Rechtssatz RS0069526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069526
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen.Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 96/89
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 3 Ob 96/89
Veröff: SZ 63/63 = EvBl 1990/144 S 741 = JBl 1990,797 (Iro) = WoBl 1990,140 = MietSlg XLI/17
- 8 Ob 617/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 617/89
Beisatz: Samt ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)
- 4 Ob 1633/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1633/95
Vgl; Beisatz: Die in § 12 Abs 2 MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist bloß deklarativ. (T2)
- 3 Ob 152/97t
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 152/97t
nur: Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte. (T3)
- 7 Ob 202/99b
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 202/99b
Auch; nur T3; Beisatz: Es handelt sich um eine Vertragsübernahme, die allerdings (ausnahmsweise) ohne Einwilligung des Vertragspartners (= Vermieters) verwirklicht werden kann. (T4)
- 7 Ob 22/01p
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 22/01p
Vgl auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG ist nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig. (T5)
- 3 Ob 197/03x
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 197/03x
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 101/07w
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 101/07w
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T6)
- 7 Ob 41/08t
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 41/08t
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 250/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 250/09i
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5
- 9 Ob 78/10a
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 78/10a
nur T3
- 2 Ob 20/17f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 20/17f
Auch
- 8 Ob 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069526
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0030OB00096_8900000_001