Die Revision ist zulässig - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden - und berechtigt.Die Revision ist zulässig - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden - und berechtigt.
Die Mietrechtsabtretung gemäß § 12 MRG ist mit der Willenseinigung
der Vertragspartner verbindlich (SZ 63/63 = JBl 1990, 797 [Iro] =
EvBl 1990/144 = MietSlg 42.223/17 = WoBl 1990,140 = EFSlg 64.223 =
JUS Z 443 = NRsp 1990/164). Deren unmittelbare Wirk- samkeit setzt
jedoch auf beiden Seiten, wenn wie hier nicht § 151 Abs 2 ABGB
eingreift, volle Geschäftsfähigkeit voraus (immolex 1997, 234 [Pfiel
- dort rechtsgeschäftliche Überlassung des Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z
4 MRG]; Iro, Die Übertragung des Mietrechts an Wohnungen, RZ 1983,
213). Das Erstgericht erkannte in diesem Zusammenhang zutreffend, daß
eine wirksame Mietrechtsübernahme durch einen Minderjährigen als
Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs gemäß § 154 Abs 3
ABGB die Ge- nehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderte (Medwed,
Eintritts- und Übernahmsrechte von Minderjährigen im Mietenrecht, ÖJZ
1992, 614 [615]; Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 20 f zu § 154; aM
Iro aaO). Wären die Fragen der Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
des Sohns des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen und
demzufolge zu verneinen, bestünde bis zur Erteilung einer solchen
Genehmigung ein Schwebezustand, der nichts an der Bindung der
Vertragspartner änderte (Schwimann in Schwimann aaO Rz 29 zu § 154;
Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 17 zu §§ 154, 154a je mN aus der Rsp). Das bedeutet jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten - nicht, daß ein derartiges schwebend unwirksames Rechtsgeschäft im Verhältnis zu Dritten - hier gegenüber dem Vermieter als Restpartei des Hauptmietverhältnisses gemäß § 12 Abs 2 MRG - wirksam ist. Das Argument des Berufungsgerichts, dem Kläger sei es verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu berufen, trägt daher die Klageabweisung nicht, ist doch für die Entscheidung nicht die Bindung des Klägers als Vertragspartner der allenfalls bis zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksamen Mietrechtsabtretung, sondern nur die Frage maßgeblich, in wessen Vermögen sich die (noch) nicht rechtswirksam abgetretenen Mietrechte befinden. Danach wäre aber der Kläger im Verhältnis zum Vermieter nach wie vor in der Rechtsposition des Hauptmieters. Aufgrund solcher Prämissen griffe aber die Räumungsexekution gegen den minderjährigen Sohn des Hauptmieters in unzulässiger Weise in dessen Rechtsstellung ein, ergäbe sich doch das Gebrauchsrecht des Verpflichteten aus seiner familien- rechtlichen Beziehung zum Hauptmieter.Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 17 zu Paragraphen 154, 154 a, je mN aus der Rsp). Das bedeutet jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten - nicht, daß ein derartiges schwebend unwirksames Rechtsgeschäft im Verhältnis zu Dritten - hier gegenüber dem Vermieter als Restpartei des Hauptmietverhältnisses gemäß Paragraph 12, Absatz 2, MRG - wirksam ist. Das Argument des Berufungsgerichts, dem Kläger sei es verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu berufen, trägt daher die Klageabweisung nicht, ist doch für die Entscheidung nicht die Bindung des Klägers als Vertragspartner der allenfalls bis zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksamen Mietrechtsabtretung, sondern nur die Frage maßgeblich, in wessen Vermögen sich die (noch) nicht rechtswirksam abgetretenen Mietrechte befinden. Danach wäre aber der Kläger im Verhältnis zum Vermieter nach wie vor in der Rechtsposition des Hauptmieters. Aufgrund solcher Prämissen griffe aber die Räumungsexekution gegen den minderjährigen Sohn des Hauptmieters in unzulässiger Weise in dessen Rechtsstellung ein, ergäbe sich doch das Gebrauchsrecht des Verpflichteten aus seiner familien- rechtlichen Beziehung zum Hauptmieter.
Es ist daher im fortgesetzten Verfahren unumgänglich, den Umfang der Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten im Zeitpunkt der Mietrechtsabtretung zu klären. Im Falle österreichischer Staatsangehörigkeit wäre die Streitsache aufgrund der einleitenden Rechtsausführungen im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif, fehlt es doch an einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Mietrechts- abtretung. Wäre der Verpflichtete dagegen nicht österreichischer Staatsangehöriger, wäre seine Voll- bzw Minderjährigkeit gemäß § 12 IPRG nach dem Personalstatut zu beurteilen. Im vorliegenden Einzelfall wäre auch für dessen rechtsgeschäftliche Verpflichtungsfähigkeit nicht das Geschäfts-, sondern das Personalstatut maßgeblich (Näheres dazu bei Schwimann in Rummel aaO Rz 3 zu § 12 IPRG). Daraus werden sich erst die am Umfang der Geschäfts- fähigkeit zu messenden Gültigkeitsvoraussetzungen für die Übernahme von Mietrechten gemäß § 12 MRG durch den allenfalls Minderjährigen ergeben.Es ist daher im fortgesetzten Verfahren unumgänglich, den Umfang der Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten im Zeitpunkt der Mietrechtsabtretung zu klären. Im Falle österreichischer Staatsangehörigkeit wäre die Streitsache aufgrund der einleitenden Rechtsausführungen im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif, fehlt es doch an einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Mietrechts- abtretung. Wäre der Verpflichtete dagegen nicht österreichischer Staatsangehöriger, wäre seine Voll- bzw Minderjährigkeit gemäß Paragraph 12, IPRG nach dem Personalstatut zu beurteilen. Im vorliegenden Einzelfall wäre auch für dessen rechtsgeschäftliche Verpflichtungsfähigkeit nicht das Geschäfts-, sondern das Personalstatut maßgeblich (Näheres dazu bei Schwimann in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 12, IPRG). Daraus werden sich erst die am Umfang der Geschäfts- fähigkeit zu messenden Gültigkeitsvoraussetzungen für die Übernahme von Mietrechten gemäß Paragraph 12, MRG durch den allenfalls Minderjährigen ergeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.