers schließen. Die Verpächter hätten sich durch die Übergabe des (ehemaligen) Pachtobjekts an ihren Sohn und wegen der „Preisgabe der Gewahrsame“ an den streitverfangenen Fahrnissen nicht ihrer vertraglichen Herausgabepflicht entledigen können. Daher stehe die nunmehrige Sachgewahrsame ihres Sohns einem Erfolg des Herausgabebegehrens nicht entgegen. Die allfällige Unmöglichkeit der Leistung deshalb, weil sie ihren Sohn nicht zur Sachherausgabe bewegen könnten, hätten die Verpächter nicht einmal behauptet. Sie hätten auch ein gesetzliches Pfandrecht an eingebrachten Sachen nicht geltend gemacht. Es sei „ein Unterschied, ob ein Herausgabeanspruch unter Berufung auf das Eigentum als das stärkste dingliche Recht an einer Sache oder unter Berufung auf ein dingliches Recht an fremder Sache abgewehrt“ werde. Da die Verpächter die Klageabweisung in diesem Punkt nur aus dem Rechtsgrund ihres Eigentums angestrebt hätten, habe das Herausgabebegehren nicht wegen eines allfälligen gesetzlichen Pfandrechts an eingebrachten Sachen des Bestandnehmers abgewiesen werden dürfen. Werde ein Herausgabebehren - wie hier - auf den Titel des Eigentums gestützt, sei darin auch keine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken.
Aufgrund dieses Urteils bewilligte das Bezirksgericht Bludenz der GmbH als betreibender Partei am 17. März 1995 die Herausgabeexekution wider die Verpächter als Verpflichtete. Daraufhin brachte deren Sohn gegen die betreibende Partei am 5. Juli 1995 eine Exszindierungsklage ein, mit der er behauptete, die Verpflichteten seien nicht mehr Eigentümer „der betreffenden Gegenstände“, hätten sie ihm doch ihre Liegenschaft „mit Leibrentenvertrag vom 6. Mai 1994 mit sämtlichem rechtlichen und physischen Zubehör“ verkauft und übergeben. Die Exekution scheitere daher an seinem Eigentumsrecht und müsse deshalb „ins Leere gehen“. Bereits seine Eltern seien Sacheigentümer gewesen, „weil die betreffenden Gegenstände als unselbständige Bestandteile gemäß § 294 ABGB“ im Zeitpunkt ihrer „Verbindung“ in deren Eigentum übergegangen und in eine „Gesamtsache integriert“ seien. Sie seien jedenfalls „Zubehör des Gasthauses“. Deren „Absonderung“ sei deshalb „unwirtschaftlich, weil hiebei eine über den Wert der abgesonderten Bestandteile hinausgehende Entwertung der Hauptsache“ einträte. Die „Entfernungskosten“ beliefen sich auf 25 - 50 % des Werts der eingebauten Sachen. Die Rechte seiner Eltern „aus dem Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB“ seien auf ihn „übergegangen“. Die Wegnahme der maßgeblichen Einrichtungsgegenstände hinterließe Bohrlöcher und bewirkte eine längere „Betriebsunterbrechung“. Deshalb sei die Herausgabeexekution auch schikanös. Die Ergebnisse des Titelprozesses seien für den Exszindierungsstreit nicht präjudiziell.Aufgrund dieses Urteils bewilligte das Bezirksgericht Bludenz der GmbH als betreibender Partei am 17. März 1995 die Herausgabeexekution wider die Verpächter als Verpflichtete. Daraufhin brachte deren Sohn gegen die betreibende Partei am 5. Juli 1995 eine Exszindierungsklage ein, mit der er behauptete, die Verpflichteten seien nicht mehr Eigentümer „der betreffenden Gegenstände“, hätten sie ihm doch ihre Liegenschaft „mit Leibrentenvertrag vom 6. Mai 1994 mit sämtlichem rechtlichen und physischen Zubehör“ verkauft und übergeben. Die Exekution scheitere daher an seinem Eigentumsrecht und müsse deshalb „ins Leere gehen“. Bereits seine Eltern seien Sacheigentümer gewesen, „weil die betreffenden Gegenstände als unselbständige Bestandteile gemäß Paragraph 294, ABGB“ im Zeitpunkt ihrer „Verbindung“ in deren Eigentum übergegangen und in eine „Gesamtsache integriert“ seien. Sie seien jedenfalls „Zubehör des Gasthauses“. Deren „Absonderung“ sei deshalb „unwirtschaftlich, weil hiebei eine über den Wert der abgesonderten Bestandteile hinausgehende Entwertung der Hauptsache“ einträte. Die „Entfernungskosten“ beliefen sich auf 25 - 50 % des Werts der eingebauten Sachen. Die Rechte seiner Eltern „aus dem Bestandgeberpfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB“ seien auf ihn „übergegangen“. Die Wegnahme der maßgeblichen Einrichtungsgegenstände hinterließe Bohrlöcher und bewirkte eine längere „Betriebsunterbrechung“. Deshalb sei die Herausgabeexekution auch schikanös. Die Ergebnisse des Titelprozesses seien für den Exszindierungsstreit nicht präjudiziell.
Die betreibende Partei wendete ein, der Exszindierungskläger könne nicht Sacheigentümer geworden sein, weil auch seine Rechtsvorgänger keine solche Rechtsposition innegehabt hätten. Daß diese nicht Eigentümer der streitverfangenen Sachen gewesen seien, stehe aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Titelprozeß fest. Die Fahrnisse könnten „ohne Verletzung der Substanz der Hauptsache“ entfernt werden. Eine solche Wegnahme sei auch nicht unwirtschaftlich.
Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage ab. Es stellte unter anderem fest:
Die Verpflichteten übergaben ihre Liegenschaft samt Gastlokal aufgrund eines Leibrentenvertrags am 6. Mai 1994 ihrem Sohn. Dieser Vertrag wurde am 25. Juli 1994 verbüchert. Der Exszindierungskläger wußte über den Titelprozeß aber schon vorher Bescheid. Ihm wurde jedoch nicht der Streit verkündet. Er trat jenem Verfahren nicht als Nebenintervenient bei. Eine „Trennung“ der im Gasthaus des Exszindierungsklägers weiterverwendeten Sachen der betreibenden Partei „ist nicht möglich“. Sie befanden sich bereits vor der Entscheidung im Titelprozeß in der Gewahrsame des Exszindierungsklägers.
Nach Ansicht des Erstgerichts sind die „Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen“ im Titelprozeß für den Exszindierungsstreit „präjudiziell“, erstrecke sich doch die Rechtskraft eines Urteils auch „auf die Rechtsnachfolger“. Auf „das Eigentumsrecht und andere allfällige dingliche Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen Sachen und ... eine daran anknüpfende Aussonderung dieser Sachen“ sei allein wegen dessen Sachgewahrsame nicht näher einzugehen. Die Exekution müsse ins Leere gehen, weil sie die betreibende Partei nicht gemäß § 9 EO gegen den Exszindierungskläger als Rechtsnachfolger der Verpächter beantragt habe und daher § 347 EO anzuwenden sei. Damit entbehre aber der Exszindierungskläger eines Rechtsschutzinteresses, weil er als Dritter im Exekutionsverfahren ohnehin nicht zur Sachherausgabe gezwungen werden könne.Nach Ansicht des Erstgerichts sind die „Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen“ im Titelprozeß für den Exszindierungsstreit „präjudiziell“, erstrecke sich doch die Rechtskraft eines Urteils auch „auf die Rechtsnachfolger“. Auf „das Eigentumsrecht und andere allfällige dingliche Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen Sachen und ... eine daran anknüpfende Aussonderung dieser Sachen“ sei allein wegen dessen Sachgewahrsame nicht näher einzugehen. Die Exekution müsse ins Leere gehen, weil sie die betreibende Partei nicht gemäß Paragraph 9, EO gegen den Exszindierungskläger als Rechtsnachfolger der Verpächter beantragt habe und daher Paragraph 347, EO anzuwenden sei. Damit entbehre aber der Exszindierungskläger eines Rechtsschutzinteresses, weil er als Dritter im Exekutionsverfahren ohnehin nicht zur Sachherausgabe gezwungen werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, es liege „ein Sonderfall der Präjudizialität kraft Bindungswirkung“ vor, wenn ein „späteres Rechtsfolgebegehren mit einem früheren rechtskräftig entschiedenen deshalb unvereinbar“ sei, weil „durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint“ worden seien. Dafür müsse „ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren“ bestehen, der „so eng“ sei, daß „die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht“ gestatteten. Voraussetzung eines solchen Sonderfalls sei aber - unabhängig von der Verteilung der Parteirollen - die Parteienidentität in beiden Verfahren. Der Exszindierungskläger gehe selbst davon aus, in der „zu beurteilenden Rechtsbeziehung Rechtsnachfolger“ der Beklagten des Titelprozesses zu sein. Als solcher werde er aber von den Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Urteils im Titelprozeß erfaßt. Damit sei das „Erfordernis der Parteienidentität“ erfüllt. Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff werde „durch die Einbeziehung des sog. Lebenssachverhalts erweitert“. Sachverhaltsergänzende Tatsachen könnten am Klagegrund dann nichts ändern, wenn sie „nach der Verkehrsauffassung“ zu einem „einheitlichen Lebenssachverhalt“ gehörten. Die Parteien seien im Zivilprozeß verpflichtet, alle „rechtserheblichen Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt anzugeben“. Die Verpflichteten hätten ihr Eigentumsrecht an den im Titelprozeß streitverfangenen Sachen nur auf deren angebliche Dereliktion durch die betreibende Partei gestützt. Deren Herausgabeanspruch sei jedoch bejaht und damit das Eigentum der Verpflichteten daran zwingend verneint worden. Der Exszindierungskläger habe daher die Behauptung der Unzulässigkeit der Exekution insofern nicht mit Erfolg auf neue Tatsachen zur Eigentümerstellung seiner Rechtsvorgänger stützen können, weil er und seine Rechtsvorgänger im Exszindierungs- und im Titelprozeß aufgrund desselben Lebenssachverhalts dasselbe Rechtsschutzziel - die Abwehr eines Herausgabeanspruchs - verfolgt hätten. Demnach sei die Eigentumsfrage im Folgeprozeß nicht anders als im Vorprozeß zu beantworten. Der Exszindierungskläger habe auch nicht durch Verarbeitung Eigentum an den herauszugebenden Sachen erworben. Deren bloße Reinigung und Instandsetzung sei keine Verarbeitung. Schon deshalb habe das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen, sodaß auf den im Ersturteil herangezogenen „Abweisungsgrund des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses“ nicht mehr einzugehen sei.
Der Amtshaftungskläger begehrte den Zuspruch von 62.200,48 S sA und brachte vor, seiner Exszindierungsklage wäre stattzugeben gewesen, weil er „sein Eigentumsrecht zusätzlich auf weitere Gründe gestützt“ habe, „insbesondere darauf, daß die betreffenden Sachen unselbständige Bestandteile des Gebäudes geworden“ seien. Die Meinung, die Ergebnisse des Titelprozesses seien im Exszindierungsprozeß bindend gewesen, beruhe auf einer unvertretbaren Rechtsansicht, weil es an der Parteienidentität gefehlt habe. Soweit sich das Berufungsgericht im Exszindierungsprozeß darauf gestützt habe, schon die Verpächter hätten im Titelprozeß ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Prozeßvorbringen zu erstatten gehabt, habe es damit in ebenfalls unvertretbarer Weise eine im Verfahrensrecht nicht angeordnete Eventualmaxime konstruiert. Er habe dadurch einen Schaden in Höhe des Klageanspruchs erlitten. Der Wert der Gegenstände, auf die sich die Herausgabeexekution bezogen habe, betrage 20.000 S. Der beklagten Partei des Exszindierungsverfahrens seien 17.885,76 S an Prozeßkosten zuerkannt worden. An eigenen Vertretungskosten habe er 24.324,72 S bezahlt.
Die beklagte Partei wendete ein, die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im Titelprozeß erstreckten sich auf den Kläger als Käufer einer streitverfangenen Sache. Als solcher hätte er sich als streitgenössischer Nebenintervenient am Titelprozeß beteiligen können und damit rechtliches Gehör gefunden. Im Titelprozeß seien die Verpächter zur Sachherausgabe unter Verneinung deren Eigentumsrechts verurteilt worden. Daran seien die Gerichte im Exszindierungsprozeß gebunden gewesen. Das Berufungsgericht habe daher in jenem Verfahren „eine durchaus vertretbare und richtige Rechtsansicht“ vertreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Entscheidung des Berufungsgericht im Exszindierungsprozeß keine unvertretbare Rechtsansicht zugrundeliege. Der Kläger habe dort selbst vorgebracht, als Rechtsnachfolger der Verpflichteten Eigentümer jener Sachen, auf die sich die Herausgabeexekution bezogen habe, geworden zu sein. Seien aber die Verpflichteten nicht Eigentümer gewesen, habe auch der Kläger nicht Eigentum als deren Rechtsnachfolger erwerben können. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Titelprozeß erstrecke sich auch auf Einzelrechtsnachfolger der Streitteile.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Nach seiner Ansicht gehen „auf den Erwerber einer streitverfangenen Sache die in diesem Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers“ über. Das sei streitentscheidend. Dem stehe Art 6 EMRK nicht entgegen. Das Urteil in einem Vorprozeß sei in einem Folgeprozeß inhaltlich auch dann bindend, „wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt“ identisch seien. Diese Wirkungen erstreckten sich auch auf den einfachen Nebenintervenienten. Dem Amtshaftungskläger sei zwar im Titelprozeß nicht der Streit verkündet worden, die Verpächter hätten ihm jedoch die Verhandlungen mit der GmbH überlassen und er sei auch als Zeuge vernommen worden. Ihm sei daher „sowohl die Tatsache des Verfahrens als auch der dortige Prozeßgegenstand und Standpunkt der Parteien bekannt“ gewesen, weshalb „eine formelle Streitverkündung“ unberbleiben habe können. Demnach binde den Amtshaftungskläger die Entscheidung im Titelprozeß, weil er sich an diesem Verfahren als Nebenintervenient hätte beteiligen können. Jene weiteren Tatsachen, auf die er seine Exszindierungsklage gestützt habe, würden durch die „Präklusionswirkung“ der Entscheidung im Titelprozeß erfaßt, weil er nur einen von den Verpflichteten als Voreigentümer abgeleiteten Eigentumserwerb behauptet habe. Daraus folge aber „die Richtigkeit bzw jedenfalls die Vertretbarkeit“ der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Exszindierungsprozeß. Ob die Gerichte die Eigentumsfrage im Titelprozeß zureichend geprüft hätten, sei nicht von Belang, weil der Amtshaftungsanspruch nicht daraus, sondern aus dem Ergebnis des Exszindierungsverfahrens abgeleitet werde. Doch sei auch klar, daß bloß angeschraubte Sachen „ohne Substanzverlust losgeschraubt und abtransportiert werden“ könnten. Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, „ob bei Prozeßkenntnis eine Rechtskraft- bzw Bindungswirkung einer Entscheidung auf den Einzelrechtsnachfolger auch dann“ eintrete, wenn ihm nicht der Streit verkündet worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Nach seiner Ansicht gehen „auf den Erwerber einer streitverfangenen Sache die in diesem Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers“ über. Das sei streitentscheidend. Dem stehe Artikel 6, EMRK nicht entgegen. Das Urteil in einem Vorprozeß sei in einem Folgeprozeß inhaltlich auch dann bindend, „wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt“ identisch seien. Diese Wirkungen erstreckten sich auch auf den einfachen Nebenintervenienten. Dem Amtshaftungskläger sei zwar im Titelprozeß nicht der Streit verkündet worden, die Verpächter hätten ihm jedoch die Verhandlungen mit der GmbH überlassen und er sei auch als Zeuge vernommen worden. Ihm sei daher „sowohl die Tatsache des Verfahrens als auch der dortige Prozeßgegenstand und Standpunkt der Parteien bekannt“ gewesen, weshalb „eine formelle Streitverkündung“ unberbleiben habe können. Demnach binde den Amtshaftungskläger die Entscheidung im Titelprozeß, weil er sich an diesem Verfahren als Nebenintervenient hätte beteiligen können. Jene weiteren Tatsachen, auf die er seine Exszindierungsklage gestützt habe, würden durch die „Präklusionswirkung“ der Entscheidung im Titelprozeß erfaßt, weil er nur einen von den Verpflichteten als Voreigentümer abgeleiteten Eigentumserwerb behauptet habe. Daraus folge aber „die Richtigkeit bzw jedenfalls die Vertretbarkeit“ der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Exszindierungsprozeß. Ob die Gerichte die Eigentumsfrage im Titelprozeß zureichend geprüft hätten, sei nicht von Belang, weil der Amtshaftungsanspruch nicht daraus, sondern aus dem Ergebnis des Exszindierungsverfahrens abgeleitet werde. Doch sei auch klar, daß bloß angeschraubte Sachen „ohne Substanzverlust losgeschraubt und abtransportiert werden“ könnten. Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, „ob bei Prozeßkenntnis eine Rechtskraft- bzw Bindungswirkung einer Entscheidung auf den Einzelrechtsnachfolger auch dann“ eintrete, wenn ihm nicht der Streit verkündet worden sei.