Die Voraussetzungen für einen Mietrechtsübergang gemäß § 12 Abs 1 MRG sind, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verläßt, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit (beim Sohn des Hauptmieters zwei Jahre) mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt (vgl dazu Würth/Inther aaO § 12 Rz 8 und § 14 Rz 15-17) gelebt hat, die Wohnung weiterbenützt und eine wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (stRsp, vgl etwa SZ 62/200; WoBl 1996/43; RIS-Justiz RS0070988; EFSlg 49.243; Würth in Rummel2 § 12 MRG Rz 3 mwN). Anders als beim Eintritt naher Angehöriger im Todesfall nach § 14 Abs 3 MRG ist hingegen ein dringender Bedarf des eintretenden Mieters an der Wohnung nicht erforderlich (MietSlg 31.449; MietSlg 34.485; MietSlg 41.228; SZ 62/200; Würth/Zingher aaO § 12 MRG Rz 7). Bei der im § 12 Abs 1 und 2 MRG geregelten Abtretung der Hauptmietrechte an Wohnungen, die grundsätzlich an die vorangegangenen Regelungen des § 19 Abs 4 MG bzw § 19 Abs 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG anknüpft (vgl MietSlg 36.273; MietSlg 42.225 ua), handelt es sich nach hA um eine Vertragsübernahme, die allerdings (ausnahmsweise) ohne Einwilligung des Vertragspartners (= Vermieters) verwirklicht werden kann (Iro,Die Voraussetzungen für einen Mietrechtsübergang gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG sind, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verläßt, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit (beim Sohn des Hauptmieters zwei Jahre) mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt vergleiche dazu Würth/Inther aaO Paragraph 12, Rz 8 und Paragraph 14, Rz 15-17) gelebt hat, die Wohnung weiterbenützt und eine wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (stRsp, vergleiche etwa SZ 62/200; WoBl 1996/43; RIS-Justiz RS0070988; EFSlg 49.243; Würth in Rummel2 Paragraph 12, MRG Rz 3 mwN). Anders als beim Eintritt naher Angehöriger im Todesfall nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist hingegen ein dringender Bedarf des eintretenden Mieters an der Wohnung nicht erforderlich (MietSlg 31.449; MietSlg 34.485; MietSlg 41.228; SZ 62/200; Würth/Zingher aaO Paragraph 12, MRG Rz 7). Bei der im Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG geregelten Abtretung der Hauptmietrechte an Wohnungen, die grundsätzlich an die vorangegangenen Regelungen des Paragraph 19, Absatz 4, MG bzw Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG in der Fassung vor dem MRÄG anknüpft vergleiche MietSlg 36.273; MietSlg 42.225 ua), handelt es sich nach hA um eine Vertragsübernahme, die allerdings (ausnahmsweise) ohne Einwilligung des Vertragspartners (= Vermieters) verwirklicht werden kann (Iro,
Die Übertragung des Mietrechts an Wohnungen, RZ 1983, 213; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 12 MRG Rz 4).Die Übertragung des Mietrechts an Wohnungen, RZ 1983, 213; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 12, MRG Rz 4).
Grundbedingung für die - nach stRsp des Obersten Gerichtshofes mit
der Willenseinigung der Vertragspartner verbindlichen (SZ 63/63 =
EvBl 1990/144 = JBl 1990, 797 = MietSlg 42.223/17 = WoBl 1990/74;
MietSlg 49.244) - Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß der Hauptmieter die Wohnung verläßt, er also seine Mieterposition nicht übertragen kann, wenn er die Wohnung weiterhin benützt. Mit Iro (aaO) ist anzunehmen, daß dahinter wohl der Gedanke steht, daß im Falle der Weiterbenützung durch den Altmieter kein schützenswertes Bedürfnis nach einer Änderung in der Vertragsbeziehung besteht und diese Möglichkeit mißbräuchliche Verfügungen über die Wohnung erleichtern würde. Nur wenn der Hauptmieter die Wohnung verläßt, somit deren Benützung endgültig aufgibt (vgl EFSlg 41.229), ist eine Abtretung des Mietrechts an seine im gemeinsamen Haushalt lebenden, zurückbleibenden Angehörigen möglich.MietSlg 49.244) - Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß der Hauptmieter die Wohnung verläßt, er also seine Mieterposition nicht übertragen kann, wenn er die Wohnung weiterhin benützt. Mit Iro (aaO) ist anzunehmen, daß dahinter wohl der Gedanke steht, daß im Falle der Weiterbenützung durch den Altmieter kein schützenswertes Bedürfnis nach einer Änderung in der Vertragsbeziehung besteht und diese Möglichkeit mißbräuchliche Verfügungen über die Wohnung erleichtern würde. Nur wenn der Hauptmieter die Wohnung verläßt, somit deren Benützung endgültig aufgibt vergleiche EFSlg 41.229), ist eine Abtretung des Mietrechts an seine im gemeinsamen Haushalt lebenden, zurückbleibenden Angehörigen möglich.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, wann die für den Übergang der Mietrechte maßgebliche Willenseinigung über die Abtretung zu erfolgen hat bzw erfolgen kann, bereits wiederholt ausgesprochen, daß für einen Mietrechtsübergang gemäß § 12 MRG zwar zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den bisherigen Hauptmieter die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen bestanden haben müssen, die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang aber zeitlich nicht mit dem Verlassen der Wohnung zusammenfallen muß, sondern auch dahin gehen kann, daß der Mietrechtsübergang erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten solle (vgl MietSlg 31.448; MietSlg 32.413; MietSlg 41.227; NZ 1990, 259; MietSlg 48.235 ua).Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, wann die für den Übergang der Mietrechte maßgebliche Willenseinigung über die Abtretung zu erfolgen hat bzw erfolgen kann, bereits wiederholt ausgesprochen, daß für einen Mietrechtsübergang gemäß Paragraph 12, MRG zwar zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den bisherigen Hauptmieter die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen bestanden haben müssen, die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang aber zeitlich nicht mit dem Verlassen der Wohnung zusammenfallen muß, sondern auch dahin gehen kann, daß der Mietrechtsübergang erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten solle vergleiche MietSlg 31.448; MietSlg 32.413; MietSlg 41.227; NZ 1990, 259; MietSlg 48.235 ua).
Hier konnte es aber um einen in zeitlicher Hinsicht konträren Fall gehen, nämlich daß der Hauptmieter, der seinen Wegzug beabsichtigt, sich mit seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen noch vor dem tatsächlichen Auszug über die Abtretung des Mietrechts einigt. Dies wurde auch im vorliegenden Fall vom Beklagten behauptet; sein Vater sei wegen seines Ablebens am 18. 5. 1998 nur nicht mehr dazu gekommen, die Wohnung (endgültig) zu verlassen (in seiner Berufung hat der Beklagte dazu erläuternd ausgeführt, sein Vater habe sich noch in Spitalsbehandlung begeben; danach sei die Aufnahme in ein Pflegeheim geplant gewesen; jedenfalls sei eine Weiterbenützung der gegenständlichen Wohnung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr möglich gewesen).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, in einem solchen Fall ersetze der Tod des Hauptmieters dessen endgültiges Wegziehen, ist beizutreten. Es kann nach der klar zutageliegenden Intention des § 12 MRG, dem im gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptmieter lebenden, zurückbleibenden nahen Angehörigen die Wohnung zu erhalten, keinen Unterschied machen, ob der Hauptmieter, wie beabsichtigt, aus der Wohnung wegzieht, oder sein Tod das endgültige Verlassen der Wohnung bedingt bzw kurzfristig vorwegnimmt. Der Meinung des Rekurswerbers, das Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter müsse "freiwillig" geschehen, ist insoweit zu widersprechen, als etwa auch ein durch schicksalshafte Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit) erzwungenes Ausziehen ein "Verlassen" im Sinne des § 12 Abs 1 MRG bedeutet, wenn es sich nur um eine endgültige und nicht etwa bloß vorübergehende Maßnahme handelt.Der Auffassung des Berufungsgerichtes, in einem solchen Fall ersetze der Tod des Hauptmieters dessen endgültiges Wegziehen, ist beizutreten. Es kann nach der klar zutageliegenden Intention des Paragraph 12, MRG, dem im gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptmieter lebenden, zurückbleibenden nahen Angehörigen die Wohnung zu erhalten, keinen Unterschied machen, ob der Hauptmieter, wie beabsichtigt, aus der Wohnung wegzieht, oder sein Tod das endgültige Verlassen der Wohnung bedingt bzw kurzfristig vorwegnimmt. Der Meinung des Rekurswerbers, das Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter müsse "freiwillig" geschehen, ist insoweit zu widersprechen, als etwa auch ein durch schicksalshafte Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit) erzwungenes Ausziehen ein "Verlassen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, MRG bedeutet, wenn es sich nur um eine endgültige und nicht etwa bloß vorübergehende Maßnahme handelt.
Da die Wirksamkeit der gegenständlichen Mietrechtsabtretung demnach keineswegs schon im Hinblick auf das Ableben des Ing. Ernst S***** zu verneinen ist, wird das Erstgericht im Sinne des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz durch Aufnahme der dazu angebotenen Beweise das Vorliegen aller Voraussetzungen der vom Beklagten behaupteten Mietrechtsübernahme zu prüfen haben. Insbesondere wird, wie oben erläutert, zu untersuchen sein, ob Ernst S***** tatsächlich beabsichtigte, die gegenständliche Wohnung (endgültig) zu verlassen bzw zu einem endgültigen Verlassen der Wohnung aus gesundheitlichen Rücksichten gezwungen war.
Der Rekurs muß daher erfolglos bleiben.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß die Frage eines dringenden Wohnbedürfnisses des Beklagten gemäß § 14 Abs 3 MRG, auf die das Berufungsgericht nicht mehr eingehen zu müssen glaubte, doch noch Relevanz gewinnen könnte; dann nämlich, wenn das Vorliegen aller Voraussetzungen einer Mietrechtsabtretung an den Beklagten mit Ausnahme des "Verlassens der Wohnung durch den Hauptmieter" bewiesen würde. Aus prozeßökonomischen Gründen erscheint es allerdings zweckmäßig, dem Berufungsgericht nicht sogleich aufzutragen, auf die betreffende Tatsachenrüge der Berufung einzugehen, sondern vorerst die Ergebnisse der vom Erstgericht im aufgezeigten Sinne vorzunehmenden Beweisaufnahmen abzuwarten.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß die Frage eines dringenden Wohnbedürfnisses des Beklagten gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG, auf die das Berufungsgericht nicht mehr eingehen zu müssen glaubte, doch noch Relevanz gewinnen könnte; dann nämlich, wenn das Vorliegen aller Voraussetzungen einer Mietrechtsabtretung an den Beklagten mit Ausnahme des "Verlassens der Wohnung durch den Hauptmieter" bewiesen würde. Aus prozeßökonomischen Gründen erscheint es allerdings zweckmäßig, dem Berufungsgericht nicht sogleich aufzutragen, auf die betreffende Tatsachenrüge der Berufung einzugehen, sondern vorerst die Ergebnisse der vom Erstgericht im aufgezeigten Sinne vorzunehmenden Beweisaufnahmen abzuwarten.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.