Rechtssatz RS0070988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070988
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins (vgl auch § 46 Abs 2 MRG) zahlungspflichtig wird (§ 12 Abs 2 MRG).Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins vergleiche auch Paragraph 46, Absatz 2, MRG) zahlungspflichtig wird (Paragraph 12, Absatz 2, MRG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 598/89
Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 598/89
Veröff: SZ 62/200
- 3 Ob 1042/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 1042/90
nur: Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. (T1)
- 7 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 518/95
Auch; nur T1
- 4 Ob 1633/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1633/95
nur T1
- 6 Ob 62/97d
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 62/97d
- 7 Ob 202/99b
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 202/99b
nur T1
- 1 Ob 101/07w
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 101/07w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T2)
- 7 Ob 149/07y
Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 149/07y
nur T1
- 7 Ob 41/08t
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 41/08t
nur T1
- 3 Ob 215/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 215/08a
- 3 Ob 225/14f
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 225/14f
Auch; nur T1
- 7 Ob 178/14y
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 178/14y
Auch; nur T1
- 10 Ob 16/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 16/15y
Auch; nur T1
- 8 Ob 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070988
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19891212_OGH0002_0050OB00598_8900000_002