Begründung:
Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die am 6.6.1993 verstorbene Bianca O***** war seit 1958 gemeinsam mit ihrer Mutter Kosara O***** Hauptmieterin der aufgekündigten Wohnung Wien 1., B*****straße 9 top.10. Die Klägerin ist die Alleineigentümerin dieses Hauses. Die Verstorbene hatte 1972 Milan N***** geheiratet. Die Ehegatten führten ihren Haushalt gemeinsam unter Einschluß von Kosara O***** in der aufgekündigten Wohnung. Zwischen Mutter und Tochter bestand ein inniges Verhältnis. Nach dem Tod der Mutter wollte Bianca O***** nicht mehr in der aufgekündigten Wohnung bleiben, weil sie diese zu sehr an ihre Mutter erinnerte, und in ihre andere Wohnung in W*****, M*****straße 45/28, umziehen; dagegen wollte ihr Gatte weiterhin in der bisherigen Wohnung bleiben. Nach einmonatiger Diskussion zwischen den Eheleuten einigten sich diese im Frühjahr 1989, daß die Ehegattin in ihre Wohnung in der M*****straße auszieht, während der Gatte in der aufgekündigten Wohnung bleibt, in Zukunft in dieser allein lebt und selbst für die Kosten dieser Wohnung aufkommt. Seither wohnt Milan N***** regelmäßig in der aufgekündigten Wohnung und kommt für deren Kosten auf. Von der klagenden Partei wurde der Mietzins weiterhin Bianca O***** vorgeschrieben. Die Eheleute blieben ungeachtet der räumlichen Trennung miteinander in Beziehung, sie haben sich nicht im Streit getrennt. Bianca O***** erledigte für ihren Ehemann auch weiterhin Angelegenheiten mit der Hausverwaltung. Sie hatte schon seit ihrer Verehelichung versucht, daß ihr Ehemann von der Klägerin als Mitmieter der Wohnung anerkannt wird. Seitens der Hausverwaltung war ihr aber mitgeteilt worden, dies sei nicht nötig, Milan N***** sei ohnedies berechtigt, als Ehemann mit in der Wohnung zu leben. So besprach Bianca O***** etwa im Mai 1989 mit der Hausverwaltung die Anmietung einer Ersatzwohnung wegen allenfalls nötiger baulicher Änderungen im Hause der Klägerin, 1992/93 sprach sie bei der Hausverwaltung wegen der Behebung einer Taubenplage in der aufgekündigten Wohnung vor. Feststellungscharakter kommt der Ausführung des Erstgerichtes in der rechtlichen Beurteilung zu, daß die verstorbene Bianca O***** ihrem Ehegatten erklärt hat, daß sie nun auszieht, er in der Wohnung verbleibt und in Zukunft für die Wohnung zuständig ist und die Wohnungskosten bezahlt (AS 89 f).
Die Klägerin stützt ihre Aufkündigung auf § 30 Abs.2 Z 5 und 6 MRG. Die Wohnung diene nach dem Tod der bisherigen Mieterin nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen.Die Klägerin stützt ihre Aufkündigung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MRG. Die Wohnung diene nach dem Tod der bisherigen Mieterin nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen.
Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und wendete ein, daß die Verstorbene ihre Hauptmietrechte an der aufgekündigten Wohnung im Frühjahr 1989 ihrem Ehemann übertragen habe und daraufhin ausgezogen sei. Dieser schloß sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei an.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf. Die verstorbene Hauptmieterin habe 1989 ihrem gemäß § 12 Abs.1 MRG eintrittsberechtigten Ehegatten wirksam ihre Hauptmietrechte übertragen. Ein Bewußtsein über alle Rechtswirkungen dieser Einigung bzw eine ausdrückliche Verständigung der Hausverwaltung von dieser Übertragung seien dabei nicht erforderlich gewesen. Mangels Mieterstellung der Verlassenschaft sei die Aufkündigung wegen mangelnder Passivlegitimation aufzuheben gewesen.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf. Die verstorbene Hauptmieterin habe 1989 ihrem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG eintrittsberechtigten Ehegatten wirksam ihre Hauptmietrechte übertragen. Ein Bewußtsein über alle Rechtswirkungen dieser Einigung bzw eine ausdrückliche Verständigung der Hausverwaltung von dieser Übertragung seien dabei nicht erforderlich gewesen. Mangels Mieterstellung der Verlassenschaft sei die Aufkündigung wegen mangelnder Passivlegitimation aufzuheben gewesen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine Stattgebung des Aufkündigungs- und Räumungsbegehrens ab. Es erklärte die Revision für unzulässig. Die getroffenen Feststellungen ließen nur eine Erfüllungsübernahme des Nebenintervenienten im Sinne des § 1423 ABGB gegenüber seiner wegziehenden Ehegattin, nicht aber eine Übertragung der Bestandrechte auf ihn zu. Das Berufungsgericht unterließ im Hinblick auf diese rechtliche Beurteilung eine Behandlung der Beweisrüge der Klägerin, mit der diese die Feststellung des Erstgerichtes, daß Bianca O***** bei Verlassen der Wohnung ihrem dort verbleibenden Gatten erklärt habe, daß er in Zukunft für die Wohnung zuständig sei, bekämpft und an deren Stelle die Feststellung begehrt, daß sie auch weiterhin Hauptmieterin bleiben wollte.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine Stattgebung des Aufkündigungs- und Räumungsbegehrens ab. Es erklärte die Revision für unzulässig. Die getroffenen Feststellungen ließen nur eine Erfüllungsübernahme des Nebenintervenienten im Sinne des Paragraph 1423, ABGB gegenüber seiner wegziehenden Ehegattin, nicht aber eine Übertragung der Bestandrechte auf ihn zu. Das Berufungsgericht unterließ im Hinblick auf diese rechtliche Beurteilung eine Behandlung der Beweisrüge der Klägerin, mit der diese die Feststellung des Erstgerichtes, daß Bianca O***** bei Verlassen der Wohnung ihrem dort verbleibenden Gatten erklärt habe, daß er in Zukunft für die Wohnung zuständig sei, bekämpft und an deren Stelle die Feststellung begehrt, daß sie auch weiterhin Hauptmieterin bleiben wollte.